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Ehegattenunterhalt / Trennungsunterhalt bis zur Scheidung - Berechnung

Während des Getrenntlebens ist Unterhalt zu zahlen


Die ⁄ Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, insbesondere nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.
Für die Bemessung der Höhe des Unterhaltsanspruchs rechnet der Bundesgerichtshof wie folgt:
Vom Familieneinkommen muss zuerst der ⁄ Unterhalt der Kinder gezahlt werden.
Dann verbleibt der Betrag des einsetzbaren Einkommens. Hiervon bekommt der unterhaltsberechtigte Gatte 3/7.
Dem Unterhaltsverpflichteten verbleiben 4/7, jedenfalls aber ein Mindestselbstbehalt, ein unantastbarer Sockelbetrag.


Nachfolgend ein Beispiel, entnommen einer jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Der Mann verdient mehr, er zahlt Barunterhalt für das Kind / die Kinder an die Ehefrau.
Die Ehefrau ist ebenfalls berufstätig. Sie betreut das Kind / die Kinder.

Links der Text des BGH, rechts unsere Anmerkungen.


Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.02.14, XII ZB 235 / 12
     
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. insoweit Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 16 ff. mwN).   Das ist die ganz übliche Formel.
     
Ausgehend von dem bereinigten Einkommen des Ehemanns nach Abzug des Kindesunterhalts in Höhe von EUR 4.079,00 Die Einkünfte sind um berufsbedingte Aufwendungen zu "bereinigen".
Gezahlter Kindesunterhalt ist abzuziehen.
     
und dem bereinigten Einkommen der Ehefrau in Höhe von EUR 1.516,00   Auch das Einkommen der Ehefrau wurde bereinigt um berufsbedingte Abzüge und Aufwendungen.
     
ergibt sich im Wege der Differenzmethode ein Unterhaltsanspruch in Höhe von
EUR 4.079,00  - EUR 1.516,00
zunächst wird die Differenz zwischen beiden bereinigten Einkommen ermittelt.
     
= EUR 2.563,00
 
Die Differenz beträgt EUR 2.563,00.
x 3/7 = rund EUR 1.098,00.   Hiervon erhält die Ehefrau 3 / 7.


Der Ehemann zahlt also an die Ehefrau den Kindesunterhalt und EUR 1.098,00 an Ehegattenunterhalt.

Wenn Sie in einer BGH-Entscheidung eine so lapidare Berechnung finden, dann sind schon einige Arbeiten vorangegangen.
Die sog. Instanzgerichte haben zunächst die beiderseitigen bereinigten Einkommen ermittelt, was die Auswertung von Gehaltsnachweisen und sonstigen Belegen sowie einiges an Berechnungen bedeuten kann.

Dann wurde die Höhe des Kindesunterhalts ermittelt, sofern dies nicht schon in einem gesonderten Verfahren geschehen war. Man berechnet den Kindesunterhalt in aller Regel anhand der Düsseldorfer Tabelle. Was der Vater an Kindesunterhalt zahlt, wird von seinem (für Unterhalt verfügbaren) Einkommen abgezogen.

Liegen diese Daten vor, so kann man eine Differenz zwischen den Einkommen beider Ehegatten ermitteln.
Von dieser Differenz erhält der / die Unterhaltsberechtigte 3 / 7.
Familienrecht / Übersicht


- § 1361 BGB
ab Scheidungsantrag Vorsorgeunterhalt
Anders geregelt als der Trennungsunterhalt ist der Unterhalt nach der Scheidung nachehelicher Unterhalt Prinzip: Eigenverantwortung ehebedingte Nachteile Unterhaltsvereinbarungen Begrenzung - Befristung
Unterhaltstatbestände für die Zeit nach der Scheidung wegen Kinderbetreuung wegen Arbeitslosigkeit zur Aufstockung wegen Ausbildung wegen Alters wegen Krankheit
Allgemeine Fragen zum Unterhaltsrecht: Auskunftsansprüche Höhe des Unterhalts / Teil 1 Höhe des Unterhalts / Teil 2 Das bereinigte Nettoeinkommen - Wohnvorteil = Einkommen Wahl der Lohnsteuerklasse Mindestselbstbehalt Verbraucherinsolvenz Erwerbsobliegenheit BGH: Erwerbsobliegenheit Verwertung von Vermögen