Hamburgische Laufbahnverordnung für die Feuerwehr
Ab 2012 hat die Hansestadt Hamburg eine neue Laufbahnverordnung für die Feuerwehr.
Laufbahnverordnungen werden von der juristischen Praxis oft zu Unrecht vernachlässigt. Auch der einzelne Beamte interessiert sich meist wenig für die Laufbahnverordnung.
Aber Sie finden hier wichtige Regularien für viele markante Stationen Ihres beruflichen Lebens (Einstieg, Beförderung, Aufstieg ...).
Verordnung über die Laufbahnen sowie die Ausbildung und Prüfung in der Fachrichtung Feuerwehr (HmbLAPO-Fw)
Vom 08. 11.11 (HmbGVBl. 2011, S. 479)
Auf Grund der §§ 25 und 26 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15.12.09 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 11.05.10 (HmbGVBl. S. 346, 348), wird verordnet:
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften, Befähigungserwerb, Berufliche Entwicklung
§ 1 Geltungsbereich
Für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr gelten folgende, von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22.12.09 (HmbGVBl. S. 511) in der geltenden Fassung abweichende oder sie ergänzende, Vorschriften.
§ 2 Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen
(1) In eine Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr kann eingestellt werden, wer
1. nach dem Ergebnis eines Eignungsfeststellungsverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn geistig und körperlich geeignet sowie für den Feuerwehrdienst gesundheitlich voll tauglich ist,
2. die Fahrerlaubnis Klasse B besitzt,
3. das deutsche Schwimmabzeichen in Silber oder eine vergleichbare Qualifikation nachweist.
(2) Für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr sind bei der zuständigen Behörde folgende Vorbereitungsdienste eingerichtet:
1. Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Feuerwehr,
2. Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Feuerwehr,
3. Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Feuerwehr.
(3) In der Fachrichtung Feuerwehr ist in der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahnzweig Kampfmittelräumdienst eingerichtet. Der Zugang zu den Ämtern dieses Laufbahnzweiges steht ausschließlich den Bewerberinnen und Bewerbern sowie den der Fachrichtung Feuerwehr angehörenden Beamtinnen und Beamten offen, die nach ihrer Lebens- und Berufserfahrung über die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kampfmittelbeseitigung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Regelungen dieser Verordnung, mit Ausnahme von § 4, § 5 Absatz 1, §§ 6 und 38, finden für Bewerberinnen und Bewerber für diesen Laufbahnzweig sowie die darin beschäftigten Beamtinnen und Beamten keine Anwendung. Die Verwendung von Beamtinnen und Beamten dieses Laufbahnzweiges in Ämtern der Laufbahn außerhalb des Laufbahnzweiges setzt grundsätzlich voraus, dass sie die nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Wahrnehmung der neuen Aufgaben jeweils erforderlichen Einstellungs- und sonstigen Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen.
§ 3 Unmittelbar für die Laufbahn qualifizierender Bildungs- oder Studiengang
Der Zugang zur Laufbahn auf Basis eines inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes entsprechenden und damit unmittelbar für die Laufbahn qualifizierenden Bildungs- oder Studienganges erfordert neben den Voraussetzungen des § 2 Absatz 1
1. für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eine abgeschlossene, für den Einsatzbereich feuerwehrtechnischer Aufgaben geeignete Berufsausbildung, soweit diese nach Art und Umfang den Ausbildungsinhalten des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 11 bis 14 vergleichbar ist,
2. für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den erfolgreichen Abschluss des Bachelor Studiengangs Hazard Control an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg und den erfolgreichen Abschluss einer Zugführerausbildung der Feuerwehr Hamburg.
§ 4 Dienstliche Beurteilungen
(1) Die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Feuerwehr sind nach einem einheitlichen System zu beurteilen. Das Beurteilungssystem bewertet die individuellen fachlichen Leistungen und Befähigungen der Beamtinnen und Beamten nach vergleichbaren Maßstäben unter Berücksichtigung der jeweiligen funktionellen Anforderungen und des Statusamtes und trifft auf dieser Basis Eignungsaussagen. Die Beurteilung dient als Grundlage für Personalauswahlentscheidungen und zur persönlichen Standortbestimmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(2) Eine Beurteilung ist erstmalig in der Probezeit und sodann regelmäßig spätestens vier Jahre nach der jeweils letzten Beurteilung der Beamtin oder des Beamten zu fertigen, soweit nicht die zwischenzeitlichen dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse die frühere Erstellung einer Beurteilung erfordern. Ein kürzerer Beurteilungsrhythmus kann insbesondere für stichtagsbezogene Beurteilungen zum Zwecke der Teilnahme von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 an Beförderungsauswahlverfahren nach § 5 Absatz 2 vorgesehen werden, soweit die Beamtinnen und Beamten die Voraussetzungen für die Einbeziehung in dieses Verfahren erfüllen.
(3) Die fachlichen Leistungen und Befähigungen der Beamtinnen und Beamten sind in einem hinreichend differenzierten Katalog von Einzelmerkmalen durch Erst- und Zweitbeurteilungen zu bewerten. Die Bewertungen schließen mit einem Gesamturteil ab. Darüber hinaus sollen Potentialeinschätzungen eine zukunftsgerichtete Eignungsperspektive ermöglichen. Sie sind gegebenenfalls durch Textbeiträge der Beurteilerinnen und Beurteiler zu ergänzen und zu erläutern. Die Gesamturteile und Eignungsaussagen gehen in die Personalentscheidungen ein.
(4) Zur Wahrung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes sind geeignete Maßnahmen vorzusehen. Hierzu gehören insbesondere die Durchführung von Maßstabskonferenzen, die Definition ergänzender funktionaler und organisatorischer Kriterien bei der Vergleichsgruppenbildung und die Vorgabe von Richtwerten, die die prozentuale Verteilung der beurteilten Personen auf die Gesamturteilsstufen vorsehen. Der Anteil der Beamtinnen und Beamten in der besten und der zweitbesten Stufe soll insgesamt einen Wert von 25 vom Hundert (v.H.) nicht überschreiten. Ist eine Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise zu differenzieren.
(5) Die Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(6) Zur Durchführung des Beurteilungsverfahrens und zur Bildung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs dürfen Beurteilungen und Maßstabsdaten elektronisch erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Beurteilungs- und Maßstabsdaten sind nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Beachtung der personalaktenrechtlichen Bestimmungen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.
(7) Die nähere Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens und der Beurteilungsgrundsätze, insbesondere Maßnahmen zur Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes, regelt die zuständige Behörde im Übrigen unter Beachtung der allgemein geltenden Grundsätze dienstlicher Beurteilungen.
§ 5 Beförderung
(1) Die Übertragung von Beförderungsämtern in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr erfolgt nach dem Grundsatz der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und vorrangig auf Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen.
(2) Innerhalb der Laufbahngruppe 1 findet die Auswahl für die Übertragung von Beförderungsämtern grundsätzlich jährlich in ranglistenbasierten Beförderungsauswahlverfahren statt. Die Einbeziehung in das Beförderungsauswahlverfahren setzt voraus, dass
1. kein Beförderungsverbot vorliegt,
2. die dienstlichen Leistungen hinreichend beurteilt wurden, einschließlich der für die Wahrnehmung der Aufgaben im jeweils nächsthöheren Statusamt erforderlichen Aussagen zum aufgaben- und verwendungsbezogenen Potential,
3. die für das jeweilige Beförderungsamt erforderlichen laufbahnrechtlichen und fachlichen Anforderungen erfüllt werden und
4. eine regelmäßige Mindestzeit von vier Jahren im bisherigen Statusamt (Mindestverweilzeit) verstrichen ist, sofern nicht nach Nummer 1 oder 3 eine längere Frist einzuhalten ist.
Das Nähere zum Auswahlverfahren, insbesondere zu den Voraussetzungen des Satzes 2 sowie zu möglichen leistungs- oder nachteilsausgleichsbezogenen Ausnahmen, regelt die zuständige Behörde. Sie entscheidet auch über die Anerkennung externer Qualifikationsnachweise.
(3) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn Feuerwehr in der Laufbahngruppe 2 mit Zugang zum ersten Einstiegsamt können zum Erwerb des erforderlichen Qualifizierungsstandes nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 HmbLVO zu einer fachtheoretischen und berufspraktischen Zusatzausbildung zugelassen werden, wenn sie
1. in der letzten, mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A erstellten dienstlichen Beurteilung mindestens das Gesamtprädikat „übertrifft die Anforderungen“ erhalten haben und die Beurteilung das für die Wahrnehmung der Aufgaben ab dem zweiten Einstiegsamt erforderliche Potential ausweist,
2. in ihren bisherigen, mindestens einem Amt nach Nummer 1 zugeordneten Verwendungen mindestens zwei sich deutlich voneinander unterscheidende Funktionen der Laufbahn Feuerwehr in der Laufbahngruppe 2 von jeweils mindestens zwölfmonatiger Dauer wahrgenommen haben.
Über die Zulassung entscheidet die zuständige Behörde nach einem Auswahlverfahren. Im Auswahlverfahren können ergänzende Leistungstests vorgesehen werden. Für jedes Auswahlverfahren ist eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen.
(4) Die Zusatzausbildung nach Absatz 3 dauert ein Jahr. Sie wird vom Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen durchgeführt und erstreckt sich auf die in Anlage 1 Abschnitt II Buchstaben a bis f genannten Ausbildungsabschnitte fünf bis zehn. Die Zusatzausbildung wird mit der Laufbahnprüfung abgeschlossen; § 37 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Das Nähere zu Art und Umfang der Zusatzausbildung und zum Auswahlverfahren wird von der zuständigen Behörde durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
§ 6 Laufbahnwechsel
Feuerwehrdienstunfähige Beamtinnen und Beamte können im Rahmen einer nach § 7 Absatz 2 HmbLVO für den Laufbahnwechsel notwendigen Einführung zum Vorbereitungsdienst einer anderen Laufbahn in ihrer jeweiligen Laufbahngruppe auch ohne Erfüllen der hierfür vorgesehenen Einstellungsvoraussetzungen unter Beibehalt ihrer bisherigen Rechtsstellung zugelassen werden. § 7 Absatz 3 HmbLVO bleibt unberührt.
§ 7 Aufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn Feuerwehr in der Laufbahngruppe 1 können für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 zugelassen werden, wenn sie
1. in der letzten, mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung A erstellten dienstlichen Beurteilung mindestens das Gesamtprädikat „übertrifft die Anforderungen“ erhalten haben und die Beurteilung das für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahngruppe 2 erforderliche Potential ausweist,
2. mindestens zwei nach Einsatzort oder Funktion unterschiedliche Verwendungen in der Laufbahn von jeweils mindestens zwölfmonatiger Dauer wahrgenommen haben.
(2) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn Feuerwehr in der Laufbahngruppe 1, die zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 zugelassen worden sind, nehmen an einem für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingerichteten Aufstiegslehrgang teil. Die Vorschriften der §§ 30 bis 35 finden entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(3) Abweichend von § 30 Absatz 2 dauert der Aufstiegslehrgang 18 Monate. Er umfasst fachtheoretische und berufspraktische Ausbildungsteile. Diese gliedern sich in zwei Ausbildungsblöcke, die in mehrere Ausbildungsabschnitte unterteilt sind. Die Ausbildungsinhalte sowie die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus Anlage 2.
Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1
1. Allgemeines
§ 8 Besondere Einstellungsvoraussetzungen, Bewerbung und Auswahl
(1) In den Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 kann von der zuständigen Behörde eingestellt werden, wer
1. die Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten und zur Einstellung in einen Vorbereitungsdienst sowie die allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 erfüllt,
2. höchstens 35 Jahre alt ist,
3. eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder einen Fachschul- oder Fachoberschulabschluss in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung oder einen entsprechenden Bildungsstand nachweist, und
4. in einem Eignungstest die notwendigen handwerklichen Grundkenntnisse und -fertigkeiten nachweist.
Das Nähere über den Eignungstest nach Satz 1 Nummer 4 regelt die zuständige Behörde.
(2) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Ihr sind beizufügen
1. ein Lebenslauf,
2. der Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen oder, wenn ein entsprechendes Abschlusszeugnis noch nicht erteilt ist, das letzte Zeugnis,
3. Nachweise über die Einstellungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummern 2 und 3 sowie den nach Absatz 1 Nummer 3 geforderten beruflichen Bildungsstand,
4. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten und Prüfungen.
Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, werden weitere Nachweise über das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen gefordert.
§ 9 Ziel, Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst befähigt die Beamtinnen und Beamten, feuerwehrtechnische und rettungsdienstliche Aufgaben zu bewältigen.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und sechs Monate. Er umfasst aufbauend auf der für die Einstellung zugrunde gelegten Ausbildung fachtheoretische und berufspraktische Ausbildungsabschnitte. Diese gliedern sich in die
1. feuerwehrtechnische Grundausbildung,
2. Ausbildung zur Rettungssanitäterin bzw. zum Rettungssanitäter,
3. berufspraktische Ausbildung,
4. abschließende Ausbildung.
(3) Bei einer Verkürzung des Vorbereitungsdienstes durch Anrechnung von Zeiten nach § 12 Absatz 4 Nummer 2 HmbLVO ist für die Bestimmung des Verkürzungszeitraums im Einzelfall festzulegen, welche Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise entfallen und auf welche damit verbundenen Leistungsnachweise während der Ausbildung verzichtet wird.
(4) Ergibt sich während des Vorbereitungsdienstes, dass die Beamtin bzw. der Beamte das Ziel des jeweiligen Ausbildungsabschnitts nicht erreichen wird oder nicht erreicht hat, kann der betroffene Ausbildungsabschnitt wiederholt werden. Besteht keine Aussicht, dass die Beamtin bzw. der Beamte das jeweilige Ausbildungsziel bei Verlängerung erreichen wird, oder ist der Vorbereitungsdienst bereits einmal verlängert worden, so endet er vorzeitig. Eine Verlängerung wegen Krankheit oder aus sonstigen von der Beamtin bzw. dem Beamten nicht zu vertretenden Gründen gilt nicht als Verlängerung im Sinne von Satz 2.
(5) Werden die in § 11 Absatz 2 geforderten Befähigungen nicht bis zum Ende der feuerwehrtechnischen Grundausbildung und die in § 13 Absatz 3 geforderte Befähigung nicht bis zum Ende der berufspraktischen Ausbildung nachgewiesen, endet der Vorbereitungsdienst vorzeitig. Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen; die Befähigungen sind dann jedoch im Fall des § 11 Absatz 2 spätestens bis zum Ende der berufspraktischen Ausbildung und im Fall des § 13 Absatz 3 spätestens bis zum Ende der abschließenden Ausbildung nachzuweisen. Sind die Befähigungen bis dahin nicht nachgewiesen, endet der Vorbereitungsdienst vorzeitig.
§ 10 Bewertung der Leistungen im Vorbereitungsdienst
(1) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
15 bis 14 Punkte sehr gut (Note 1):
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
13 bis 11 Punkte gut (Note 2):
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
10 bis 8 Punkte befriedigend (Note 3):
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
7 bis 5 Punkte ausreichend (Note 4):
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
4 bis 2 Punkte mangelhaft (Note 5):
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
1 bis 0 Punkte ungenügend (Note 6):
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen abbrechend zu berechnen. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von 14 Punkten bis 15 Punkte = sehr gut,
von 11 Punkten bis 13,99 Punkte = gut,
von 8 Punkten bis 10,99 Punkte = befriedigend,
von 5 Punkten bis 7,99 Punkte = ausreichend,
von 2 Punkten bis 4,99 Punkte = mangelhaft,
von 0 Punkten bis 1,99 Punkte = ungenügend.
2. Ausbildung
§ 11 Feuerwehrtechnische Grundausbildung
(1) Die feuerwehrtechnische Grundausbildung dauert sechs Monate. Die Ausbildungsinhalte ergeben sich aus Anlage 3.
(2) Bis zum Ende der feuerwehrtechnischen Grundausbildung ist die Befähigung zum Tragen von Atemschutzgeräten sowie im Rahmen der Sportausbildung an der Feuerwehrakademie die körperliche Eignung für das in § 9 Absatz 1 formulierte Ziel durch eine mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertete Sportnote nachzuweisen.
§ 12 Rettungsdienstliche Ausbildung
(1) Nach erfolgreichem Abschluss der feuerwehrtechnischen Grundausbildung wird eine dreimonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin bzw. zum Rettungssanitäter nach der Hamburgischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 05.02.08 (HmbGVBl. S. 54) durchgeführt. Sie beinhaltet eine theoretische Ausbildung, eine klinische Ausbildung sowie ein Praktikum im Rettungsdienst.
(2) Beamtinnen und Beamte, die bereits die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung »Rettungsassistentin« oder »Rettungsassistent« nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes erworben haben oder die bereits eine Ausbildung nach der in Absatz 1 genannten Hamburgischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter oder nach den vom Bund-Länder-Ausschuss „Rettungswesen“ am 20.09.1977 beschlossenen „Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ erfolgreich abgeschlossen haben, können anstelle der klinischen Ausbildung bereits im Anschluss an die theoretische Ausbildung das Praktikum im Rettungsdienst aufnehmen, das sich um die Dauer der klinischen Ausbildung verlängert, sofern nicht der Vorbereitungsdienst gemäß § 9 Absatz 3 entsprechend verkürzt wird.
§ 13 Berufspraktische Ausbildung
(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zum Rettungssanitäter bzw. zur Rettungssanitäterin ist eine berufspraktische Ausbildung abzuleisten. Sie dauert sechseinhalb Monate und besteht aus
1. einem Praktikum im Einsatzdienst von dreieinhalb Monaten an einer Feuer- und Rettungswache und
2. einem dreimonatigen Bereitschafts- und Übungsdienst unter der Aufsicht der Feuerwehrakademie.
(2) Bis zum Ende der berufspraktischen Ausbildung ist ein körperlicher Leistungsnachweis zu erbringen. Das Nähere regelt die zuständige Behörde.
(3) Bis zum Ende der berufspraktischen Ausbildung ist der Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse C durch den erfolgreichen Abschluss der Fahrausbildung oder auf andere Weise nachzuweisen.
§ 14 Abschließende Ausbildung
(1) Die abschließende Ausbildung dauert zweieinhalb Monate. Die Ausbildungsinhalte ergeben sich aus Anlage 4.
(2) Nach erfolgreicher Ausbildung wird die Abschlussprüfung abgelegt.
§ 15 Leistungsnachweise während der Ausbildung, Ausbildungsgesamtnote
(1) Über die in den Ausbildungsabschnitten enthaltenen praktischen und theoretischen Ausbildungsteile sind Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) Jeweils am Ende der Ausbildungsabschnitte erhält die Beamtin bzw. der Beamte ein Zeugnis über die von ihr bzw. ihm erbrachten Leistungen. Das Zeugnis enthält eine Abschlussnote und gibt Auskunft darüber, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht worden ist.
(3) Aus dem Mittel der für die Ausbildungsabschnitte erteilten Abschlussnoten wird eine Ausbildungsgesamtnote gebildet.
3. Laufbahnprüfung
§ 16 Laufbahnprüfung, Abschlussprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung dient dem Nachweis, ob das Ziel der Ausbildung erreicht worden ist. Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Beamtin oder der Beamte für die Laufbahn befähigt ist.
(2) Die Laufbahnprüfung setzt sich zusammen aus den Leistungen während der Ausbildung und der am Ende des Vorbereitungsdienstes abzulegenden Abschlussprüfung.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
(4) Prüfungsfächer der Abschlussprüfung sind
1. Feuerwehr- und Katastrophenschutzrecht,
2. Rettungseinsatzlehre,
3. Einsatztaktik Brandbekämpfung,
4. vorbeugender Brandschutz und Bautechnik,
5. Rüsteinsatzlehre,
6. ABC-Gefahrstoff,
7. Feuerwehrführungslehre,
8. Sport.
(5) Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt voraus, dass die Leistungen während der Ausbildung jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden.
§ 17 Prüfungsausschuss
(1) Die Abschlussprüfung wird vor dem von der zuständigen Behörde bestellten Prüfungsausschuss abgelegt. Er besteht aus einer Vorsitzenden bzw. einem Vorsitzenden nach Absatz 2 und den Beisitzerinnen bzw. Beisitzern nach Absatz 3. Die Prüfung wird von der oder dem Vorsitzenden geleitet.
(2) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses obliegt der Leitung der Feuerwehrakademie oder einer bzw. einem zur Vertretung der Leitung bestellten Beamtin bzw. Beamten ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr.
(3) Beisitzerinnen bzw. Beisitzer sind
1. die oder der mit der Prüfung der vorhergehenden Ausbildung unmittelbar beauftragte Ausbildungsleiterin bzw. Ausbildungsleiter,
2. eine Beamtin bzw. ein Beamter der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr,
3. eine Beamtin bzw. ein Beamter der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr des Instituts für Feuerwehrtechnik,
4. die Leiterin oder der Leiter einer Feuer- und Rettungswache.
(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten des Prüfungsverfahrens verpflichtet. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die offenkundig sind und augenscheinlich keiner Vertraulichkeit bedürfen.
§ 18 Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung, die erlaubten Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Hierfür sind von den Lehrkräften Vorschläge vorzulegen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind bis zum Beginn der einzelnen Prüfungsarbeiten geheim zu halten. Sie sind in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die erst am Prüfungstag in Gegenwart der zu prüfenden Beamtinnen und Beamten zu öffnen sind.
(3) Die Arbeiten sind mit Kennziffern zu versehen, sie dürfen keine Namensangaben der zu prüfenden Beamtinnen und Beamten enthalten.
(4) Die Prüfungsarbeiten sind unter ständiger Aufsicht anzufertigen. Die oder der Aufsichtsführende hat darüber zu wachen, dass Unregelmäßigkeiten unterbleiben und keine unerlaubten Hilfsmittel benutzt werden. Der Prüfungsraum darf jeweils nur von einer der zu prüfenden Personen verlassen werden.
(5) Die Beamtin bzw. der Beamte hat die Prüfungsarbeit spätestens beim Ablauf der Bearbeitungszeit, auf den die oder der Aufsichtführende rechtzeitig hinzuweisen hat, abzugeben. Der Zeitpunkt der Abgabe ist von der oder dem Aufsichtführenden auf jeder Arbeit zu verzeichnen. Eine trotz zweimaliger Aufforderung nicht abgegebene Prüfungsarbeit wird mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
(6) Die oder der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an. Darin vermerkt werden die Namen der zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, die den Prüfungsraum verlassen haben und die Dauer ihrer Abwesenheit sowie besondere Vorkommnisse.
§ 19 Gegenstand der schriftlichen Prüfung
(1) In dem Prüfungsfach Rettungseinsatzlehre ist eine Arbeit anzufertigen. Drei weitere Arbeiten sind nach Wahl der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus den übrigen Prüfungsfächern des § 16 Absatz 4 mit Ausnahme des Faches Sport anzufertigen.
(2) Die Bearbeitungszeit soll jeweils 180 Minuten nicht übersteigen.
§ 20 Zulassung zur praktischen Prüfung und Durchführung der Prüfung
(1) Über die Zulassung zur praktischen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung setzt voraus, dass die Leistungen der schriftlichen Prüfung jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden.
(2) Der Beamtin bzw. dem Beamten wird die Entscheidung des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 Satz 1 spätestens am siebten Tage vor der praktischen Prüfung bekannt gegeben.
(3) Über den Verlauf der praktischen Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, in dem die erreichten Punktwerte der praktischen Prüfung enthalten sind. Ist die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet worden, ist die Bewertung zu begründen.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte der zuständigen Behörde dürfen bei der Prüfung und den Beratungen der Prüfungsausschüsse anwesend sein. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann anderen Personen die Anwesenheit bei der praktischen Prüfung bei berechtigtem Interesse gestatten. Sie dürfen bei den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Noten nicht anwesend sein.
§ 21 Gegenstand der praktischen Prüfung
(1) Im Rahmen einer Einsatzübung ist festzustellen, ob die Beamtin bzw. der Beamte befähigt ist, als Führerin bzw. Führer einer Gruppe der Feuerwehr tätig zu werden. Im Anschluss an die Einsatzübung können mündlich erläuternde Fragen gestellt werden.
(2) Die Einsatzübung ist nach Entscheidung des Prüfungsausschusses in einem der Prüfungsfächer
1. Einsatztaktik Brandbekämpfung,
2. Rüsteinsatzlehre,
3. ABC-Gefahrstoff
zu absolvieren.
§ 22 Bewertung der Bestandteile der Abschlussprüfung
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von einer für das Fach zuständigen Lehrkraft zu begutachten. Die begutachteten Arbeiten sind von einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer des Prüfungsausschusses zu bewerten, die bzw. der von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmen ist. Der Prüfungsausschuss setzt die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten endgültig fest und bildet hieraus im Mittel eine schriftliche Gesamtnote.
(2) Die Leistungen in der praktischen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss mit einer praktischen Note bewertet.
§ 23 Bestehen der Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Beamtin bzw. der Beamte in allen schriftlichen Prüfungsarbeiten und in der praktischen Prüfung mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat.
§ 24 Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung, Bekanntgabe, Zeugnis, Bescheid
(1) Der Prüfungsausschuss setzt nach der Abschlussprüfung für jede Beamtin und jeden Beamten das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung fest.
(2) Das Gesamtergebnis wird errechnet im Mittel zu gleichen Teilen aus der Ausbildungsgesamtnote, der in der Abschlussprüfung erzielten schriftlichen Gesamtnote und der praktischen Note.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Beamtinnen und Beamten nach der Prüfung das Gesamtergebnis bekannt. Bei nicht bestandener Prüfung teilt sie bzw. er der Beamtin bzw. dem Beamten mit, welche Leistungen mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden sind.
(4) Über eine bestandene Prüfung erhält die Beamtin bzw. der Beamte ein Zeugnis, über eine nicht bestandene Prüfung eine Bescheinigung. In dem Zeugnis sind die Punktwerte und Fachnoten und das Gesamtergebnis der Prüfung anzugeben; über Ausbildungsfächer, die nicht Prüfungsfächer sind, kann ein Teilnahme- oder Leistungsvermerk aufgenommen werden. Das Zeugnis und die Bescheinigung sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und in einer weiteren Ausführung zu den Prüfungsakten zu nehmen.
§ 25 Wiederholung der Abschlussprüfung
(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung darf einmal wiederholt werden. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.
(2) Die zuständige Behörde setzt den Zeitraum bis zur Wiederholung der Prüfung fest und bestimmt, ob und in welchem Umfang die Ausbildung und die Leistungsnachweise zu wiederholen sind.
§ 26 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Zurückstellung
(1) Sind Prüflinge durch eine Erkrankung oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, eine Prüfung anzutreten, haben sie die Hinderungsgründe vorab in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankung haben die Prüflinge auf Verlangen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein ärztliches Zeugnis, im Zweifelsfall ein personal- oder amtsärztliches Gutachten, beizubringen.
(2) Die zu prüfende Beamtin bzw. der zu prüfende Beamte kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der zuständigen Behörde, während der Prüfung mit Genehmigung des Prüfungsausschusses, von der Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die jeweilige Prüfung als nicht begonnen. Die Prüfung wird an einem von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Termin nachgeholt oder fortgesetzt. Der Prüfungsausschuss kann eine unvollständig abgelegte Prüfung für bestanden erklären, wenn der nicht abgelegte Prüfungsabschnitt für das Ergebnis der Prüfung nicht von wesentlicher Bedeutung ist.
(4) Wird eine Prüfung aus anderen als den in den Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen versäumt, gilt diese Prüfung als mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Wird eine schriftliche Prüfungsarbeit aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen abgebrochen, ist sie zu bewerten; eine ebenso abgebrochene praktische Abschlussprüfung gilt als nicht bestanden.
(5) Von der Abschlussprüfung kann von der zuständigen Behörde zurückgestellt werden, wer erhebliche Teile der Ausbildung versäumt hat oder nach den Leistungen im letzten Ausbildungsjahr nicht genügend vorbereitet erscheint. Die zuständige Behörde bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Abschlussprüfung anzutreten ist und bestimmt, ob und in welchem Umfang die Ausbildung wiederholt oder nachgeholt werden muss. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
§ 27 Täuschung, Ordnungsverstöße
(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die bzw. der bei einer Prüfungsleistung täuscht, zu täuschen versucht, anderen in unzulässiger Weise hilft oder sonst gegen die Ordnung verstößt, wird die Fortsetzung der Prüfung nur unter Vorbehalt gestattet. Bei einer erheblichen Störung der Ordnung, insbesondere des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Prüfung, kann sie bzw. er durch die Prüferin oder den Prüfer oder die Aufsichtsperson sofort von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden. Nach Anhörung der oder des Betroffenen entscheidet der Prüfungsausschuss je nach der Art und Schwere des Verstoßes darüber, ob die Wiederholung der Prüfungsleistung oder der nachträgliche Ausschluss von der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) angeordnet wird oder ob die gesamte Prüfung als nicht bestanden gilt.
(2) Wird erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Ergebnis der Laufbahnprüfung bekannt, dass der Prüfling in einem für die Laufbahnprüfung notwendigen Leistungsnachweis getäuscht hat, kann die zuständige Behörde je nach Art und Schwere des Verstoßes die Prüfungsleistung nachträglich mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten und das Ergebnis entsprechend berichtigen oder die Laufbahnprüfung insgesamt für nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen. Die Maßnahme ist innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige Behörde von der Täuschung und der Person des Täuschenden Kenntnis erlangt hat, und innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der praktischen Abschlussprüfung zu treffen.
§ 28 Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsakten werden bei der zuständigen Behörde geführt.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling Einsicht in die über ihn geführten Prüfungsakten gewährt. Bei der Einsichtnahme können über den Inhalt der Akten Aufzeichnungen gefertigt und Fotokopien zugelassen werden.
Abschnitt 3 Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
1. Allgemeines und Ausbildung
§ 29 Besondere Einstellungsvoraussetzungen, Bewerbung und Auswahl
(1) In den Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann von der zuständigen Behörde eingestellt werden, wer
1. die Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten und zur Einstellung in einen Vorbereitungsdienst sowie die allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 erfüllt,
2. höchstens 35 Jahre alt ist,
3. ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung oder einen gleichwertigen Abschluss nachweist.
(2) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Ihr sind beizufügen
1. ein Lebenslauf,
2. der Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen,
3. Nachweise über die Einstellungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummern 2 und 3 sowie den nach Absatz 1 Nummer 3 geforderten Abschluss,
4. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten und Prüfungen.
Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, werden weitere Nachweise über das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen gefordert.
§ 30 Ziel, Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst befähigt die Beamtinnen und Beamten, feuerwehrtechnische Führungsaufgaben zu bewältigen.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er umfasst aufbauend auf dem für die Einstellung zugrunde gelegten Studienabschluss berufsbezogene fachtheoretische und berufspraktische Ausbildungsteile. Diese gliedern sich in zwei Ausbildungsblöcke, die in mehrere Ausbildungsabschnitte unterteilt sind. Die Ausbildungsinhalte sowie die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus Anlage 5. Nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans können die Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Ausbildung geeigneten Einrichtungen innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes zugewiesen werden.
(3) Bei einer Verkürzung des Vorbereitungsdienstes durch Anrechnung von Zeiten nach § 13 Absatz 4 HmbLVO ist für die Bestimmung des Verkürzungszeitraums im Einzelfall festzulegen, welche Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise entfallen und auf welche damit verbundenen Leistungsnachweise während der Ausbildung verzichtet wird.
(4) Ergibt sich während des Vorbereitungsdienstes, dass die Beamtin bzw. der Beamte das Ziel des jeweiligen Ausbildungsabschnitts gemäß Absatz 2 Satz 3 nicht erreichen wird oder nicht erreicht hat, kann der betroffene Ausbildungsabschnitt wiederholt werden. Besteht keine Aussicht, dass die Beamtin bzw. der Beamte das jeweilige Ausbildungsziel bei der Verlängerung erreichen wird, oder ist der Vorbereitungsdienst bereits einmal verlängert worden, so endet er vorzeitig. Eine Verlängerung wegen Krankheit oder aus sonstigen von der Beamtin bzw. dem Beamten nicht zu vertretenden Gründen gilt nicht als Verlängerung der Ausbildung im Sinne von Satz 2.
§ 31 Bewertung der Leistungen im Vorbereitungsdienst
Für die Bewertung der Leistungen im Vorbereitungsdienst findet § 10 entsprechende Anwendung.
§ 32 Leistungsnachweise während der Ausbildung, Ausbildungsgesamtnote
(1) Über die in den Ausbildungsabschnitten enthaltenen theoretischen Ausbildungsteile sind schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) Jeweils am Ende der Ausbildungsabschnitte erhält die Beamtin bzw. der Beamte ein Zeugnis über die von ihr bzw. ihm erbrachten Leistungen. Das Zeugnis enthält eine Abschlussnote und gibt Auskunft darüber, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht worden ist.
(3) Zum Ende der Ausbildung wird eine Ausbildungsgesamtnote gebildet. Hierbei sind die erteilten Abschlussnoten
1. der Ausbildungsabschnitte 1 bis 6 zu 30 v.H. und
2. der Ausbildungsabschnitte 7 bis 9 zu 70 v.H.
zu berücksichtigen.
2. Laufbahnprüfung
§ 33 Abschlussprüfung und Laufbahnprüfung
(1) Für die am Ende der Ausbildung abzulegende Abschlussprüfung und das Ergebnis der Laufbahnprüfung finden die Vorschriften der §§ 16 bis 18, 20 und 22 bis 28 entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 16 Absatz 3 besteht die Abschlussprüfung neben einem schriftlichen und praktischen Teil auch aus einem mündlichen Teil. Die Zulassungsentscheidung des Prüfungsausschusses nach § 20 Absatz 1 umfasst neben der praktischen auch die mündliche Prüfung.
(3) Abweichend von § 17 Absatz 3 sind Beisitzerinnen bzw. Beisitzer des Prüfungsausschusses
1. die oder der mit der Prüfung der vorhergehenden Ausbildung unmittelbar beauftragte Ausbildungsleiterin bzw. Ausbildungsleiter,
2. eine Beamtin bzw. ein Beamter in der Funktion einer Leiterin bzw. eines Leiters einer Feuer- und Rettungswache,
3. zwei Beamtinnen bzw. Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes der Laufbahngruppe 2, davon in der Regel eine Beamtin bzw. ein Beamter mit Zugang zum ersten Einstiegsamt und eine Beamtin oder ein Beamter mit Zugang zum zweiten Einstiegsamt.
(4) Abweichend von § 23 ist die Abschlussprüfung bestanden, wenn die Beamtin bzw. der Beamte neben den bestandenen schriftlichen Prüfungsarbeiten und der bestandenen praktischen Prüfung auch in der Gesamtnote der mündlichen Prüfung mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat. Die mündliche Gesamtnote wird vom Prüfungsausschuss auf der Grundlage der Bewertungen der mündlichen Einzelleistungen festgesetzt.
(5) Abweichend von § 24 Absatz 2 wird das Gesamtergebnis errechnet im Mittel zu gleichen Teilen aus der Ausbildungsgesamtnote und den schriftlichen, mündlichen und praktischen Noten der Abschlussprüfung.
(6) In § 26 Absatz 4 Satz 2 tritt neben die praktische Prüfung auch die mündliche Prüfung.
(7) Prüfungsfächer sind
1. Einsatztaktik,
2. Führungslehre,
3. baulicher und betrieblicher Brandschutz,
4. Rechtskunde,
5. Naturwissenschaften,
6. Technologien.
§ 34 Gegenstand der schriftlichen Prüfung
(1) In den Prüfungsfächern
1. Einsatztaktik,
2. Führungslehre,
3. baulicher und betrieblicher Brandschutz,
4. Rechtskunde
ist jeweils eine Arbeit anzufertigen. Eine weitere Arbeit ist nach Wahl der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einem der anderen Prüfungsfächer anzufertigen.
(2) Die Bearbeitungszeit soll jeweils 300 Minuten nicht übersteigen.
§ 35 Gegenstand der praktischen und mündlichen Prüfung
(1) Im Rahmen einer Einsatzübung im Prüfungsfach Einsatztaktik ist festzustellen, ob die Beamtin bzw. der Beamte befähigt ist, als Führerin bzw. Führer größerer taktischer Einheiten und Verbände der Feuerwehr tätig zu werden.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsfächer.
(3) Über den Verlauf der praktischen und mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die insbesondere die Bewertung der Leistungen der Beamtin bzw. des Beamten in den einzelnen Prüfungsfächern enthalten muss.
Abschnitt 4 Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
§ 36 Besondere Einstellungsvoraussetzungen, Bewerbung und Auswahl
(1) In den Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann von der zuständigen Behörde eingestellt werden, wer
1. die Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten und zur Einstellung in einen Vorbereitungsdienst sowie die allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 erfüllt,
2. höchstens 35 Jahre alt ist,
3. ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung nachweist.
(2) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Ihr sind beizufügen
1. ein Lebenslauf,
2. der Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen,
3. Nachweise über die Einstellungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummern 2 und 3 sowie den nach Absatz 1 Nummer 3 geforderten Hochschulabschluss,
4. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten und Prüfungen.
Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, werden weitere Nachweise über das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen gefordert.
§ 37 Ziel, Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Die Ausbildung befähigt die Beamtinnen und Beamten, feuerwehrtechnische Führungsaufgaben in den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt zu bewältigen.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er umfasst aufbauend auf dem für die Einstellung zugrunde gelegten Hochschulstudium fachtheoretische und berufspraktische Ausbildungsteile. Sie gliedern sich in zehn Ausbildungsabschnitte. Die Ausbildungsinhalte sowie die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus Anlage 1. Nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans können die Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Ausbildung geeigneten Einrichtungen innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes zugewiesen werden. Die Ausbildungsabschnitte fünf bis zehn werden vom Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen durchgeführt.
(3) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes durch Anrechnung von Zeiten nach § 13 Absatz 4 HmbLVO ist auf Antrag bis zu einer Mindestdauer von zwölf Monaten möglich. § 9 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Die zum Ende der Ausbildung abzulegende Laufbahnprüfung der Beamtinnen und Beamten wird vor dem beim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gebildeten Prüfungsausschuss nach den Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPhD-Feu) vom 11.03.10 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 166) abgelegt. Die zuständige Behörde meldet dem Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen unverzüglich den Beginn des Vorbereitungsdienstes. Sie meldet die Beamtinnen und Beamten bei dem Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen zu den Prüfungen an, und zwar spätestens einen Monat vor den Prüfungsterminen. Mit der Anmeldung ist die Gesamtausbildungsnote mitzuteilen.
(5) § 25 gilt entsprechend.
Abschnitt 5 Ausnahmen, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 38 Ausnahmeentscheidungen
Über Ausnahmen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 HmbLVO entscheidet die zuständige Behörde.
§ 39 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
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