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Höhe des Unterhaltsanspruchs - Teil 2: Leistungsfähigkeit des Verpflichteten

Wir nehmen den Faden wieder auf: Ein Unterhaltspruch besteht nur, wenn Bedürftigkeit gegeben ist.
Höchstens in Höhe des nicht durch eigene Mittel gedeckten Bedarfs kann ein Unterhaltsanspruch gegeben sein.

Aber nun stellt sich die Frage: ist der zum Unterhalt Verpflichtete überhaupt in der Lage, Unterhalt zu zahlen?
Ist sein Einkommen hoch genug?
Muss er vorhandenes Vermögen einsetzen?

Die dritte Voraussetzung nach Bedarf und Bedürftigkeit:
Leistungsfähigkeit auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten muss gegeben sein.

Liegt Bedürftigkeit vor und gibt es einen Grund für die Gewährung von Unterhalt, so ist noch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu prüfen.
Hier sei einmal erwähnt: Es werden sämtliche Einkünfte (aus allen Einkunftsarten) ermittelt und die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Kosten abgezogen.
Ferner kann es weitere abzugsfähige Posten geben, etwa Aufwendungen für die eigene Altersversorgung.

Nach dem bereinigten Nettoeinkommen richtet sich zunächst die Höhe des ggf. zu zahlenden Kindesunterhalts.
Minderjährige Kinder haben unterhaltsrechtlich Vorrang vor Ehegatten, Eltern und anderen.
Wird Kindesunterhalt gezahlt, so mindert er das für andere Unterhaltsberechtigte zur Verfügung stehende Einkommen in Höhe des Zahlbetrages (nicht des Tabellenbetrages).
Hier sind natürlich viele Varianten möglich (Alleinverdiener / Doppelverdiener; von fünf Kindern wohnen zwei bei dem Vater, zwei bei der Mutter, eins in eigener Wohnung ...).

Am Ende sollte man (nach Abzug von Kindesunterhalt) jeweils ein für den Unterhalt zur Verfügung stehendes, bereinigtes Nettoeinkommen ermittelt haben, das gerecht verteilt werden soll.
"Gerecht verteilt": das bedeutet auch, dass dem Unterhaltsverpflichteten mindestens ein bestimmter Sockelbetrag verbleiben soll.

Einige vereinfachte Beispiele

Ehegatten in der Trennungsphase, Alleinverdiener:

Von dem bereinigten Nettoeinkommen stehen nach der Quotenmethode dem Alleinverdiener 4/7, dem anderen Ehegatten 3/7 als Unterhalt zu.
Dies ist natürlich nur eine Faustregel. Denn die Varianten sind unüberschaubar.
Arbeiten beide, so wird die Differenz zwischen den beiden Einkommen mit 4/7 zu 3/7 verteilt.

Ehegatten in der Trennungsphase, beide verdienen:

Nehmen wir an, der Ehemann hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von EUR 3.500,00.
Die Ehefrau hat kein Einkommen, sie war in der Ehe stets Hausfrau.
Wenn beide sich trennen, hat die Ehefrau einen Anspruch in Höhe von EUR 1.500,00, nämlich 3/7 von EUR 3.500,00 (EUR 3.500,00 / 7 = EUR 500,00 * 3 = EUR 1.500,00).

Nun nimmt die Ehefrau eine Arbeit an und erzielt monatlich EUR 1.750,00 netto (bereinigt).
Dann stehen ihr noch 3/7 der Differenz zwischen beiden Einkommen zu, also
3.500,00 - 1.750,00 = EUR 1.750,00 Einkommensdifferenz
1.750,00 / 7 = EUR 250,00 als 1/7 der Einkommensdifferenz
250,00 * 3 = EUR 750,00 als Anspruch der Ehefrau auf 3/7 der Einkommensdifferenz.
Dem Ehemann bleiben EUR 2.750,00, die Frau hat EUR 2.500,00 insgesamt.

Ehegatten in der Trennungsphase, Alleinverdiener, 1 Kind:

Nehmen wir an, der Ehemann hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von EUR 3.500,00.
Die Ehefrau hat kein Einkommen, sie war in der Ehe stets Hausfrau.
Der Mann zahlt EUR 312,00 Unterhalt für das gemeinsame Kind (für das zusätzlich Kindergeld gezahlt wird), das bei der Frau bleibt und von ihr betreut wird.
Wenn beide sich trennen, ist der Mann in Höhe von EUR 3.188,00 leistungsfähig (EUR 3.500,00 abzüglich Kindesunterhalt EUR 312,00).
Die Ehefrau hat einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 3/7 von EUR 3.188,00 (EUR 3.188,00 / 7 = EUR 455,43 * 3 = EUR 1.366,29).
An die Frau werden gezahlt EUR 1.366,29 + Kindesunterhalt EUR 312,00 = 1.678,29.
Dem Mann verbleiben ... (EUR 3.500,00 abzüglich EUR 1.678,29 = .........).


Aber so einfach ist es nur im Lehrbuch - oder auf einer Internetseite.
Ein weiteres Berechnungsbeispiel finden Sie hier.

Bei besseren oder deutlich schlechteren Einkommensverhältnissen ist der Fall konkreter zu betrachten.

Sind die finanziellen Verhältnisse schlechter, so ist daran zu denken, dass dem zum Unterhalt Verpflichteten ein bestimmter Mindestselbstbehalt verbleibt.
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Vereinfachte Beispiele zur Quotenmethode im Recht des Ehegattenunterhalts: 4/7 und 3/7