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Amtsangemessene Beschäftigung in Organisationen ohne überkommene Ämterstruktur


Die Frage der Amtsangemessenheit der Beschäftigung eines Beamten / einer Beamtin war für etwa zwei Jahrzehnte im Zusammenhang mit der Privatisierung von Postnachfolgeunternehmen und Bahn relevant und teils auch juristisch interessant. Inzwischen haben sich die Wogen geglättet und die Juristrei hat sich anderen Fragen zugewendet.
Auch uns interessiert diese Problematik nicht mehr, so dass wir Mandate nicht mehr annehmen.

Nach wie vor gilt:

Der Beamte (m/w/d) hat nach Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.
Dieser Grundsatz gehört zu den zentralen Rechtspositionen des Berufsbeamten.

Das System, wie es früher überkommen war, hat aber unter anderem bei der Privatisierung der Postnachfolgeunternehmen Brüche bekommen. Es gibt dort nämlich faktisch nicht mehr eine Ämterstruktur, es lässt sich nicht mehr jedem Beamten eine Planstelle zuweisen.
Hier befindet sich das Recht im Wandel und die Einzelheiten sind umstritten.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof folgt sehr weit den rechtlichen Vorstellungen der Telekom, die sich natürlich von den Fesseln des Beamtenrechts befreien möchte - um es ein wenig polemisch zu formulieren.

Tatsächlich stell(t)en sich in diesem Bereich schwierige juristische Fragen, die inzwischen jedoch weitgehend abgearbeitet sein dürften, so dass es dann vorwiegend darum geht, wie die Umstände des Einzelfalles zu bewerten sind.


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 05.04.11 - 6 ZB 10.435 -

Das Verwaltungsgericht hat den verfassungsrechtlichen Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung bejaht und den Dienstherrn verpflichtet, über die Beschäftigung des Klägers neu zu entscheiden.
Die DTAG müsse den Beamten nach dem gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG anwendbaren § 28 Abs. 1 Satz 1 BBG von Vivento „wegversetzen“ und unter Berücksichtigung seiner privaten Belange zu einer Organisationseinheit „hinversetzen“, bei der er beschäftigt werden solle. Das dienstliche Bedürfnis für eine solche „Versetzung“ sei gegeben, wenn sichergestellt sei, dass dem Beamten in dieser Organisationseinheit ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich übertragen werde (vgl. BVerwG vom 18.09.08 Az. 2 C 126.07 BVerwGE 132, 40, 45). Der verfassungsrechtliche Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung könne nach dem Ermessen der Beklagten entweder – wie vom Kläger beantragt – durch die Übertragung eines dem Status angemessenen abstrakt- und konkret-funktionellen Amtes oder durch eine auf § 4 Abs. 4 Satz 2 oder 3 PostPersRG gestützte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit erfüllt werden, wenn die strengen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt seien. In Anbetracht des vom Kläger gestellten Klageantrags komme hier nur ein Verbescheidungsurteil in Betracht.

[Anmerkung: mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts war der Kläger nicht zufrieden, weil dem Dienstherrn nur aufgegeben wurde, neu zu entscheiden und entweder eine Versetzung oder eine Zuweisung zu verfügen.
Der Verwaltungsgerichtshof hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber für richtig.]

Die vom Kläger hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht durch.

Bei den privatrechtlich organisierten Unternehmen der DTAG gibt es nämlich keine Ämterstruktur, wie sie § 18 BBesG für Behörden vorsieht. Daher müssen die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der DTAG angepasst werden (vgl. BVerwG vom 26.03.09 BVerwGE 133, 297 ff.). Diese Aufgabe leistet § 8 PostPersRG. Danach findet § 18 BBesG mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei der Aktiengesellschaft als amtsgemäße Funktionen gelten.

Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung umfasst daher die auf Dauer angelegte Übertragung einer gleichwertigen Tätigkeit i. S. von § 8 PostPersRG bei einer Organisationseinheit der DTAG oder – unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 PostPersRG – bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der früheren Deutschen Bundespost zu beurteilen. Nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit ist eine amtsangemessene Beschäftigung i. S. von Art. 33 Abs. 5 GG (BayVGH vom 29.03.11 Az. 6 CS 11.266).

Vor diesem Hintergrund ist der Beschäftigungsanspruch eines bei der DTAG beschäftigten Beamten bei einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 PostPersRG erfüllt, wenn ihm eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit zugewiesen wird, also eine Tätigkeit, die dem Amt (nur) entspricht, aber kein Amt im Sinn von öffentlich-rechtlicher Organisation von Amtsaufgaben ist.


Es gab in den vergangenen Jahren unter Beamten der Telekom eine verbreitete Neigung, die Lösung der beruflichen Probleme darin zu sehen, einen "Antrag auf amtsangemessene Beschäftigung" zu stellen.
Mit dem Begriff des "funktionellen Amtes" wurden dabei viele Erwartungen verbunden.
Wir waren gegenüber solchen Anträgen, die nicht in allen Fällen unsinnig sind, immer ein wenig skeptisch.
Entscheidungen wie die vorstehende zeigen nun, dass die Telekom nach Meinung vieler (nicht aller) Gerichte zwischen der Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes alter Prägung und der Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen wählen kann. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht lassen der Telekom jedenfalls diese Wahl und richten Ihre Entscheidungen nicht nach dem Antrag des Beamten aus, der offensichtlich ausdrücklich auf "Übertragung eines abstrakten und konkreten Funktionsamtes" gerichtet war.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Amtsangemessene Tätigkeit

Grundlagen Einleitung statusrechtliches Amt Stellenbündelung Ausnahme § 26 BeaStatG Höherwertiges Amt zulässig? Dienstpostenbewertung Anspruch geltend machen
Rechtsprechung zur amtsangemessenen Beschäftigung Berlin 2008: Stellenpoolurteil BVerwG 2006: Vivento BVerwG 2008: Vivento BVerwG 2011: Post Vivento: OVG Hamburg OVG Koblenz: Bahnbeamte Lehrer fachfremd eingesetzt



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