Hamburgische Laufbahnverordnung Bildung
Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Bildung (HmbLVO-Bildung) vom 20. August 2013,
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 139)
Anmerkung: Im HmbGVBl. 2020, S. 139 ff. finden Sie weitere wichtige Regelungen, nämlich insbesondere Hinweise auf Änderungen der Verordnungen über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Hamburger Schulen
ABSCHNITT I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Für die Laufbahn Bildung gelten folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22.12.09 (HmbGVBl. S. 511) in der jeweils geltenden Fassung abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.
§ 2 Gestaltung der Laufbahn
(1) In der Fachrichtung Bildung sind folgende Laufbahnzweige eingerichtet:
1. Allgemeinbildende Schulen;
in diesem Laufbahnzweig ist eine Verwendung im Schuldienst
a) an Grundschulen,
b) in der Primarstufe und Sekundarstufe I,
c) in der Sekundarstufe II in allgemeinbildenden Fächern sowie an Gymnasien,
d) für Sonderpädagogik vorgesehen,
2. Berufliche Schulen; zur Verwendung im Schuldienst an beruflichen Schulen,
3. Schulverwaltung; insbesondere zur Verwendung im Schulinspektionsdienst oder im Schulaufsichtsdienst sowie in den Regionalen Bildungs- und Beratungszentren, soweit die dortigen Aufgaben nicht dem Schuldienst oder der Laufbahnfachrichtung Allgemeine Dienste zugeordnet sind.
(2) Ämter der Fachrichtung Bildung, die in der Besoldungsordnung A mit einem Funktionszusatz versehen sind, müssen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 4 HmbLVO nicht durchlaufen werden. Bei einer Verwendung im Schuldienst gemäß Absatz 1 Nummern 1 und 2 sind die für eine Verwendung in der Schulverwaltung gemäß Absatz 1 Nummer 3 vorgesehenen Ämter nicht zu durchlaufen. Das regelmäßige Durchlaufen der übrigen Ämter der Fachrichtung Bildung bleibt hiervon unberührt.
ABSCHNITT II
Befähigungserwerb, Berufliche Entwicklung
§ 3 Befähigungserwerb, Laufbahnzweigwechsel
(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung regelmäßig durch den erfolgreichen Abschluss des nach den §§ 6 bis 11 eingerichteten Vorbereitungsdienstes oder durch Feststellung der für die Einstellung als Beamtin oder Beamter auf Probe nach § 13 vorgeschriebenen Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen.
(2) Eine bei einem anderen Dienstherrn nach den Vorgaben des Beschlusses der Kultusministerkonferenz (KMK) über die Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen vom 22. Oktober 1999 sowie der Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz über die Ausbildung und Prüfung für die Lehramtstypen 1 bis 6 (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 12. Mai 1995, 6. Mai 1994, 28. Februar 1997 und 7. März 2013) in der jeweils geltenden Fassung erworbene Befähigung wird als Befähigung für die Laufbahn Bildung anerkannt. In den Fällen einer nicht nach diesen Vorgaben bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Befähigung bleibt darüber hinaus die vorherige Durchführung von Maßnahmen gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Satz 3 HmbBG unberührt.
(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde entscheidet darüber hinaus vorbehaltlich näherer Bestimmungen zur Anerkennung von Befähigungen aufgrund Gemeinschaftsrechts, ob und inwieweit im Einzelfall andere als nach dieser Verordnung erworbene oder vorgeschriebene Befähigungen oder Berufs- oder Hochschulabschlüsse als Laufbahnbefähigung für die Laufbahn Bildung anerkannt werden. Sie kann hierzu die Teilnahme an Anpassungsausbildungen und -prüfungen verlangen.
(4) Die Zuweisung zu den Einstiegsämtern für die Laufbahn erfolgt zur Verwendung im Schuldienst anhand eines Vergleichs der für den Befähigungserwerb zugrunde gelegten Lehramtsabschlüsse gemäß den KMK-Lehramtstypen beziehungsweise in den Fällen des Absatzes 3 der für den Befähigungserwerb zugrunde gelegten anderweitigen Ausbildung mit den hierauf bezogenen Zuordnungen für die Einstellung in den hamburgischen Dienst gemäß der §§ 6 bis 13.
(5) Wer die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn Bildung erworben hat, kann im Rahmen der Befähigung und vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen in allen Laufbahnzweigen, allen Schulstufen und Schulformen oder in anderen Bildungseinrichtungen verwendet werden. Abweichend von Satz 1 gilt:
1. Die Verwendung von Befähigungsinhabern mit dem Lehramtstyp 1 (Lehramt der Grundschule beziehungsweise Primarstufe) außerhalb des Einsatzbereiches der Grundschulen erfordert den Nachweis mindestens eines im hamburgischen Schuldienst in der Sekundarstufe I verwendbaren Unterrichtsfaches; § 6 Absatz 7 gilt entsprechend,
2. der Einsatz im Laufbahnzweig Schulverwaltung setzt vor der erstmaligen Verleihung eines der Ämter im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 3 eine vorherige Verwendung im Schuldienst und eine Dienstzeit (§ 2 Absatz 3 HmbLVO) von mindestens drei Jahren voraus,
3. Beamtinnen und Beamte, denen bei ihrem Wechsel in die Laufbahn Bildung nach § 5 Absatz 2 ein Amt im Schulverwaltungsdienst übertragen wurde, können im Schuldienst nur dann eingesetzt werden, wenn sie die hierfür nach den §§ 6 bis 13 erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nachweisen.
4. die Übertragung einer dauerhaften Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer für sonstigen Fachunterricht ( § 13 Absatz 1 Nummer 2 , Besoldungsgruppen A11 und A12) an Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Fachpraxis ( § 13 Absatz 1 Nummer 1 , Besoldungsgruppen A10 und A11) setzt voraus, dass sie ein für diese Verwendung geeignetes und mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen.
§ 4 Beförderung
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn Bildung, denen bei ihrem Zugang zur Laufbahn zunächst ein Amt unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder ein dem zweiten Einstiegsamt entsprechendes Amt in der Laufbahngruppe des ehemaligen gehobenen Dienstes verliehen wurde, können den für eine Beförderung in ein über dem zweiten Einstiegsamt liegendes Beförderungsamt notwendigen Qualifizierungsstand gemäß § 6 Absatz 4 Satz 2 HmbLVO erwerben, wenn sie
1. einen von der zuständigen Behörde im Aufgabenbereich der Schulentwicklung angebotenen oder von ihr zu diesem Zweck anerkannten Qualifizierungsgang oder ein nach den §§ 7 bis 12 für die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für das Zweite Einstiegsamt erforderliches Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben oder
2. ausweislich der einen Mindestzeitraum von drei Jahren umfassenden dienstlichen Beurteilungen umfangreiche Erfahrungen in der Wahrnehmung höherer pädagogisch-konzeptioneller Aufgaben oder Führungsaufgaben nachgewiesen haben
und sich in mindestens zwei Schulformen oder Schulstufen oder in der Lehrerbildung oder im Schulverwaltungsdienst oder in vergleichbaren Tätigkeiten in einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren praktisch bewährt haben.
(2) Die mindestens fünfjährige Bewährung kann abweichend von Absatz 1 auf den Einsatzbereich der Grundschulen beschränkt werden, wenn das nach Absatz 1 angestrebte Beförderungsamt ausschließlich an Grundschulen auszuüben ist.
(3) Das Nähere, insbesondere zu Art und Umfang der Qualifizierungsgänge sowie zur Zulassung, bestimmt die zuständige Behörde.
(4) Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Fachpraxis können in die Ämter der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für sonstigen Fachunterricht befördert werden, wenn sie sich in der ihnen unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 übertragenen Tätigkeit bewährt haben. Die Beförderungsmöglichkeit zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer für Fachpraxis der Besoldungsgruppe A11 bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Laufbahnwechsel
(1) Der Wechsel in die Laufbahn Bildung ist nur möglich, wenn die Befähigung für die Laufbahn Bildung nach den Bestimmungen dieser Verordnung erworben oder anerkannt wurde.
(2) Beamtinnen und Beamten der Laufbahn Allgemeine Dienste, die in Ämtern der Allgemeinen Verwaltung tätig sind, kann im Einzelfall durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde eines der Ämter im Laufbahnzweig Schulverwaltung übertragen werden, nachdem eine mindestens sechsmonatige Einführung in die Aufgaben dieses Laufbahnzweiges erfolgreich absolviert wurde; § 7 Absatz 3 HmbLVO bleibt unberührt.
ABSCHNITT III
Berufszugang
§ 6 Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Bildung wird durchgeführt für
1. die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung als Fachlehrerin oder Fachlehrer für Fachpraxis im Laufbahnzweig Berufliche Schulen,
2. die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung an Grundschulen im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen,
3. die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung in der Primarstufe und Sekundarstufe I im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen,
4. die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung in der Sekundarstufe II in allgemeinbildenden Fächern sowie an Gymnasien im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen,
5. die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung für Sonderpädagogik im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen,
6. die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung im Laufbahnzweig Berufliche Schulen.
(2) Der Vorbereitungsdienst baut auf der für die Einstellung erforderlichen fachtheoretischen Ausbildung auf. Er wird auf eine berufspraktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnen, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, verkürzt und dauert für beide Einstiegsämter jeweils achtzehn Monate.
(3) Die Schulferien zählen zum Vorbereitungsdienst.
(4) Hat die Lehrkraft bereits bei der Freien und Hansestadt Hamburg oder bei einem anderen Dienstherrn in einem Vorbereitungsdienst für ein Lehramt gestanden, kann die zuständige Behörde diesen ganz oder teilweise als Vorbereitungsdienst nach dieser Verordnung anerkennen. Ausgenommen sind Zeiten eines Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt, der wegen mangelnder Eignung vorzeitig beendet wurde oder dessen Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden wurde.
(5) Auf Antrag können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst oder bei staatlich anerkannten oder genehmigten Schulen in freier Trägerschaft, Zeiten einer sonstigen unterrichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder auf andere Weise für das Lehramt förderlichen Berufstätigkeit sowie Zeiten einer abgeschlossenen Berufsausbildung bis zu insgesamt sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, soweit die Tätigkeit oder die Berufsausbildung die für das Lehramt notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat.
(6) Durch die Anrechnung nach den Absätzen 4 und 5 darf sich der Vorbereitungsdienst nicht auf weniger als ein Jahr verkürzen.
(7) Soweit für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst nach den §§ 7 bis 11 der Studien- oder Prüfungsnachweis eines im hamburgischen Schuldienst verwendbaren oder hierfür geeigneten Unterrichtsfachs gefordert wird, gelten als solche diejenigen Unterrichtsfächer, die von der zuständigen Behörde im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht werden.
§ 7 Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung im Laufbahnzweig Berufliche Schulen
Die fachlichen Zugangsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung im Laufbahnzweig Berufliche Schulen als Fachlehrerin oder Fachlehrer für Fachpraxis erfüllt, wer mindestens den Realschulabschluss oder einen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und
1. eine gewerbliche oder gewerblich-technische Berufsausbildung abgeschlossen und die Prüfung als Handwerks- oder Industriemeisterin oder Handwerks- oder Industriemeister bestanden hat oder eine einschlägige Fachschulausbildung abgeschlossen hat oder
2. eine kaufmännische Berufsausbildung abgeschlossen hat und eine Fortbildungsprüfung als staatlich geprüfte Betriebswirtin oder staatlich geprüfter Betriebswirt oder eine vergleichbare Prüfung bestanden hat oder
3. eine sozialpädagogische Berufsausbildung abgeschlossen und eine einschlägige Fachschulausbildung abgeschlossen hat oder
4. eine gesundheitlich/pflegerische Berufsausbildung abgeschlossen und eine einschlägige Weiterbildung abgeschlossen hat,
und nach Erwerb der vorgenannten Befähigungen eine mindestens zweijährige, der Vor- und Ausbildung entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.
§ 8 Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung an Grundschulen im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen
(1) Die fachlichen Zugangsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung an Grundschulen im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen erfüllt, wer das für das Lehramt an Grundschulen (KMK-Lehramtstyp 1) nach den Vorgaben der KMK vorgeschriebene Studium mit einer Ersten Staatsprüfung (beziehungsweise einer gleichgestellten lehramtsbezogenen Hochschulprüfung) oder einem auf dieses Lehramt bezogenen Mastergrad (Master of Education) abgeschlossen hat. Der Zugang zum Vorbereitungsdienst nach Satz 1 wird gewährleistet, soweit die Ausbildung in den entsprechenden Fächern und Lehrämtern vorgesehen ist.
(2) An die Stelle des Studiums und der Prüfung nach Absatz 1 kann ein anderes, mit einem Mastergrad, mit der Ersten Staatsprüfung oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium treten, wenn
1. die dafür vorgeschriebene Prüfung in mindestens zwei für den Unterricht an Grundschulen im hamburgischen Schuldienst geeigneten Fächern abgelegt wurde oder
2. das Studium zwei für den Unterricht an Grundschulen im hamburgischen Schuldienst geeigneten Fächern zuzuordnen ist, von denen für mindestens eines ein besonderer Bedarf durch die zuständige Behörde festgestellt worden ist, und über die Anforderungen der Nummern 1 und 2 hinaus die für die erfolgreiche Teilnahme am Vorbereitungsdienst erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nachgewiesen werden.
Der Nachweis wird im Rahmen eines strukturierten Eignungsgesprächs bei der zuständigen Behörde erbracht.
§ 8a Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung in der Primarstufe und Sekundarstufe I im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen
(1) Die fachlichen Zugangsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung in der Primarstufe und Sekundarstufe I im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen erfüllt, wer das für das Lehramt Primarstufe und Sekundarstufe I (KMK-Lehramtstyp 2) nach den Vorgaben der KMK vorgeschriebene Studium mit einer Ersten Staatsprüfung (beziehungsweise einer gleichgestellten lehramtsbezogenen Hochschulprüfung) oder einem auf dieses Lehramt bezogenen Mastergrad (Master of Education) abgeschlossen hat. Der Zugang zum Vorbereitungsdienst nach Satz 1 wird gewährleistet, soweit die Ausbildung in den entsprechenden Fächern und Lehrämtern vorgesehen ist.
(2) An die Stelle des Studiums und der Prüfung nach Absatz 1 kann ein anderes, mit einem Mastergrad, mit der Ersten Staatsprüfung oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium für ein Lehramt gemäß des KMK-Lehramtstyps 3 treten, wenn mindestens eines der studierten Fächer in der Sekundarstufe I im hamburgischen Schuldienst verwendbar ist.
(3) An die Stelle des Studiums und der Prüfung nach Absatz 1 kann ein anderes, mit einem Mastergrad, mit der Ersten Staatsprüfung oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium treten, wenn
1. die dafür vorgeschriebene Prüfung in mindestens zwei für den Unterricht in der Primarstufe und Sekundarstufe I im hamburgischen Schuldienst geeigneten Fächern abgelegt wurde und mindestens eines der studierten Fächer in der Sekundarstufe I im hamburgischen Schuldienst verwendbar ist oder
2. das Studium zwei für den Unterricht in der Primarstufe und Sekundarstufe I im hamburgischen Schuldienst geeigneten Fächern zuzuordnen ist, von denen für mindestens eines ein besonderer Bedarf durch die zuständige Behörde festgestellt worden ist und mindestens eines in der Sekundarstufe I im hamburgischen Schuldienst verwendbar ist,
und über die Anforderungen der Nummern 1 und 2 hinaus die für die erfolgreiche Teilnahme am Vorbereitungsdienst erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nachgewiesen werden. Der Nachweis wird im Rahmen eines strukturierten Eignungsgesprächs bei der zuständigen Behörde erbracht.
§ 9 Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung in der Sekundarstufe II in allgemeinbildenden Fächern sowie an Gymnasien im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen
(1) Die fachlichen Zugangsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung in der Sekundarstufe II in allgemeinbildenden Fächern sowie an Gymnasien im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen erfüllt, wer das für das Lehramt in der Sekundarstufe II in allgemeinbildenden Fächern oder an Gymnasien nach den Vorgaben der KMK vorgeschriebene Studium mit einer Ersten Staatsprüfung (beziehungsweise einer gleichgestellten lehramtsbezogenen Hochschulprüfung) oder einem auf dieses Lehramt bezogenen Mastergrad (Master of Education) abgeschlossen hat. Der Zugang zum Vorbereitungsdienst nach Satz 1 wird gewährleistet, soweit die Ausbildung in den entsprechenden Fächern und Lehrämtern vorgesehen ist.
(2) An die Stelle des Studiums und der Prüfung nach Absatz 1 kann ein anderes, mit einem Mastergrad, mit der Ersten Staatsprüfung oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium für ein entsprechendes Lehramt treten, wenn die dafür vorgeschriebene Prüfung in mindestens zwei für den Unterricht in der Sekundarstufe II in allgemeinbildenden Fächern oder an Gymnasien im hamburgischen Schuldienst geeigneten Fächern abgelegt wurde.
(3) An die Stelle des Studiums und der Prüfung nach Absatz 1 kann ein anderes, mit einem Mastergrad, mit der Ersten Staatsprüfung oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium treten, wenn
1. die dafür vorgeschriebene Prüfung in mindestens zwei für den Unterricht in der Sekundarstufe II in allgemeinbildenden Fächern oder an Gymnasien im hamburgischen Schuldienst geeigneten Fächern abgelegt wurde oder
2. das Studium zwei für den Unterricht in der Sekundarstufe II in allgemeinbildenden Fächern oder an Gymnasien im hamburgischen Schuldienst geeigneten Fächern zuzuordnen ist, von denen für mindestens eines ein besonderer Bedarf durch die zuständige Behörde festgestellt worden ist.
§ 10 Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung im Laufbahnzweig Berufliche Schulen
(1) Die fachlichen Zugangsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung im Laufbahnzweig Berufliche Schulen erfüllt, wer das für das Lehramt an beruflichen Schulen nach den Vorgaben der KMK vorgeschriebene Studium mit einer Ersten Staatsprüfung (beziehungsweise einer gleichgestellten lehramtsbezogenen Hochschulprüfung) oder einem auf dieses Lehramt bezogenen Mastergrad (Master of Education) abgeschlossen hat. Der Zugang zum Vorbereitungsdienst nach Satz 1 wird gewährleistet, soweit die Ausbildung in den entsprechenden Fächern und Lehrämtern vorgesehen ist.
(2) An die Stelle des Studiums und der Prüfung nach Absatz 1 tritt für pharmazeutisch-technische Unterrichtsfächer an Berufsfachschulen und Fachschulen ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium der Pharmazie.
(3) An die Stelle des Studiums und der Prüfung nach Absatz 1 kann ein anderes, mit einem Mastergrad, mit der Ersten Staatsprüfung oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium treten, wenn die dafür vorgeschriebene Prüfung in einer beruflichen Fachrichtung und in mindestens einem für den Unterricht an beruflichen Schulen im hamburgischen Schuldienst geeigneten Fach abgelegt wurde.
(4) An die Stelle des Studiums und der Prüfung nach Absatz 1 kann ein anderes, mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium treten, wenn das Studium mindestens einem für den Unterricht an beruflichen Schulen im hamburgischen Schuldienst geeigneten Fach zuzuordnen ist, für das ein besonderer Bedarf durch die zuständige Behörde festgestellt worden ist.
§ 11 Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung für Sonderpädagogik im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen
(1) Die fachlichen Zugangsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung für Sonderpädagogik im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen erfüllt, wer das für das Lehramt an Sonderschulen nach den Vorgaben der KMK vorgeschriebene Studium mit einer Ersten Staatsprüfung (beziehungsweise einer gleichgestellten lehramtsbezogenen Hochschulprüfung) oder einem auf dieses Lehramt bezogenen Mastergrad (Master of Education) abgeschlossen hat. Der Zugang zum Vorbereitungsdienst wird gewährleistet, soweit die Ausbildung in den entsprechenden Fächern und Lehrämtern vorgesehen ist.
(2) An die Stelle des Studiums und der Prüfung nach Absatz 1 kann ein anderes, mit einem Mastergrad, mit der Ersten Staatsprüfung oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium treten, wenn die dafür vorgeschriebene Prüfung in mindestens zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen abgelegt wurde.
§ 12 Gleichstellung von Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde entscheidet, ob und inwieweit im Einzelfall sonstige, insbesondere außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleistete und bestandene Ausbildungs- und Studiengänge sowie Prüfungen denjenigen nach den §§ 7 bis 11 für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst gleichzustellen sind. Sie kann die Teilnahme an Anpassungsausbildungen und -prüfungen verlangen.
§ 13 Berufs- oder Hochschulausbildung und hauptberufliche Tätigkeit zur Verwendung im Laufbahnzweig Berufliche Schulen
(1) In die Laufbahn Bildung kann in der Laufbahngruppe 2 in den Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt zur Verwendung im Laufbahnzweig Berufliche Schulen als Beamtin oder Beamter auf Probe eingestellt werden, wer
1. für die Verwendung als Fachlehrerin oder Fachlehrer für Fachpraxis die Voraussetzungen des § 7 erfüllt und sich darüber hinaus an Stelle des Vorbereitungsdienstes als Lehrwerkmeisterin oder Lehrwerkmeister an beruflichen Schulen über einen Zeitraum von achtzehn Monaten fortgebildet hat und die pädagogische Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis oder für Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Werkstattunterricht bestanden hat oder eine andere gleichwertige, durch Prüfung abgeschlossene Ausbildung nachweist,
2. für die Verwendung als Fachlehrerin oder Fachlehrer für sonstigen Fachunterricht ein für die Verwendung geeignetes und mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss nachweist und danach mindestens fünf Jahre in einem der Vor- und Ausbildung entsprechenden, für die Laufbahn förderlichen Beruf tätig gewesen ist. Auf die Zeit der Berufstätigkeit können Zeiten einer vor dem Studium geleisteten Berufstätigkeit bis zu zwei Jahren angerechnet werden, wenn diese auf einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss folgte und für die Laufbahn förderlich ist.
(2) In die Laufbahn Bildung kann in der Laufbahngruppe 2 in den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt zur Verwendung im Laufbahnzweig Berufliche Schulen für den Unterricht in besonderen Fächern als Beamtin oder Beamter auf Probe eingestellt werden, wer
1. ein geeignetes Hochschulstudium mit einem Mastergrad, mit der Ersten Staatsprüfung oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und
2. danach mindestens fünf Jahre in einem dem Studium entsprechenden, für die Laufbahn förderlichen Beruf tätig gewesen ist.
Auf die Zeit der Berufstätigkeit können angerechnet werden
1. die Zeit eines mit der Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienstes für eine dem Studium entsprechende Laufbahn der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt,
2. Zeiten einer vor dem Studium geleisteten Berufstätigkeit, wenn sie auf einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss folgte und für die Laufbahn förderlich ist, bis zu zwei Jahren.
ABSCHNITT IV
Ausnahmen, Übergangsbestimmung, Außerkrafttreten
§ 14 Entscheidungen der obersten Dienstbehörde
Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen zulassen von
1. den Voraussetzungen für den Zugang zum Laufbahnzweig Schulverwaltung (§ 3 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2),
2. den Bestimmungen zur Mindestzeit einer Berufs- oder Unterrichtstätigkeit als Einstellungsvoraussetzung.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Die Hamburgische Lehrerlaufbahnverordnung vom 20.01.04 (HmbGVBl. S. 18) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eingestellt worden sind, richtet sich die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach den bisher geltenden Vorschriften.
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