Amtsangemessene Beschäftigung des Beamten
Durchbrechungen des Anspruchs des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung gibt es zum Beispiel dann, wenn nicht mehr die vollständige Dienstfähigkeit gegeben ist.
Bitte lesen Sie die nachfolgenden Vorschriften aus dem Beamtenstatusgesetz.
§ 26 Beamtenstatusgesetz: Dienstunfähigkeit
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind.
Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann.
In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden.
Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
§ 27 Beamtenstatusgesetz: Begrenzte Dienstfähigkeit
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen.
Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind.
Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann.
In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden.
Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
§ 27 Beamtenstatusgesetz: Begrenzte Dienstfähigkeit
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen.
Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
Auch bei dieser Problematik kann es Streit geben, wenngleich wohl eher selten.
Sehr interessant erscheint uns in diesem Zusammenhang eine Entscheidung zum Bundesrecht, die Postnachfolgeunternehmen betreffend:
VGH München, Beschluss v. 27.01.20 – 6 B 19.1776 (RiA 2020, 115 ff.)
Amtsangemessene Beschäftigung, hier: Postnachfolgeunternehmen
Leitsätze:
1. Nach 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG iVm Art. 143b Abs. 3 S. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG finden die anerkannten Strukturprinzipien des Beamtenrechts auch bei der Weiterbeschäftigung eines Beamten der Deutschen Bundespost bei deren privaten Nachfolgeunternehmen grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung.
2. Der Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung ist auch bei einer Zuweisung an ein Tochterunternehmen eines Postnachfolgeunternehmen zu gewährleisten, wobei im Hinblick auf einen bestehenden Personalüberhang über die nach § 6 PostPersRG eröffnete Möglichkeit zur Flexibilisierung des Personaleinsatzes auch die vorübergehende unterwertige Beschäftigung eines Beamten zulässig ist.
3. Der vorübergehende Charakter einer unterwertigen Beschäftigung setzt eine zeitliche Befristung oder Bestimmbarkeit voraus; eine vorübergehende Beschäftigung ist daher dann nicht gegeben, wenn der Zeitraum, für den sie gelten soll, nicht von vornherein zeitlich begrenzt oder begrenzbar, bestimmt oder bestimmbar ist, insbesondere dann nicht, wenn offen ist, ob er überhaupt endet oder für den Betroffenen der vorübergehende Charakter der unterwertigen Beschäftigung von vornherein nicht erkennbar und deren Dauer nicht abschätzbar ist.
4. Anhaltspunkte für eine unzulässige Rechtsausübung des Beamten dahingehend, dass er eine amtsangemessene Beschäftigung verlangt, obwohl er hierzu aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage ist, sind nicht gegeben, wenn der Dienstherr lediglich Zweifel an der Dienstfähigkeit hat; diesen darf der Dienstherr nicht dadurch begegnen, dass er den Beamten gegen dessen Willen unterwertig beschäftigt und diesem damit die Beweislast für seine Dienstfähigkeit überbürdet.
Vorinstanz: VG München, Urteil vom 09.04.19 – M 21 K 18.2879
Amtsangemessene Beschäftigung, hier: Postnachfolgeunternehmen
Leitsätze:
1. Nach 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG iVm Art. 143b Abs. 3 S. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG finden die anerkannten Strukturprinzipien des Beamtenrechts auch bei der Weiterbeschäftigung eines Beamten der Deutschen Bundespost bei deren privaten Nachfolgeunternehmen grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung.
2. Der Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung ist auch bei einer Zuweisung an ein Tochterunternehmen eines Postnachfolgeunternehmen zu gewährleisten, wobei im Hinblick auf einen bestehenden Personalüberhang über die nach § 6 PostPersRG eröffnete Möglichkeit zur Flexibilisierung des Personaleinsatzes auch die vorübergehende unterwertige Beschäftigung eines Beamten zulässig ist.
3. Der vorübergehende Charakter einer unterwertigen Beschäftigung setzt eine zeitliche Befristung oder Bestimmbarkeit voraus; eine vorübergehende Beschäftigung ist daher dann nicht gegeben, wenn der Zeitraum, für den sie gelten soll, nicht von vornherein zeitlich begrenzt oder begrenzbar, bestimmt oder bestimmbar ist, insbesondere dann nicht, wenn offen ist, ob er überhaupt endet oder für den Betroffenen der vorübergehende Charakter der unterwertigen Beschäftigung von vornherein nicht erkennbar und deren Dauer nicht abschätzbar ist.
4. Anhaltspunkte für eine unzulässige Rechtsausübung des Beamten dahingehend, dass er eine amtsangemessene Beschäftigung verlangt, obwohl er hierzu aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage ist, sind nicht gegeben, wenn der Dienstherr lediglich Zweifel an der Dienstfähigkeit hat; diesen darf der Dienstherr nicht dadurch begegnen, dass er den Beamten gegen dessen Willen unterwertig beschäftigt und diesem damit die Beweislast für seine Dienstfähigkeit überbürdet.
Vorinstanz: VG München, Urteil vom 09.04.19 – M 21 K 18.2879