fachfremde Beschäftigung des Beamten
Der Beamte hat nach Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.
Dieser Grundsatz gehört zu den zentralen Rechtspositionen des Berufsbeamten.
Das bedeutet aber nicht, dass ein Beamter Anspruch darauf hat, dass seine Aufgaben stets unverändert bleiben.
Der Beamte kann umgesetzt werden, es können ihm aber auch bestimmte Aufgaben entzogen und andere zugewiesen werden. Die Grenzziehung ist dann nicht immer einfach.
Hier ein Beispiel: fachfremder Einsatz einer Lehrerin. Zulässig oder nicht?
VG Meiningen, Beschluss vom 17.05.11 - 1 E 136/11 Me -
Leitsatz
1. Die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten innerhalb seiner Dienststelle stellt eine bloße innerorganisatorische Maßnahme ohne Verwaltungsaktqualität dar, weil es an der notwendigen Außenwirkung fehlt.
2. Dem Begehren, vorläufig von einer fachfremden Unterrichtsverpflichtung entbunden zu werden, steht grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.
3. Bei der Überprüfung von Personaleinsatzentscheidungen des Dienstherrn hinsichtlich seiner Beamten/Lehrer sind dessen Entscheidungsspielräume durch die Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt auf Ermessensüber- bzw. Unterschreitungen hin überprüfbar.
I.
1
Die Antragstellerin (verbeamtete Diplomlehrerin für Mathematik und Geografie) begehrt mit ihrem Antrag, sie von der Erteilung des Geschichtsunterrichts an ihrer Schule im laufenden Schuljahr 2010/2011 (wöchentlich 2 Stunden in der Klassenstufe 7) zu entbinden. Ihren alternativen Vorschlag zum Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte, um ihre Unterrichtsbeauftragung im Fach Geschichte zu vermeiden, begründet sie im wesentlichen mit ihrer zusätzlichen Arbeitsbelastung, ihrer mangelnden persönlichen Eignung wegen der anderen Struktur ihres Intellekts und ihrer fehlenden Neigung für das Fach Geschichte.
II.
2
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3
Richtigerweise hat der Prozessbevollmächtigte für die von der Antragstellerin begehrte Entbindung vom Geschichtsunterricht in der Klassenstufe 7 im 2. Schulhalbjahr 2010/2011, die auf eine Abänderung des Stundenplanes zielt, gerichtlichen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO beantragt, denn bei dieser Weisung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Mit der konkreten Anordnung zur (fachfremden) Unterrichtserteilung wird weder ihr statusrechtliches Amt als Regelschullehrerin (A 12) noch ihr abstrakt funktionelles Amt als Lehrerin an der ...schule berührt. Die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten innerhalb seiner Dienststelle, durch die allein das Amt im konkret funktionellen Sinne betroffen ist, stellt eine bloße innerorganisatorische Maßnahme ohne Verwaltungsaktqualität dar, weil es an der nach § 35 ThürVwVfG notwendigen Außenwirkung fehlt (vgl. BVerwG, U. v. 28.11.1991, 2 C 41.89 sowie U. v. 26.9.1996, 2 C 39.95, Juris).
5
1. Ein Anordnungsgrund ist nicht erkennbar. Die Antragstellerin hat nicht mit Erfolg darlegen können, dass die Gefahr besteht, durch die Veränderung des bestehenden Zustandes könnte die Verwirklichung eines ihrer Rechte wesentlich erschwert bzw. vereitelt werden (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder aber, dass die von ihr erstrebte Regelung nötig ist, um für sie wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs.1 Satz 2 VwGO). Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist grundsätzlich Voraussetzung, dass es für die Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dabei hat das Gericht zu beachten, dass es grundsätzlich rechtlich nicht zulässig ist, mit einer einstweiligen Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache - wenn auch nur zeitlich beschränkt - vorwegzunehmen. Dem Begehren, dass der Dienstherr eine bestimmte innerdienstliche Organisationshandlung treffen soll, steht grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, weil regelmäßig ein öffentliches Interesse an der sofortigen Durchführung von Organisationsakten besteht, um die laufenden öffentlichen Aufgaben wirksam erledigen zu können (BayVGH, B. v. 09.05.1996, 3 CE 96.00506, ZBR 1997, 194 f). Eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache kann allenfalls zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten sein, wenn es für den Beamten schlechthin unzumutbar ist, die Folgen der organisatorischen Regelung auch nur vorübergehend hinzunehmen.
6
Unter Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht in Betracht. Mit ihr würde die Hauptsacheentscheidung - zumindest zeitlich beschränkt - vorweggenommen werden. Der Antragstellerin drohen durch die Umsetzung der schulorganisatorischen Anordnung, zusätzlich das Fach Geschichte jeweils Freitags mit 2 Stunden zu unterrichten, keine schlechthin unzumutbaren Nachteile, die ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung rechtfertigen könnten. Die Rechte eines Beamten knüpfen an seinen Status an oder sind unabhängig davon gesetzlich begründet. Er hat kein "Recht am Amt", weder an dem abstrakt-funktionellen Amt bei einer bestimmten Behörde noch an seinem konkreten Dienstposten, dem konkret-funktionellen Amt. Deshalb können nur ganz schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten im Einzelfall es geboten erscheinen lassen, im Wege einer einstweiligen Anordnung zu Lasten der personalplanenden Stellen die Hauptsache vorweg zu nehmen (VG Oldenburg, B. v. 17.06.03, 6 B 2545/03, Juris unter Bezugnahme auf OVG Rh-Pf., U. v. 15.04.03, 2 A 12350/93, Juris). Solche persönlichen Gründe bzw. Härten sind hier nicht ansatzweise zu erkennen. Der Antragstellerin war seit dem 01.07.2010 bekannt, dass sie ab dem 2. Schulhalbjahr 2010/2011 zusätzlich den fachfremden Unterricht in Geschichte in der 7. Klassenstufe übernehmen sollte, so dass sie genügend Zeit hatte, sich auf diese Veränderung einzustellen. Auch die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe (zusätzliche Arbeitsbelastung, mangelnde persönliche Eignung wegen der anderen Struktur ihres Intellekts, fehlende Neigung für Geschichte) sind für das Gericht weder nachvollziehbar noch überzeugend. Der Aufwand für die Vorbereitung von wöchentlich jeweils 1 Stunde Geschichtsunterricht in der Klasse 7/1 und 7/2 wird unter Berücksichtigung der von den Kollegen angebotenen Unterstützung den Rahmen des der Antragstellerin Zumutbaren nicht "sprengen".
7
2. Die Antragstellerin hat ebenso wenig einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat als Beamtin mit ihrer Lehrbefähigung für Mathematik und Geographie lediglich einen Anspruch auf eine ihrem statusrechtlichen Amt entsprechende also angemessene Verwendung. Die Antragstellerin hat kein Recht am Amt im konkret-funktionellen Sinn, also kein Recht ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet beizubehalten (BayVGH, B. v. 16.06.2008, 3 CE 08.1627, Juris), d. h. lediglich als Mathematik- und Geographielehrerin eingesetzt zu werden. Bei einer Umsetzung oder einer amtsangemessenen Änderung des Aufgabenbereichs hat der Dienstherr ein weites Ermessen, das nur daraufhin überprüft werden kann, ob die getroffene Maßnahme durch Ermessensmissbrauch geprägt ist. Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den bisherigen Aufgabenbereich eines Beamten ändern. Dabei haben auch etwaige Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs (wie z. B. Vorgesetztenfunktion oder gesellschaftliches Ansehen) keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Dienstherr in welcher Weise die Unterrichtsverpflichtung der Lehrer im Rahmen der Unterrichtsplanung und des konkreten Unterrichtseinsatzes erfolgt. Dabei muss er lediglich den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung wahren, ansonsten steht es jedoch in seinem Ermessen, in welcher Weise der Beamte zu Unterrichtsstunden eingesetzt wird. Diese Entscheidungsspielräume sind durch die Verwaltungsgerichte nach § 114 VwGO nur beschränkt überprüfbar, ob das Ermessen über- oder unterschritten wurde. Bei Personalleitungsbefugnissen obliegt es dem Dienstherrn, durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, die fachliche Qualität des Diensteinsatzes seines Personals zu verbessern, wofür ihm eine Vielzahl zweckmäßiger Maßnahmen zur Verfügung steht. Dem Gericht ist es rechtlich verwehrt, die Zweckmäßigkeit des konkreten Einsatzes in eigener Regie zu beurteilen, die Verantwortung dafür zu übernehmen oder auf Änderungen zu drängen (vgl. auch: VG Frankfurt/M, U. v. 09.09.02, 9 E 3623/01, Juris).
8
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben vermag die Kammer Ermessensfehler bei der Entscheidung, die Antragstellerin zu fachfremden Unterricht einzuteilen, nicht zu erkennen. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 ThürSchulG ist der Lehrer bei der eigenverantwortlichen Unterrichtung und Erziehung der Schüler an die für ihn geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Konferenzbeschlüsse und die Anordnungen der Schulaufsicht gebunden. Zu diesen bindenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gehört u. a. die Dienstordnung für Lehrer, Erzieher und sonderpädagogische Fachkräfte in den staatlichen Schulen in Thüringen (DO-Lehrer). Nach § 27 Abs. 6, letzter Satz, § 28 DO-Lehrer setzt der Schulleiter als Vorgesetzter mit Weisungsrecht den Stundenplan eigenverantwortlich fest und leitet den Einsatz der Lehrer an der Schule. Da er nach § 28 Abs. 1 DO-Lehrer u. a. Vorgesetzter der an der Schule tätigen Lehrer ist und ihnen gegenüber innerhalb seiner Zuständigkeiten das Weisungsrecht für deren Einsatz an der Schule hat (§ 28 Abs. 2 DO-Lehrer), trägt er die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Einsatz der Lehrkräfte. Er bestimmt insoweit auch über die Zweckmäßigkeit ihres Einsatzes, um mit dem vorhandenen Personal den Bildungs- und Erziehungsauftrag möglichst optimal zu erreichen. Die Lehrer sollen gemäß § 9 Satz 1 DO-Lehrer in der Regel in den Fächern, für die sie eine Lehrbefähigung oder eine Unterrichtserlaubnis erworben haben, unterrichten. Ihre Einsatzwünsche sollen dabei im Rahmen der Möglichkeiten der Unterrichtsorganisation angemessen berücksichtigt werden. Daneben sind sie nach § 9 Satz 2 DO-Lehrer verpflichtet, bei Bedarf und dem Vorliegen entsprechender Voraussetzungen, auch Unterricht in Fächern (mit Ausnahme von Religion) zu erteilen, für die sie keine Lehrbefähigung oder Unterrichtserlaubnis besitzen. Nachdem der bisherige Geschichtslehrer ausgeschieden ist, besteht unstreitig ein entsprechender Bedarf an der Schule im Sinne des § 9 Satz 2 DO-Lehrer.
9
Demgegenüber vermag die Antragstellerin keine zum Erfolg führenden Einwendungen vorzubringen. "Ihre fehlende Neigung für Geschichte" sowie die "andere Struktur ihres Intellekts" sind innerhalb der die Antragstellerin bindenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für das Gericht weder rechtlich relevant noch nachvollziehbar. Sofern sich daraus überhaupt mögliche subjektive Rechte der Antragstellerin herleiten ließen, müssten solche hinter ihrer Eigenschaft als Lehrerin und damit als Teil der öffentlichen (Schul-) Verwaltung, im Rahmen des weiten Organisationsermessens des Schulleiters zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes zurückstehen. Insbesondere rechtfertigen die Behauptungen nicht die Annahme sie sei "persönlich ungeeignet" für einen 2-stündigen Einsatz im Geschichtsunterricht der Klassenstufe 7. Mit ihrem Einwand, die Schüler hätten einen Anspruch auf einen qualitativ hochwertigen Unterricht, der grundsätzlich nur durch einen Fachlehrer oder langjährig unterrichtende Lehrer gewährleistet werden könne, macht die Antragstellerin allenfalls eine mögliche - für sie jedoch nicht relevante - Rechtsverletzung der betroffenen Schüler, nicht jedoch eine Verletzung in eigenen subjektiven Rechten geltend. Die von der Antragstellerin dem Schulleiter bzw. dem Schulamt vorgeschlagene alternative Einsatzplanung vermag ihrem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen übersieht sie, dass der Schulleiter als Vorgesetzter mit Weisungsrecht den Stundenplan eigenverantwortlich festsetzt (§ 27 Abs. 6, letzter Satz DO-Lehrer). Zum anderen ergibt sich hinsichtlich dieser Alternativplanung, auch wenn sie aus ihrer Sicht zweckmäßig erscheinen mag, wegen der oben aufgezeigten eingeschränkten Prüfungskompetenz des Gerichts keine Ermessensüberschreitung. Selbst wenn die Kammer zu der Ansicht gelangen würde, dass auch der Vorschlag der Antragstellerin zweckmäßig und zielführend wäre, ergäbe sich in Bezug auf die Anordnung des Schulleiters nichts anderes. Dem Gericht ist es mit Blick auf den eingeschränkten Prüfungsrahmen bei Ermessensentscheidungen verwehrt, eine Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden ermessensfehlerfreien Entscheidungen zu treffen. Diese Entscheidung bleibt allein dem Schulleiter im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens vorbehalten.
Leitsatz
1. Die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten innerhalb seiner Dienststelle stellt eine bloße innerorganisatorische Maßnahme ohne Verwaltungsaktqualität dar, weil es an der notwendigen Außenwirkung fehlt.
2. Dem Begehren, vorläufig von einer fachfremden Unterrichtsverpflichtung entbunden zu werden, steht grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.
3. Bei der Überprüfung von Personaleinsatzentscheidungen des Dienstherrn hinsichtlich seiner Beamten/Lehrer sind dessen Entscheidungsspielräume durch die Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt auf Ermessensüber- bzw. Unterschreitungen hin überprüfbar.
I.
1
Die Antragstellerin (verbeamtete Diplomlehrerin für Mathematik und Geografie) begehrt mit ihrem Antrag, sie von der Erteilung des Geschichtsunterrichts an ihrer Schule im laufenden Schuljahr 2010/2011 (wöchentlich 2 Stunden in der Klassenstufe 7) zu entbinden. Ihren alternativen Vorschlag zum Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte, um ihre Unterrichtsbeauftragung im Fach Geschichte zu vermeiden, begründet sie im wesentlichen mit ihrer zusätzlichen Arbeitsbelastung, ihrer mangelnden persönlichen Eignung wegen der anderen Struktur ihres Intellekts und ihrer fehlenden Neigung für das Fach Geschichte.
II.
2
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3
Richtigerweise hat der Prozessbevollmächtigte für die von der Antragstellerin begehrte Entbindung vom Geschichtsunterricht in der Klassenstufe 7 im 2. Schulhalbjahr 2010/2011, die auf eine Abänderung des Stundenplanes zielt, gerichtlichen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO beantragt, denn bei dieser Weisung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Mit der konkreten Anordnung zur (fachfremden) Unterrichtserteilung wird weder ihr statusrechtliches Amt als Regelschullehrerin (A 12) noch ihr abstrakt funktionelles Amt als Lehrerin an der ...schule berührt. Die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten innerhalb seiner Dienststelle, durch die allein das Amt im konkret funktionellen Sinne betroffen ist, stellt eine bloße innerorganisatorische Maßnahme ohne Verwaltungsaktqualität dar, weil es an der nach § 35 ThürVwVfG notwendigen Außenwirkung fehlt (vgl. BVerwG, U. v. 28.11.1991, 2 C 41.89 sowie U. v. 26.9.1996, 2 C 39.95, Juris).
5
1. Ein Anordnungsgrund ist nicht erkennbar. Die Antragstellerin hat nicht mit Erfolg darlegen können, dass die Gefahr besteht, durch die Veränderung des bestehenden Zustandes könnte die Verwirklichung eines ihrer Rechte wesentlich erschwert bzw. vereitelt werden (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder aber, dass die von ihr erstrebte Regelung nötig ist, um für sie wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs.1 Satz 2 VwGO). Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist grundsätzlich Voraussetzung, dass es für die Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dabei hat das Gericht zu beachten, dass es grundsätzlich rechtlich nicht zulässig ist, mit einer einstweiligen Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache - wenn auch nur zeitlich beschränkt - vorwegzunehmen. Dem Begehren, dass der Dienstherr eine bestimmte innerdienstliche Organisationshandlung treffen soll, steht grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, weil regelmäßig ein öffentliches Interesse an der sofortigen Durchführung von Organisationsakten besteht, um die laufenden öffentlichen Aufgaben wirksam erledigen zu können (BayVGH, B. v. 09.05.1996, 3 CE 96.00506, ZBR 1997, 194 f). Eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache kann allenfalls zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten sein, wenn es für den Beamten schlechthin unzumutbar ist, die Folgen der organisatorischen Regelung auch nur vorübergehend hinzunehmen.
6
Unter Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht in Betracht. Mit ihr würde die Hauptsacheentscheidung - zumindest zeitlich beschränkt - vorweggenommen werden. Der Antragstellerin drohen durch die Umsetzung der schulorganisatorischen Anordnung, zusätzlich das Fach Geschichte jeweils Freitags mit 2 Stunden zu unterrichten, keine schlechthin unzumutbaren Nachteile, die ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung rechtfertigen könnten. Die Rechte eines Beamten knüpfen an seinen Status an oder sind unabhängig davon gesetzlich begründet. Er hat kein "Recht am Amt", weder an dem abstrakt-funktionellen Amt bei einer bestimmten Behörde noch an seinem konkreten Dienstposten, dem konkret-funktionellen Amt. Deshalb können nur ganz schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten im Einzelfall es geboten erscheinen lassen, im Wege einer einstweiligen Anordnung zu Lasten der personalplanenden Stellen die Hauptsache vorweg zu nehmen (VG Oldenburg, B. v. 17.06.03, 6 B 2545/03, Juris unter Bezugnahme auf OVG Rh-Pf., U. v. 15.04.03, 2 A 12350/93, Juris). Solche persönlichen Gründe bzw. Härten sind hier nicht ansatzweise zu erkennen. Der Antragstellerin war seit dem 01.07.2010 bekannt, dass sie ab dem 2. Schulhalbjahr 2010/2011 zusätzlich den fachfremden Unterricht in Geschichte in der 7. Klassenstufe übernehmen sollte, so dass sie genügend Zeit hatte, sich auf diese Veränderung einzustellen. Auch die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe (zusätzliche Arbeitsbelastung, mangelnde persönliche Eignung wegen der anderen Struktur ihres Intellekts, fehlende Neigung für Geschichte) sind für das Gericht weder nachvollziehbar noch überzeugend. Der Aufwand für die Vorbereitung von wöchentlich jeweils 1 Stunde Geschichtsunterricht in der Klasse 7/1 und 7/2 wird unter Berücksichtigung der von den Kollegen angebotenen Unterstützung den Rahmen des der Antragstellerin Zumutbaren nicht "sprengen".
7
2. Die Antragstellerin hat ebenso wenig einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat als Beamtin mit ihrer Lehrbefähigung für Mathematik und Geographie lediglich einen Anspruch auf eine ihrem statusrechtlichen Amt entsprechende also angemessene Verwendung. Die Antragstellerin hat kein Recht am Amt im konkret-funktionellen Sinn, also kein Recht ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet beizubehalten (BayVGH, B. v. 16.06.2008, 3 CE 08.1627, Juris), d. h. lediglich als Mathematik- und Geographielehrerin eingesetzt zu werden. Bei einer Umsetzung oder einer amtsangemessenen Änderung des Aufgabenbereichs hat der Dienstherr ein weites Ermessen, das nur daraufhin überprüft werden kann, ob die getroffene Maßnahme durch Ermessensmissbrauch geprägt ist. Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den bisherigen Aufgabenbereich eines Beamten ändern. Dabei haben auch etwaige Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs (wie z. B. Vorgesetztenfunktion oder gesellschaftliches Ansehen) keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Dienstherr in welcher Weise die Unterrichtsverpflichtung der Lehrer im Rahmen der Unterrichtsplanung und des konkreten Unterrichtseinsatzes erfolgt. Dabei muss er lediglich den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung wahren, ansonsten steht es jedoch in seinem Ermessen, in welcher Weise der Beamte zu Unterrichtsstunden eingesetzt wird. Diese Entscheidungsspielräume sind durch die Verwaltungsgerichte nach § 114 VwGO nur beschränkt überprüfbar, ob das Ermessen über- oder unterschritten wurde. Bei Personalleitungsbefugnissen obliegt es dem Dienstherrn, durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, die fachliche Qualität des Diensteinsatzes seines Personals zu verbessern, wofür ihm eine Vielzahl zweckmäßiger Maßnahmen zur Verfügung steht. Dem Gericht ist es rechtlich verwehrt, die Zweckmäßigkeit des konkreten Einsatzes in eigener Regie zu beurteilen, die Verantwortung dafür zu übernehmen oder auf Änderungen zu drängen (vgl. auch: VG Frankfurt/M, U. v. 09.09.02, 9 E 3623/01, Juris).
8
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben vermag die Kammer Ermessensfehler bei der Entscheidung, die Antragstellerin zu fachfremden Unterricht einzuteilen, nicht zu erkennen. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 ThürSchulG ist der Lehrer bei der eigenverantwortlichen Unterrichtung und Erziehung der Schüler an die für ihn geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Konferenzbeschlüsse und die Anordnungen der Schulaufsicht gebunden. Zu diesen bindenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gehört u. a. die Dienstordnung für Lehrer, Erzieher und sonderpädagogische Fachkräfte in den staatlichen Schulen in Thüringen (DO-Lehrer). Nach § 27 Abs. 6, letzter Satz, § 28 DO-Lehrer setzt der Schulleiter als Vorgesetzter mit Weisungsrecht den Stundenplan eigenverantwortlich fest und leitet den Einsatz der Lehrer an der Schule. Da er nach § 28 Abs. 1 DO-Lehrer u. a. Vorgesetzter der an der Schule tätigen Lehrer ist und ihnen gegenüber innerhalb seiner Zuständigkeiten das Weisungsrecht für deren Einsatz an der Schule hat (§ 28 Abs. 2 DO-Lehrer), trägt er die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Einsatz der Lehrkräfte. Er bestimmt insoweit auch über die Zweckmäßigkeit ihres Einsatzes, um mit dem vorhandenen Personal den Bildungs- und Erziehungsauftrag möglichst optimal zu erreichen. Die Lehrer sollen gemäß § 9 Satz 1 DO-Lehrer in der Regel in den Fächern, für die sie eine Lehrbefähigung oder eine Unterrichtserlaubnis erworben haben, unterrichten. Ihre Einsatzwünsche sollen dabei im Rahmen der Möglichkeiten der Unterrichtsorganisation angemessen berücksichtigt werden. Daneben sind sie nach § 9 Satz 2 DO-Lehrer verpflichtet, bei Bedarf und dem Vorliegen entsprechender Voraussetzungen, auch Unterricht in Fächern (mit Ausnahme von Religion) zu erteilen, für die sie keine Lehrbefähigung oder Unterrichtserlaubnis besitzen. Nachdem der bisherige Geschichtslehrer ausgeschieden ist, besteht unstreitig ein entsprechender Bedarf an der Schule im Sinne des § 9 Satz 2 DO-Lehrer.
9
Demgegenüber vermag die Antragstellerin keine zum Erfolg führenden Einwendungen vorzubringen. "Ihre fehlende Neigung für Geschichte" sowie die "andere Struktur ihres Intellekts" sind innerhalb der die Antragstellerin bindenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für das Gericht weder rechtlich relevant noch nachvollziehbar. Sofern sich daraus überhaupt mögliche subjektive Rechte der Antragstellerin herleiten ließen, müssten solche hinter ihrer Eigenschaft als Lehrerin und damit als Teil der öffentlichen (Schul-) Verwaltung, im Rahmen des weiten Organisationsermessens des Schulleiters zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes zurückstehen. Insbesondere rechtfertigen die Behauptungen nicht die Annahme sie sei "persönlich ungeeignet" für einen 2-stündigen Einsatz im Geschichtsunterricht der Klassenstufe 7. Mit ihrem Einwand, die Schüler hätten einen Anspruch auf einen qualitativ hochwertigen Unterricht, der grundsätzlich nur durch einen Fachlehrer oder langjährig unterrichtende Lehrer gewährleistet werden könne, macht die Antragstellerin allenfalls eine mögliche - für sie jedoch nicht relevante - Rechtsverletzung der betroffenen Schüler, nicht jedoch eine Verletzung in eigenen subjektiven Rechten geltend. Die von der Antragstellerin dem Schulleiter bzw. dem Schulamt vorgeschlagene alternative Einsatzplanung vermag ihrem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen übersieht sie, dass der Schulleiter als Vorgesetzter mit Weisungsrecht den Stundenplan eigenverantwortlich festsetzt (§ 27 Abs. 6, letzter Satz DO-Lehrer). Zum anderen ergibt sich hinsichtlich dieser Alternativplanung, auch wenn sie aus ihrer Sicht zweckmäßig erscheinen mag, wegen der oben aufgezeigten eingeschränkten Prüfungskompetenz des Gerichts keine Ermessensüberschreitung. Selbst wenn die Kammer zu der Ansicht gelangen würde, dass auch der Vorschlag der Antragstellerin zweckmäßig und zielführend wäre, ergäbe sich in Bezug auf die Anordnung des Schulleiters nichts anderes. Dem Gericht ist es mit Blick auf den eingeschränkten Prüfungsrahmen bei Ermessensentscheidungen verwehrt, eine Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden ermessensfehlerfreien Entscheidungen zu treffen. Diese Entscheidung bleibt allein dem Schulleiter im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens vorbehalten.