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Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

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Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Leistungsgrundsatz § 4 Stellenausschreibung § 5 Schwerbehinderte
Abschnitt 2 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern
Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften § 6 Gestaltung der Laufbahnen § 7 Laufbahnbefähigung § 8 Feststellung der Laufbahnbefähigung § 9 Ämter der Laufbahnen
Unterabschnitt 2 Vorbereitungsdienste
§ 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten § 10a Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 12 Mittlerer Dienst § 13 Gehobener Dienst § 14 Höherer Dienst § 15 Verlängerung der Vorbereitungsdienste § 16 Verkürzung der Vorbereitungsdienste § 17 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 3 Anerkennung von Befähigungen
§ 18 Einfacher Dienst § 19 Mittlerer Dienst § 20 Gehobener Dienst § 21 Höherer Dienst § 22 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
Unterabschnitt 4 Sonderregelungen
§ 23 Besondere Qualifikationen und Zeiten § 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Hochschulausbildung § 25 Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt § 26 Übernahme von Richterinnen und Richtern § 27 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
Abschnitt 3 Berufliche Entwicklung
Unterabschnitt 1 Probezeit
§ 28 Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung § 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten § 30 Verlängerung der Probezeit § 31 Mindestprobezeit
Unterabschnitt 2 Beförderung
§ 32 Voraussetzungen einer Beförderung § 33 Auswahlentscheidungen § 34 Erprobungszeit
Unterabschnitt 3 Aufstieg
§ 35 Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn § 36 Auswahlverfahren § 37 Teilnahme an Vorbereitungsdiensten § 38 Fachspezifische Qualifizierungen § 39 Teilnahme an Hochschulausbildungen § 40 Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn § 41 Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung
Unterabschnitt 4 Sonstiges
§ 42 Laufbahnwechsel § 43 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern § 44 Wechsel von einem anderen Dienstherrn § 45 Internationale Verwendungen
Abschnitt 4 Personalentwicklung und Qualifizierung
§ 46 Personalentwicklung § 47 Dienstliche Qualifizierungt
Abschnitt 5 Dienstliche Beurteilung
§ 48 Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung § 49 Inhalt der dienstlichen Beurteilung § 50 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 51 Überleitung der Beamtinnen und Beamten / Text nicht abgebildet § 52 Vorbereitungsdienste / Text nicht abgebildet § 53 Beamtenverhältnis auf Probe / Text nicht abgebildet § 54 Aufstieg / Text nicht abgebildet § 55 Übergangsregelung zu § 27 und § 50 Absatz 2 / Text nicht abgebildet




Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.
(2) Eignung erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt
von Bedeutung sind.
(3) Befähigung umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die
dienstliche Verwendung wesentlich sind.
(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem
Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu
beurteilen.
(5) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen
Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung
und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt.
(6) Probezeit ist die Zeit in einem Beamtenverhältnis auf Probe, in der sich die Beamtinnen und Beamten nach
Erwerb der Laufbahnbefähigung zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amtes mit
leitender Funktion bewähren sollen.
(7) Erprobungszeit ist die Zeit, in der die Beamtin oder der Beamte die Eignung für einen höher bewerteten
Dienstposten nachzuweisen hat.
(8) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt. Sie erfolgt in den Fällen, in
denen die Amtsbezeichnung wechselt, durch Ernennung.

§ 3 Leistungsgrundsatz
Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung des § 9 des Bundesbeamtengesetzes und des § 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes zu treffen.

§ 4 Stellenausschreibungspflicht        Verwaltungsvorschrift zu § 4 BLV
(1) Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben. Der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen.
(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht
1. für Stellen der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in den Bundesministerien und im Bundestag, sonstigen politischen Beamtinnen und Beamten, Leitungen der anderen obersten Bundesbehörden und Leiterinnen und Leiter der den Bundesministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. für Stellen der persönlichen Referentinnen und Referenten der Leiterinnen und Leiter der obersten Bundesbehörden sowie der beamteten und Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
3. für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden,
4. für Stellen, die durch Versetzung nach vorangegangener Abordnung, nach Übertritt oder Übernahme von Beamtinnen und Beamten besetzt werden,
5. für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden,
6. für Stellen des einfachen Dienstes, für die Bewerberinnen und Bewerber von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden können.
(3) Von einer Stellenausschreibung kann abgesehen werden
1. allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt,
2. in besonderen Einzelfällen auch bei einer Einstellung aus den in Nummer 1 genannten Gründen.

§ 5 Schwerbehinderte Menschen
(1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.
(2) In Auswahlverfahren und in Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.
(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen.

Abschnitt 2 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern
Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften

§ 6 Gestaltung der Laufbahnen
(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.
(2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden:
1. der nichttechnische Verwaltungsdienst,
2. der technische Verwaltungsdienst,
3. der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,
4. der naturwissenschaftliche Dienst,
5. der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche Dienst,
6. der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
7. der sportwissenschaftliche Dienst,
8. der kunstwissenschaftliche Dienst und
9. der tierärztliche Dienst.

§ 7 Laufbahnbefähigung
Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung
1. durch erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
2. durch Anerkennung, wenn sie
a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes erworben haben.

§ 8 Feststellung der Laufbahnbefähigung
(1) Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Haben Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben, erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.
(3) Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber die Feststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung zu bezeichnen.

§ 9 Ämter der Laufbahnen
(1) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.
(2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen.

Unterabschnitt 2 Vorbereitungsdienste

§ 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
(1) Die Befugnis nach § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird für die in Anlage 2 genannten fachspezifischen Vorbereitungsdienste den dort genannten obersten Dienstbehörden übertragen.
(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln. Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3.
(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass mit erfolgreichem Abschluss eines Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst eine Berufsbezeichnung verliehen wird.

§ 10a Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren.
In dem Auswahlverfahren wird die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber festgestellt. Dafür können Allgemeinwissen, kognitive, methodische und soziale Fähigkeiten, Intelligenz, Persönlichkeitsmerkmale, Motivation sowie Fachwissen, Sprachkenntnisse, körperliche Fähigkeiten und praktische Fertigkeiten geprüft werden. Die Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Auswahlkriterien richten sich nach den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die Voraussetzungen erfüllt, die in der Ausschreibung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt sind. Ob diese Voraussetzungen erfüllt werden, wird durch eine Auswertung der Bewerbungsunterlagen festgestellt, insbesondere von Zeugnisnoten, Studienleistungen oder Arbeitszeugnissen. Ferner können Tests zur Erfassung von kognitiver Leistungsfähigkeit, sozialen Fähigkeiten, Persönlichkeitsmerkmalen, Motivation oder Sprachkenntnissen durchgeführt werden. Die Tests können unterstützt durch Informationstechnologie durchgeführt werden.
(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllen, das Dreifache der für den Vorbereitungsdienst angebotenen Plätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. Dabei sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Plätze für den Vorbereitungsdienst angeboten werden. Zum Auswahlverfahren wird in diesem Fall zugelassen, wer nach den Bewerbungsunterlagen und etwaigen Tests nach Absatz 2 Satz 3 am besten geeignet ist.
(4) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil, die jeweils aus mehreren Abschnitten bestehen können. Wenn es für die Laufbahn erforderlich ist, können in einem weiteren Teil die körperliche Tauglichkeit oder praktische Fertigkeiten geprüft werden. Ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, kann das Auswahlverfahren nur aus einem mündlichen Teil bestehen. Von den in einem Teil oder in einem Abschnitt erbrachten Leistungen kann die Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren abhängig gemacht werden.
(5) Für den schriftlichen Teil ist eines oder eine Kombination der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:
1. Aufsatz,
2. Leistungstest,
3. Persönlichkeitstest,
4. Simulationsaufgaben,
5. biographischer Fragebogen.
Bei besonderen Anforderungen einer Laufbahn kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden. Der schriftliche Teil kann unterstützt durch Informationstechnologie durchgeführt werden. Bei Unterstützung durch Informationstechnologie ist für den Zeitraum bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Daten unverwechselbar und dauerhaft der Bewerberin oder dem Bewerber zugeordnet werden können.
(6) Für den mündlichen Teil ist eines oder eine Kombination der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:
1. strukturiertes oder halbstrukturiertes Interview,
2. Referat,
3. Präsentation,
4. Simulationsaufgaben,
5. Gruppenaufgaben,
6. Gruppendiskussion,
7. Fachkolloquium.
Bei besonderen Anforderungen einer Laufbahn kann der mündliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden. Der mündliche Teil kann in einer Fremdsprache durchgeführt werden.
(6a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann der mündliche Teil des Auswahlverfahrens unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen geboten ist und wenn geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(7) Die im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen sind mit Punkten oder Noten zu bewerten. Es ist eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Die Rangfolge ist für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst maßgeblich.
(8) In den Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist zu regeln,
1. welche wesentlichen Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber dem Auswahlverfahren zu Grunde liegen,
2. aus welchen Teilen und Abschnitten das Auswahlverfahren besteht,
3. welche Auswahlinstrumente angewendet werden können,
4. wie die Teile und Abschnitte bei der Gesamtbewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gewichtet werden,
5. wenn von der Möglichkeit nach Absatz 4 Satz 4 Gebrauch gemacht wird: wovon die weitere Teilnahme abhängig gemacht werden soll,
6. wenn von der Möglichkeit nach Absatz 6 Satz 3 Gebrauch gemacht wird: in welcher Fremdsprache der mündliche Teil durchgeführt werden kann.

§ 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“. Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

§ 12 Mittlerer Dienst
Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.

§ 13 Gehobener Dienst
(1) Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst dauert in der Regel drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. Der Vorbereitungsdienst wird als Hochschulstudiengang, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ abschließt, durchgeführt.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann bis auf ein Jahr verkürzt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. Zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse sind Fachstudien oder Lehrgänge, zum Erwerb erforderlicher berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse berufspraktische Studienzeiten und ergänzende Lehrveranstaltungen vorzusehen. Eine Verkürzung lediglich auf Fachstudien oder Lehrgänge ist nicht zulässig.

§ 14 Höherer Dienst
Ein Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst dauert mindestens 18 Monate, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er vermittelt die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse.

§ 15 Verlängerung der Vorbereitungsdienste
(1) Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im Einzelfall zu verlängern, wenn er wegen
1. einer Erkrankung,
2. des Mutterschutzes,
3. einer Elternzeit,
4. der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, anderen Dienstes im Ausland, Internationalen Jugendfreiwilligendienstes, Europäischen Freiwilligendienstes, Freiwilligendienstes „weltwärts“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder Zivilen Friedensdienstes,
5. anderer zwingender Gründe
unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 5 und des Absatzes 2 höchstens zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als 24 Monate verlängert werden.

§ 16 Verkürzung der Vorbereitungsdienste
(1) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten durch
1. eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder
2. gleichwertige, in den Laufbahnen des höheren Dienstes nach Bestehen der ersten Staats- oder Hochschulprüfung ausgeübte hauptberufliche Tätigkeiten erworben worden sind. Er dauert mindestens sechs Monate. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Bildungsvoraussetzungen und sonstige Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können nicht berücksichtigt werden.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden kann.

§ 17 Laufbahnprüfung
(1) Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. Sie kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden.
(2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 13 Absatz 2 Satz 1 auf die berufspraktische Studienzeit beschränkt oder nach § 16 verkürzt worden, sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.
(3) Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Dies gilt auch für Modul-, Teil- und Zwischenprüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.

Unterabschnitt 3 Anerkennung von Befähigungen

§ 18 Einfacher Dienst
Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die geeignet ist, die Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes zu vermitteln.

§ 19 Mittlerer Dienst
(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die
1. inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht oder
2. zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet ist,
die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln.
(2) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes, wenn
1. sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt hat und
2. die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.
(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen.
(4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

§ 20 Gehobener Dienst
Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss voraus, der
1. inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht oder
2. zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet ist,
die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln.
§ 19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 21 Höherer Dienst
(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten voraus, die geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.

§ 22 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
(1) Wer nicht die Voraussetzungen des § 7 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a erfüllt, darf nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit einer Laufbahnbefähigung für die entsprechende Laufbahn zur Verfügung stehen oder die Einstellung von besonderem dienstlichen Interesse ist.
(2) Nach Absatz 1 berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Eine bestimmte Vorbildung darf außer im Fall des Absatzes 3 von ihnen nicht gefordert werden.
(3) Ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich, ist eine Einstellung nach Absatz 1 nicht möglich.
(4) Das Verfahren zur Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 2 regelt der Bundespersonalausschuss.

Unterabschnitt 4 Sonderregelungen

§ 23 Besondere Qualifikationen und Zeiten
(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn die abgeschlossene Berufsausbildung und hauptberufliche Tätigkeit geeignet sind, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermitteln.
(2) Abweichend von § 17 Absatz 4 und 5 des Bundesbeamtengesetzes können anstelle von Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit
1. bei Ärztinnen und Ärzten
a) Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin, als Pflicht- oder Medizinalassistent und als Ärztin oder Arzt im Praktikum ausgeübten Tätigkeit oder
b) Zeiten einer Weiterbildung zum Tropenmediziner,
2. bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern Zeiten der zusätzlich vorgeschriebenen Ausbildung und
3. bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Zeiten einer Habilitation anerkannt werden.
(3) Abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen,
1. im Schulaufsichtsdienst der Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A und
2. als Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen bis zur Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A für die Laufbahn des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes zugelassen werden.
(4) Abweichend von § 17 des Bundesbeamtengesetzes können bei Personen, die berufsmäßigen Wehrdienst geleistet haben, anstelle des Vorbereitungsdienstes inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entsprechende Qualifizierungen berücksichtigt werden.

§ 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Hochschulausbildung
(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.
(2) Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie
1. im gehobenen Dienst die in § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder im höheren Dienst die in § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes geforderten sonstigen Voraussetzungen erfüllen und
2. sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.

§ 25 Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt
(1) Beamtinnen und Beamte können in ein höheres Amt als das Eingangsamt eingestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die beruflichen Erfahrungen, die zusätzlich zu den in § 17 des Bundesbeamtengesetzes geregelten Zulassungsvoraussetzungen erworben worden sind, müssen ihrer Art und Bedeutung nach dem angestrebten Amt der betreffenden Laufbahn gleichwertig sein.
2. Liegen geeignete berufliche Erfahrungen nicht vor, muss die besondere persönliche und fachliche Befähigung für das angestrebte Amt der betreffenden Laufbahn durch förderliche Zusatzqualifikationen nachgewiesen werden.
3. Das Beförderungsamt muss nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichbar sein.
(2) Ausgenommen sind die zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegten Zeiten, soweit sie im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden..

§ 26 Übernahme von Richterinnen und Richtern
(1) Abweichend von § 25 kann Richterinnen und Richtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A nach einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 nach zwei Jahren seit der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen werden.
(2) Absatz 1 gilt für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.

§ 27 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes nach entsprechender Ausschreibung mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die
1. sich in einer Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,
2. seit mindestens fünf Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,
3. in den letzten zwei Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder Funktionsebene beurteilt worden sind und
4. ein Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen haben.
(2) Geeignet sind vor allem Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der jeweiligen Laufbahn, bei denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils darstellt. Die obersten Dienstbehörden sind befugt, darüber hinausgehende Anforderungen an die Eignung der Dienstposten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu bestimmen.
(3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. Sie bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens, die Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Eignung und Befähigung sind in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen, die einen schriftlichen und mündlichen Teil umfasst. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und macht einen Vorschlag für die Besetzung des Dienstpostens. Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) Den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen das Eingangsamt der höheren Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahn, das zweite Beförderungsamt frühestens nach einem weiteren Jahr verliehen werden. Weitere Beförderungen sind ausgeschlossen.
(5) Beamtinnen und Beamte, die nach den Absätzen 1 bis 4 ein Amt einer höheren Laufbahn verliehen bekommen haben, können auch auf anderen geeigneten Dienstposten im Sinne des Absatzes 2 eingesetzt werden.

Abschnitt 3 Berufliche Entwicklung
Unterabschnitt 1 Probezeit

§ 28 Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung
(1) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.
(2) Die Beamtinnen und Beamten haben sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können.
(3) Die Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit in mindestens zwei Verwendungsbereichen einzusetzen, wenn nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind spätestens nach der Hälfte der Probezeit erstmals und vor Ablauf der Probezeit mindestens ein zweites Mal zu beurteilen. Auf besondere Eignungen und auf bestehende Mängel ist in der Beurteilung hinzuweisen.
(5) Kann die Bewährung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit nicht abschließend festgestellt werden, kann die Probezeit verlängert werden.
(6) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Probezeit nicht in vollem Umfang bewährt haben, werden spätestens mit Ablauf der Probezeit entlassen.

§ 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten
(1) Hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, werden auf die Probezeit angerechnet.
(2) Weitere hauptberufliche Tätigkeiten können angerechnet werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(3) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, die
1. im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden,
2. Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind,
3. nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt wurden oder
4. nach § 28 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigt wurden.
(4) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 30 Verlängerung der Probezeit
(1) Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Probezeit wegen einer dienstlichen oder öffentlichen Belangen dienenden Beurlaubung unterbrochen wurde und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde festgestellt worden ist. Die obersten Dienstbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können.
(2) Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten
1. des Mutterschutzes,
2. einer Teilzeitbeschäftigung,
3. einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind,
4. der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen bis zu drei Jahren pro Angehöriger oder Angehörigem sowie
5. einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst bis zu drei Jahren.
§ 19 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 31 Mindestprobezeit
(1) Unabhängig von den §§ 29 und 30 muss jede Beamtin oder jeder Beamte die Mindestprobezeit von einem Jahr leisten.
(2) Die Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit kann ganz oder teilweise entfallen, wenn die nach § 29 anrechenbare Tätigkeit
1. im berufsmäßigen Wehrdienst,
2. in der für die Bewährungsfeststellung zuständigen obersten Dienstbehörde oder deren Dienstbereich oder
3. in einem Beamtenverhältnis der Besoldungsgruppe W oder C ausgeübt worden ist.

Unterabschnitt 2 Beförderung

§ 32 Voraussetzungen einer Beförderung
Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn
1. sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,
2. im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und
3. kein Beförderungsverbot vorliegt.

§ 33 Auswahlentscheidungen
(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.
(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung oder in einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.
(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer
Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.
(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:
1. Bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder der Verwaltung oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht gegeben ist,
2. bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3. bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.
(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und
1. sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2. im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3. im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4. im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist.
Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

§ 34 Erprobungszeit
(1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte.
(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.

Unterabschnitt 3 Aufstieg

§ 35 Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn
(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegsverfahrens.
Dieser setzt neben der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren
1. beim Aufstieg in den mittleren Dienst den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifizierung und
2. beim Aufstieg in den gehobenen und höheren Dienst den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder eines Hochschulstudiums sowie eine berufspraktische Einführung in die höhere Laufbahn
voraus.
(2) Bei der Auswahl und Gestaltung der Aufstiegsverfahren sind die Benachteiligungsverbote des § 25 des Bundesbeamtengesetzes zu beachten. Berufsbegleitende und modularisierte Aufstiegsverfahren sind anzubieten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die obersten Dienstbehörden bei der Ermittlung geeigneter Studiengänge und der Entwicklung familienfreundlicher Konzepte.

§ 36 Auswahlverfahren
(1) Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschreibung bekannt, welche fachspezifischen Vorbereitungsdienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen für den Aufstieg angeboten werden. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahlverfahren ist, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren bewährt und bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Auswahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durchführen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung, die Fachhochschule des Bundes oder das Bundesverwaltungsamt können mit der Durchführung der Auswahlverfahren betraut werden. Die Auswahlkommissionen bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(4) In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die
Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Sie sind mindestens in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen. Beim Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes sind auch schriftliche Aufgaben zu bearbeiten. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Sie kann die weitere Vorstellung vor der Auswahlkommission von den in den schriftlichen Aufgaben erzielten Ergebnissen abhängig machen. Für jedes Auswahlverfahren ist eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Die Teilnahme ist erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.
(5) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.
(6) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Sie kann diese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen.

§ 37 Teilnahme an Vorbereitungsdiensten
(1) Nehmen die Beamtinnen und Beamten nach erfolgreichem Auswahlverfahren an einem fachspezifischen Vorbereitungsdienst teil, sind die für die Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter im fachspezifischen Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen zu Ausbildung und Prüfung entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Studienzeit beschränkt, regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen die Voraussetzungen des Aufstiegs.

§ 38 Fachspezifische Qualifizierungen
(1) Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg in den mittleren Dienst dauern mindestens ein Jahr und sechs Monate.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung soll sechs Monate nicht unterschreiten. Sie muss neben fachspezifischen Fähigkeiten Grundkenntnisse im Verfassungs- und Europarecht, allgemeinen Verwaltungsrecht, Recht des öffentlichen Dienstes, Haushaltsrecht, bürgerlichen Recht, der Organisation der Bundesverwaltung, der Aufgaben des öffentlichen Dienstes und des wirtschaftlichen Verwaltungshandelns vermitteln. Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leistungsnachweise zu belegen. Leistungsnachweise, die vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden, können auf Antrag angerechnet werden.
(3) Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der entsprechenden Laufbahn des mittleren Dienstes wahrgenommen. Sie schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat. Die berufspraktische Einführung kann um höchstens sechs Monate verkürzt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn qualifizierende Kenntnisse erworben haben.
(4) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses kann die oberste Dienstbehörde das Feststellungsverfahren selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

§ 39 Teilnahme an Hochschulausbildungen
(1) Die Aufstiegsausbildung kann auch außerhalb eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes in einem Studiengang an einer Hochschule erfolgen, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht.
(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst setzt ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus.
(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst setzt ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus.
(4) Die berufspraktische Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren Laufbahn bewährt hat.
(5) Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung und das Auswahlverfahren nach § 36 erfolgreich durchlaufen hat.

§ 40 Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn
Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

§ 41 Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung
Hat eine Beamtin oder ein Beamter an einer fachspezifischen Qualifizierung oder an einer Hochschulausbildung teilgenommen, muss sie oder er im Fall einer Entlassung die vom Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung erstatten, wenn sie oder er nicht eine Dienstzeit von der dreifachen Dauer der fachspezifischen Qualifizierung oder des Studiums geleistet hat. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.

Unterabschnitt 4 Sonstiges

§ 42 Laufbahnwechsel
(1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.
(2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die
1. im einfachen Dienst drei Monate,
2. im mittleren Dienst ein Jahr und
3. im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate
nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden. Die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 27 sind entsprechend anzuwenden.

§ 43 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
Wenn sie die Befähigung für die vorgesehene Laufbahn besitzen, können Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe
1. W 1 oder C 1 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C Ämter der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A,
2. W 2 oder C 2 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach vier Jahren Ämter der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A,
3. W 2 oder C 2 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach fünf Jahren Ämter der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A,
4. W 2 oder C 3 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach sechs Jahren Ämter der Besoldungsgruppen A 16 oder B 2 der Bundesbesoldungsordnungen A und B,
5. W 3 oder C 4 der Bundesbesoldungsordnungen W oder C nach sieben Jahren Ämter der Besoldungsgruppen B 3 oder B 4 der Bundesbesoldungsordnung B übertragen werden.

§ 44 Wechsel von einem anderen Dienstherrn
(1) Beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren in ein Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei sonstigen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 27 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Probezeit gilt als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.

§ 45 Internationale Verwendungen
Erfolgreich absolvierte hauptberufliche Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder in der Verwaltung oder in einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 9 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen, wenn Erfahrungen und Kenntnisse im internationalen Bereich für den Dienstposten wesentlich sind. Sie dürfen sich im Übrigen nicht nachteilig auf das berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten auswirken.

Abschnitt 4 Personalentwicklung und Qualifizierung

§ 46 Personalentwicklung
(1) Als Grundlage für die Personalentwicklung sind Personalentwicklungskonzepte zu erstellen. Über die Gestaltung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Im Rahmen der Personalentwicklungskonzepte sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören zum Beispiel
1. die dienstliche Qualifizierung,
2. die Führungskräfteentwicklung,
3. Kooperationsgespräche,
4. die dienstliche Beurteilung,
5. Zielvereinbarungen,
6. die Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
7. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder regelmäßiger Wechsel der Verwendung, insbesondere auch in Tätigkeiten bei internationalen Organisationen.

§ 47 Dienstliche Qualifizierung
(1) Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. Qualifizierungsmaßnahmen sind insbesondere
1. die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens und
2. der Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben.
Die dienstliche Qualifizierung wird durch zentral organisierte Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregierung geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die Behörden bei der Entwicklung von Personalentwicklungskonzepten und bei der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Nummer 1 teilzunehmen.
(3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Nummer 2 teilzunehmen, sofern das dienstliche Interesse gegeben ist. Die Beamtinnen und Beamten können von der oder dem zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben.
(4) Bei der Gestaltung von Qualifizierungsmaßnahmen ist die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und Telearbeitsplätzen zu berücksichtigen. Insbesondere ist die gleichberechtigte Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die obersten Dienstbehörden bei der Entwicklung und Fortschreibung dieser Qualifizierungsmaßnahmen.
(5) Beamtinnen und Beamte, die durch Qualifizierung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, in Abstimmung mit der Dienstbehörde ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

Abschnitt 5 Dienstliche Beurteilung (geändert im Juni 2021, vgl. auch § 21 BBG)

§ 48 Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung
Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere während der laufbahnrechtlichen Probezeit und in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

§ 49 Inhalt der dienstlichen Beurteilung
(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen.
(2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen.
(3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten.

§ 50 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab
(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Über- oder Unterschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.
(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 51 Überleitung der Beamtinnen und Beamten
nicht abgedruckt

§ 52 Vorbereitungsdienste
nicht abgedruckt

§ 53 Beamtenverhältnis auf Probe
nicht abgedruckt

§ 54 Aufstieg
nicht abgedruckt

§ 55 Übergangsregelung zu § 27 und § 50 Absatz 2
nicht abgedruckt


Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1) (Fundstelle: BGBl. I 2009, 307 - 310)

Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1) (Fundstelle: BGBl. I 2009, 311 - 312)


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Anlage 3 (zu § 10 Absatz 2) (Fundstelle: BGBl. I 2009, 313)
In den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht;
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die
notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem
System von Punktzahlen bewertet werden.
Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte entsprechend des European Credit Transfer Systems (ECTS – Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen) auszuweisen.

Anlage 4 (zu § 51 Absatz 1) (Fundstelle: BGBl. I 2009, 314 - 319)

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Michael Bertling
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Gabriele Münster
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Allgemeines § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Leistungsgrundsatz § 4 Stellenausschreibung § 5 Schwerbehinderte
Einstellung § 6 Laufbahnen § 7 Laufbahnbefähigung § 8 Feststellung § 9 Ämter
Vorbereitungsdienste § 10 Vorbereitungsdienste § 10a Auswahlverfahren § 11 Einstellung § 12 Mittlerer Dienst § 13 Gehobener Dienst § 14 Höherer Dienst § 15 Verlängerung § 16 Verkürzung § 17 Laufbahnprüfung
Anerkennung Befähigungen § 18 Einfacher Dienst § 19 Mittlerer Dienst § 20 Gehobener Dienst § 21 Höherer Dienst § 22 Andere Bewerber
Sonderregelungen § 23 Qualifikationen § 24 Hochschulausbildung § 25 Einstellung: höheres Amt § 26 Übernahme von Richtern § 27 Leistungsstarke
Berufliche Entwicklung
Probezeit § 28 Dauer Probezeit § 29 Anrechnung Tätigkeiten § 30 Verlängerung § 31 Mindestprobezeit
Beförderung § 32 Voraussetzungen § 33 Auswahlentscheidungen § 34 Erprobungszeit
Aufstieg § 35 Aufstieg § 36 Auswahlverfahren § 37 Vorbereitungsdienste § 38 Qualifizierungen § 39 Hochschulausbildungen § 40 neues Amt § 41 Erstattung Kosten
Sonstiges § 42 Laufbahnwechsel § 43 Wechsel Wissenschaftler § 44 Dienstherrnwechsel § 45 Internat. Verwendungen
Personalentwicklung und Qualifizierung § 46 Personalentwicklung § 47 Dienstl. Qualifizierung
Dienstliche Beurteilung § 48 Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung § 49 Inhalt der Beurteilung § 50 Beurteilungsverfahren, Beurteilungsmaßstab
Schlussvorschriften § 51 Überleitung § 52 Vorbereitungsdienste § 53 Beamte auf Probe § 54 Aufstieg













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Vorbereitungsdienste § 10 Vorbereitungsdienste § 10a Auswahlverfahren § 11 Einstellung § 12 Mittlerer Dienst § 13 Gehobener Dienst § 14 Höherer Dienst § 15 Verlängerung § 16 Verkürzung § 17 Laufbahnprüfung
Anerkennung Befähigungen § 18 Einfacher Dienst § 19 Mittlerer Dienst § 20 Gehobener Dienst § 21 Höherer Dienst § 22 Andere Bewerber
Sonderregelungen § 23 Qualifikationen § 24 Hochschulausbildung § 25 Einstellung: höheres Amt § 26 Übernahme von Richtern § 27 Leistungsstarke
Berufliche Entwicklung
Probezeit § 28 Dauer Probezeit § 29 Anrechnung Tätigkeiten § 30 Verlängerung § 31 Mindestprobezeit
Beförderung § 32 Voraussetzungen § 33 Auswahlentscheidungen § 34 Erprobungszeit
Aufstieg § 35 Aufstieg § 36 Auswahlverfahren § 37 Vorbereitungsdienste § 38 Qualifizierungen § 39 Hochschulausbildungen § 40 neues Amt § 41 Erstattung Kosten
Sonstiges § 42 Laufbahnwechsel § 43 Wechsel Wissenschaftler § 44 Dienstherrnwechsel § 45 Internat. Verwendungen
Personalentwicklung und Qualifizierung § 46 Personalentwicklung § 47 Dienstl. Qualifizierung
Dienstliche Beurteilung § 48 Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung § 49 Inhalt der Beurteilung § 50 Beurteilungsverfahren, Beurteilungsmaßstab
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Einstellung § 6 Laufbahnen § 7 Laufbahnbefähigung § 8 Feststellung § 9 Ämter
Vorbereitungsdienste § 10 Vorbereitungsdienste § 10a Auswahlverfahren § 11 Einstellung § 12 Mittlerer Dienst § 13 Gehobener Dienst § 14 Höherer Dienst § 15 Verlängerung § 16 Verkürzung § 17 Laufbahnprüfung
Anerkennung Befähigungen § 18 Einfacher Dienst § 19 Mittlerer Dienst § 20 Gehobener Dienst § 21 Höherer Dienst § 22 Andere Bewerber
Sonderregelungen § 23 Qualifikationen § 24 Hochschulausbildung § 25 Einstellung: höheres Amt § 26 Übernahme von Richtern § 27 Leistungsstarke
Berufliche Entwicklung
Probezeit § 28 Dauer Probezeit § 29 Anrechnung Tätigkeiten § 30 Verlängerung § 31 Mindestprobezeit
Beförderung § 32 Voraussetzungen § 33 Auswahlentscheidungen § 34 Erprobungszeit
Aufstieg § 35 Aufstieg § 36 Auswahlverfahren § 37 Vorbereitungsdienste § 38 Qualifizierungen § 39 Hochschulausbildungen § 40 neues Amt § 41 Erstattung Kosten
Sonstiges § 42 Laufbahnwechsel § 43 Wechsel Wissenschaftler § 44 Dienstherrnwechsel § 45 Internat. Verwendungen
Personalentwicklung und Qualifizierung § 46 Personalentwicklung § 47 Dienstl. Qualifizierung
Dienstliche Beurteilung § 48 Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung § 49 Inhalt der Beurteilung § 50 Beurteilungsverfahren, Beurteilungsmaßstab
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Anerkennung Befähigungen § 18 Einfacher Dienst § 19 Mittlerer Dienst § 20 Gehobener Dienst § 21 Höherer Dienst § 22 Andere Bewerber
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Berufliche Entwicklung
Probezeit § 28 Dauer Probezeit § 29 Anrechnung Tätigkeiten § 30 Verlängerung § 31 Mindestprobezeit
Beförderung § 32 Voraussetzungen § 33 Auswahlentscheidungen § 34 Erprobungszeit
Aufstieg § 35 Aufstieg § 36 Auswahlverfahren § 37 Vorbereitungsdienste § 38 Qualifizierungen § 39 Hochschulausbildungen § 40 neues Amt § 41 Erstattung Kosten
Sonstiges § 42 Laufbahnwechsel § 43 Wechsel Wissenschaftler § 44 Dienstherrnwechsel § 45 Internat. Verwendungen
Personalentwicklung und Qualifizierung § 46 Personalentwicklung § 47 Dienstl. Qualifizierung
Dienstliche Beurteilung § 48 Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung § 49 Inhalt der Beurteilung § 50 Beurteilungsverfahren, Beurteilungsmaßstab
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Anerkennung Befähigungen § 18 Einfacher Dienst § 19 Mittlerer Dienst § 20 Gehobener Dienst § 21 Höherer Dienst § 22 Andere Bewerber
Sonderregelungen § 23 Qualifikationen § 24 Hochschulausbildung § 25 Einstellung: höheres Amt § 26 Übernahme von Richtern § 27 Leistungsstarke
Berufliche Entwicklung
Probezeit § 28 Dauer Probezeit § 29 Anrechnung Tätigkeiten § 30 Verlängerung § 31 Mindestprobezeit
Beförderung § 32 Voraussetzungen § 33 Auswahlentscheidungen § 34 Erprobungszeit
Aufstieg § 35 Aufstieg § 36 Auswahlverfahren § 37 Vorbereitungsdienste § 38 Qualifizierungen § 39 Hochschulausbildungen § 40 neues Amt § 41 Erstattung Kosten
Sonstiges § 42 Laufbahnwechsel § 43 Wechsel Wissenschaftler § 44 Dienstherrnwechsel § 45 Internat. Verwendungen
Personalentwicklung und Qualifizierung § 46 Personalentwicklung § 47 Dienstl. Qualifizierung
Dienstliche Beurteilung § 48 Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung § 49 Inhalt der Beurteilung § 50 Beurteilungsverfahren, Beurteilungsmaßstab
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22305 Hamburg

Bundeslaufbahnverordnung

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