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Amtsangemessene Beschäftigung des Beamten

Der Beamte hat einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.

Hierzu eine Entscheidung des OVG Hamburg vom 24.10.07 aus einem Verfahren, an dem wir nicht beteiligt waren.
Das OVG findet treffende Worte zur Beschreibung der Situation eines Beamten, dem keine Stelle zugewiesen wird. Gelegentliche Beschäftigungen kürzerer Dauer genügen nicht!

Beschluss des Hamburgischen OVG - 1 Bs 222 / 07 - vom 24.10.2007

Ein Beamter, dem bei Vivento ein Amt im abstrakten Sinne nicht zugewiesen worden ist, braucht die Zuweisung zu einer aus betrieblichen Gründen befristeten amtsangemessenen Beschäftigung dann nicht hinzunehmen, wenn durch die kurze Befristung von weniger als drei Monaten von vornherein deutlich ist, dass ihm das zugewiesene amtsangemessene Funktionsamt unzulässig, weil ohne seine Zustimmung, wieder entzogen und er erneut in den Zustand der Beschäftigungslosigkeit versetzt wird.

Der Antragsteller ist Technischer Fernmeldeamtsrat und wurde 2003 zur Personal Service Agentur, jetzt Vivento, versetzt. Ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne ist dem Antragsteller nicht zugewiesen. Über die Klage des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung und Übertragung eines abstrakt- sowie konkret-funktionellen Amtes aus dem Jahr 2007 vor dem VG ist noch nicht entschieden. Mit Schreiben vom Juli 2007 verfügte die Antragsgegnerin die Umsetzung des Antragstellers für die Dauer vom August 2007 bis November 2007 zur Vivento CCBP als Projektmanager nach B. Der hiergegen gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte beim VG keinen Erfolg.

Das 0VG hat der Beschwerde des Beamten stattgegeben.


Aus den Entscheidungsgründen:

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Umsetzungsverfügung vom 24.07.07 rechtswidrig ist.

Dabei ist die Maßnahme nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie ohne Zustimmung des Betriebsrates erfolgt ist. Denn nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG, PersR 1992, 301) unterliegt eine mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung dann nicht gemäß § 76 I Nr. 4 BPersVG der Mitbestimmung, wenn die Umsetzung nicht auf Dauer angelegt ist. Nach den Angaben der Antragsgegnerin soll der Antragsteller nur vorübergehend und eben nicht auf Dauer umgesetzt werden.
Die Umsetzungsverfügung erweist sich aber deshalb als rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit der Umsetzung nur eine vorübergehende Tätigkeit überträgt, ohne dass dies mit der Absicht der dauernden Zuordnung eines Aufgabenkreises und damit eines funktionellen Amtes verbunden ist.
Zwar ist mit der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass nicht jede zeitlich befristete Umsetzung eines Beamten bei Zuweisung einer amtsangemessenen Tätigkeit wie z. B. einer dem Amt des Beamten entsprechenden Projektarbeit rechtswidrig ist. Zutreffend geht die Antragsgegnerin auch davon aus, dass einer amtsangemessenen Beschäftigung des Beamten der Vorrang vor seiner Nichtbeschäftigung einzuräumen ist.
Die Antragsgegnerin verkennt jedoch, dass sie dem Antragsteller zeitlich unbegrenzt kein Funktionsamt übertragen hat und dadurch den Grundsatz der Verknüpfung von Status und Funktion verletzt (BVerwGE 126, 182 = NVwZ 2007, 101). Das öffentliche Dienst- und Treueverhältnis des Art. 33 GG setzt aber voraus, dass der Beamte zu Dienstleistungen herangezogen und ihm ein Aufgabenkreis übertragen wird, der den Einsatz seiner Arbeitskraft überhaupt erfordert.
Auch wenn der Antragsteller Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen muss, so ist es der Antragsgegnerin doch verwehrt, den Antragsteller auf unbestimmte Zeit ohne funktionelles Amt zu belassen, ihn damit in den Zustand der Beschäftigungslosigkeit zu versetzten und ihn (hin und wieder), einem Leiharbeiter gleich, ohne Zuordnung eines Aufgabenkreises und damit eines funktionellen Amtes zu beschäftigen.
Damit ist die Antragsgegnerin nicht gehindert, dem Antragsteller zeitlich befristete Tätigkeiten zuzuweisen. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Antragsteller der entsprechende Tätigkeitsbereich und damit das Amt im funktionellen Sinne übertragen wird, was in der Regel mit einer längerfristigen Beschäftigung oder damit verbunden ist, dass dem Beamten anschließend ein anderer amtsangemessener Tätigkeitsbereich übertragen wird. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin fehlt es an einer solchen Absicht hinsichtlich des Antragstellers. Sie hat im Klageverfahren, das auf amtsangemessene Beschäftigung und Übertragung eines abstrakt- sowie konkret-funktionellen Amtes gerichtet ist, deutlich gemacht, dass sie für den Antragsteller keinen Arbeitsplatz habe und er auch nicht beanspruchen könne, dass ihm von der Antragsgegnerin ein neuer Posten eingerichtet werde. Den damit offenkundigen Zustand der wegen fehlender Übertragung eines Funktionsamts auf unbestimmte Zeit dauernden Beschäftigungslosigkeit durch temporäre Beschäftigungszuweisung wie bei einem Leiharbeiter zu unterbrechen, sei es auch durch befristete Zuweisung eines konkreten Dienstpostens, entspricht nicht den beamtenrechtlichen Pflichten der Antragsgegnerin, das Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter, das Leistungsprinzip und den Grundsatz der Verknüpfung von Status und Funktion zu wahren. Zwar mag, wie die Antragsgegnerin betont, eine aus betrieblichen Gründen nur befristete, dem Amt des Beamten entsprechende Projektarbeit dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. temporär genügen. Die Zuweisung zu einem solchen Amt muss der Beamte aber dann nicht hinnehmen, wenn durch die kurze Befristung von weniger als drei Monaten von vornherein deutlich ist, dass ihm das solchermaßen zugewiesene amtsangemessene Funktionsamt unzulässig, weil ohne seine Zustimmung, wieder entzogen wird und er erneut in den Zustand der Beschäftigungslosigkeit versetzt wird.

Die temporäre Zuweisung eines Dienstpostens stellt sich in einem solchen Fall nicht als Übertragung des Aufgabenbereiches und damit des funktionellen Amtes, sondern als lediglich kurzfristige Unterbrechung des rechtswidrigen Zustandes dauernder Beschäftigungslosigkeit dar.
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