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Hamburgische Laufbahnverordnung für die Steuerverwaltung


Ab 2012 hat die Hansestadt Hamburg eine neue Laufbahnverordnung für die Steuerverwaltung.

Laufbahnverordnungen werden von der juristischen Praxis oft zu Unrecht ein wenig vernachlässigt. Auch der einzelne Beamte interessiert sich meist wenig für die Laufbahnverordnung.
Aber Sie finden hier wichtige Regularien für viele markante Stationen Ihres beruflichen Lebens (Einstieg, Beförderung, Aufstieg ...).

HmbLVO-Steuer

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Vorbereitungsdienst
§ 3 Grundsätze dienstlicher Beurteilungen
§ 4 Beförderung
§ 5 Aufstieg

Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung (HmbLVO-Steuer)
Vom 20.12.11
Fundstelle: HmbGVBl. 2011, S. 556
Auf Grund von § 25 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15.12.09 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 11.05.10 (HmbGVBl. S. 346, 348), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich
Für die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung gelten neben den vorrangigen Bestimmungen des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der Fassung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert am 8.12.10 (BGBl. I S. 1768, 1800), und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten in der Fassung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1582), geändert am 29.07.02 (BGBl. I S. 2917), in der jeweils geltenden Fassung, folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22.12.09 (HmbGVBl. S. 511) in der jeweils geltenden Fassung abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.

§ 2 Vorbereitungsdienst
Für die Laufbahnen in der Fachrichtung Steuerverwaltung sind bei der zuständigen Behörde Vorbereitungsdienste für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 und für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingerichtet. Die fachtheoretische Ausbildung findet jeweils an der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg (im Folgenden „Akademie“) statt und wird gemäß § 1 Absatz 2 Nummern 1 und 2 des Gesetzes über die Anstalt „Norddeutsche Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg“ vom 8.06.10 (HmbGVBl. S. 431)
1. für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 im Fachbereich Finanzschulbereich und
2. für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im Fachbereich Fachhochschulbereich
durchgeführt.

§ 3 Grundsätze dienstlicher Beurteilungen
(1) Die Beamtinnen und Beamten beider Laufbahngruppen der Fachrichtung Steuerverwaltung sind nach einem einheitlichen System zu beurteilen. Das Beurteilungssystem bewertet die individuellen fachlichen Leistungen und Befähigungen der Beamtinnen und Beamten nach vergleichbaren Maßstäben unter Berücksichtigung des Statusamtes und der jeweiligen funktionellen Anforderungen und trifft auf dieser Basis Aussagen zum aufgaben- und verwendungsbezogenen Potential. Die Beurteilung dient als Grundlage für Personalauswahlentscheidungen und zur persönlichen Standortbestimmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(2) Eine Beurteilung ist erstmalig in der Probezeit und nach ihrem erfolgreichen Abschluss regelmäßig in einem Rhythmus von drei Jahren zu gemeinsamen statusamtsbezogenen Stichtagen zu fertigen, soweit nicht die zwischenzeitlichen dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse die frühere Erstellung einer Beurteilung erfordern.
(3) Die fachlichen Leistungen und Befähigungen der Beamtinnen und Beamten sind in einem hinreichend differenzierten Katalog von Einzelmerkmalen durch Erst- und Zweitbeurteilungen zu bewerten. Sie werden nach Maßgabe der näheren Bestimmungen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 unter Einbeziehung der Aussagen zum aufgaben- und verwendungsbezogenen Potential zum Zwecke der Durchführung von Auswahlentscheidungen als Grundlage für die Zuordnung zu Eingruppierungsstufen für die Vergabe von Beförderungsämtern herangezogen.
(4) Zur Wahrung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes sind geeignete Maßnahmen vorzusehen. Hierzu gehören insbesondere die Durchführung von Maßstabskonferenzen und die Definition ergänzender funktionaler, statusamtsbezogener sowie organisatorischer Kriterien bei der Vergleichsgruppenbildung sowie die mögliche Vorgabe von Richtwerten für die prozentuale Verteilung der beurteilten Personen auf die Eingruppierungsstufen nach Absatz 3 Satz 2. Der Anteil der Beamtinnen und Beamten in der besten und der zweitbesten Stufe soll insgesamt einen Wert von 25 vom Hundert nicht überschreiten. Ist eine Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise zu differenzieren.
(5) Die Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(6) Zur Durchführung des Beurteilungsverfahrens und zur Bildung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs dürfen Beurteilungen und Maßstabsdaten elektronisch erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Beurteilungs- und Maßstabsdaten sind nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten unter Beachtung der personalaktenrechtlichen Bestimmungen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.
(7) Die nähere Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens und der Beurteilungsgrundsätze, insbesondere Maßnahmen zur Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes, regelt die zuständige Behörde im Übrigen unter Beachtung der allgemein geltenden Grundsätze dienstlicher Beurteilungen.

§ 4 Beförderung
(1) Für Beamtinnen und Beamten beider Laufbahngruppen der Fachrichtung Steuerverwaltung findet die Auswahl für die Übertragung von Beförderungsämtern nach dem Grundsatz der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung grundsätzlich in ranglistenbasierten Beförderungsauswahlverfahren und vorrangig auf Basis der zu diesem Zweck erstellten Regelbeurteilungen statt, soweit nicht nach Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 3 für Beamtinnen und Beamte einzelner Statusämter aufgrund besonderer funktioneller Anforderungen Beförderungsentscheidungen auf Basis von Ausschreibungsverfahren vorgesehen sind.
Die Einbeziehung in das Beförderungsauswahlverfahren setzt voraus, dass
1. kein Beförderungsverbot vorliegt,
2. die dienstlichen Leistungen hinreichend beurteilt wurden, einschließlich der für die Wahrnehmung der Aufgaben im jeweils nächsthöheren Statusamt erforderlichen Aussagen zum aufgaben- und verwendungsbezogenen Potential,
3. die für das jeweilige Beförderungsamt erforderlichen laufbahnrechtlichen und fachlichen Anforderungen erfüllt werden und
4. eine regelmäßige Mindestzeit von drei Jahren im bisherigen Statusamt (Mindestverweilzeit) verstrichen ist, sofern nicht nach Nummer 1 oder 3 eine längere Frist einzuhalten ist. Das Nähere zum Auswahlverfahren, insbesondere zu den Voraussetzungen nach Satz 2 sowie zu möglichen leistungs- oder nachteilsausgleichsbezogenen Ausnahmen, regelt die zuständige Behörde.
(2) Der nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 HmbLVO erforderliche Qualifizierungsstand für die Übertragung eines über dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 liegenden Beförderungsamtes kann von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Fachrichtung Steuerverwaltung in der Laufbahngruppe 2 mit Zugang zum ersten Einstiegsamt ausschließlich nach Maßgabe des § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 HmbLVO erworben werden. Dies setzt voraus, dass sie bis zum Zeitpunkt der Bewerbung
1. in den Gesamtbewertungen der letzten, mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A erstellten dienstlichen Beurteilung jeweils mindestens die Bewertung „entspricht den Anforderungen in vollem Umfang“ und in mindestens drei Gesamtbewertungen mindestens die Bewertung „übertrifft die Anforderungen“ erhalten haben und die Beurteilung das für die Wahrnehmung der Aufgaben ab dem zweiten Einstiegsamt erforderliche Potential ausweist und
2. mindestens 24 Monate in Leitungsfunktionen oder besonderen Verwendungen nach näherer Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 9 tätig waren.
Es soll ein Auswahlverfahren bei der zuständigen Behörde vorgesehen werden. In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Beamtinnen und Beamten nach ihrer Gesamtpersönlichkeit und den bisherigen Leistungen, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, für die Beförderung in die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt geeignet sind. Im Auswahlverfahren können ergänzende Leistungstests vorgesehen werden. Für jedes Auswahlverfahren ist eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber nehmen an einer einjährigen Einführung in die höherwertigen Aufgaben teil. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Einführung wird der Qualifizierungsstand nach Satz 1 erworben. Das Nähere zum Erwerb des Qualifizierungsstandes, insbesondere zu den Anforderungen nach Satz 2 Nummern 1 und 2, zum Auswahlverfahren und zur Einführung, regelt die zuständige Behörde.

§ 5 Aufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die von der zuständigen Behörde zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung zugelassen worden sind, nehmen an dem für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingerichteten Vorbereitungsdienst teil. Das Nähere, insbesondere zu Art und Umfang der Qualifizierung sowie zur Zulassung, bestimmt die zuständige Behörde, soweit nicht das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz gilt.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann um berufspraktische Studienzeiten verkürzt werden, soweit die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten in einer vorherigen berufspraktischen Ausbildung oder Berufstätigkeit anrechenbare Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die in der berufspraktischen Studienzeit vermittelt werden sollen. Zeiten, die bereits für die Anerkennung eines gleichwertigen Bildungsstandes bei der Zulassung zum Aufstieg berücksichtigt worden sind, bleiben außer Betracht. Die Entscheidung über die Anrechnung und Verkürzung trifft die zuständige Behörde nach Stellungnahme der Akademie.
(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die für die Zulassung zum Aufstieg erforderliche Hochschulzugangsberechtigung oder den von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, nehmen zum Erwerb der Zulassungsvoraussetzung im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 HmbLVO an einem auf das Hochschulstudium vorbereitenden Lehrgang (Vorbereitungslehrgang) teil. Für die Gestaltung, Durchführung und Bewertung sowie den Abschluss des Vorbereitungslehrgangs finden die Bestimmungen der §§ 8 bis 10 der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste vom 25.10.11 (HmbGVBl. S. 425) entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort in § 8 genannten zuständigen Bildungseinrichtung und der dort genannten Hochschule die Akademie tritt, soweit die zuständige Behörde die Aufgaben nicht der für die Fachrichtung Allgemeine Dienste zuständigen Bildungseinrichtung überträgt.


Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 20.12.11.


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Michael Bertling
Rechtsanwalt
Gabriele Münster
Rechtsanwältin
Bramfelder Straße 121
22305 Hamburg


















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