Startseite ⁄ Beamtenrecht ⁄ Konkurrentenschutz ⁄ Eilverfahren beim Verwaltungsgericht ⁄ BVerwG, Beschluss vom 10.05.16 - BVerwG 2 VR 2.15 -
Umsetzung des ausgewählten Beförderungsbewerbers trotz Eilverfahren?

Das gerichtliche Eilverfahren im Konkurrentenstreit soll die sachgerechte Überprüfung des Anspruchs sicherstellen / ermöglichen. Es sollte möglichst schnell nach Bekanntgabe des Ergebnisses eingeleitet werden.
Ein Anordnungsgrund konnte nach bis Mitte 2016 vertretener Auffassung auch vorliegen, wenn der ausgewählte Bewerber auf die Beförderungsstelle umgesetzt werden soll.
Denn man meinte, der in die zu vergebende Stelle eingesetzte Beamte könne nun einen Vorteil erlangen, einen sog. Bewährungsvorsprung.
An dieser bisher als sicher geltenden Auffassung können nun Zweifel bestehen, weil das Bundesverwaltungsgericht meint, dass es bei richtiger Handhabung nicht zu einem Vorteil im Sinne eines Bewährungsvorsprungs führt, dass der umgesetzte Bewerber schon auf der höherwertigen Stelle Leistungen erbringt: Das dürfe in einer eventuell später neu anzufertigenden Beurteilung nicht berücksichtigt werden.
Den Bewährungsvorsprung sollen wir uns als gewissermaßen wegdenken.

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat sich dieser Auffassung in einem Beschluss vom 15.06.16 - 5 Bs 50/16 - angeschlossen.
Zitat aus OVG Hamburg 5 Bs 50/16: Unten auf dieser Seite. Auch der VGH BW folgt dieser neuen Rechtsprechung mit Beschluss vom 27.07.16 Ebenso VGH München 09.01.17
Das OVG Lüneburg vertritt am 03.01.17 noch eine andere Auffassung.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.05.16 - BVerwG 2 VR 2.15 -

Leitsätze:
3. Das Ausblenden eines etwaigen Bewährungsvorsprungs bei rechtswidriger Dienstposteninhaberschaft erfolgt im Wege der "fiktiven Fortschreibung" der dienstlichen Beurteilung (für den Bundesbereich gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV). Die "fiktive" Komponente erfordert in dieser Konstellation nur, dass die aus der Aufgabenwahrnehmung des höherwertigen Dienstpostens folgenden Besonderheiten in der dienstlichen Beurteilung unberücksichtigt bleiben.
4. Das Rechtsinstitut der fiktiven Fortschreibung (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV) ermöglicht die Vergabe von Funktionsämtern während des Laufs von beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren und vermeidet damit das in dieser Fallkonstellation offenkundig werdende Problem der Stellenblockade. Die Vergabe des Funktionsamtes selbst unterliegt dabei nicht den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG, solange eine Vorwirkung auf die nachfolgende Statusamtsvergabe vermieden wird.


RN 25
Die ohne vorangegangenes Auswahlverfahren - oder sogar entgegen der nach Leistungsgesichtspunkten veranlassten Auswahl - erfolgte Übertragung der Aufgaben aus dem höherwertigen Dienstposten an den Mitbewerber kann wegen der darin liegenden, mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbaren Bevorzugung nicht zu Lasten der Antragstellerin berücksichtigt werden. In Konkurrenzsituationen kommt dem Gebot der Chancengleichheit entscheidende Bedeutung zu. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber verpflichtet den Dienstherrn während eines laufenden Bewerbungsverfahrens nicht nur zur leistungsgerechten Auswahl, sondern auch zur chancengleichen Behandlung aller Bewerber im Verfahren. Der Dienstherr muss sich fair und unparteiisch gegenüber allen Bewerbern verhalten. Dies schließt es aus, dass er Maßnahmen ergreift, die bei objektiver Betrachtung, d.h. aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters, als eine Bevorzugung oder aktive Unterstützung eines Bewerbers erscheinen. Er darf nicht bestimmten Bewerbern Vorteile verschaffen, die andere nicht haben (BVerwG, Urteil vom 29.11.12 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 25).

RN 26
Die "kommissarische" Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens an einen Mitbewerber im laufenden Auswahlverfahren stellt eine Maßnahme dar, die geeignet ist, diesem Vorteile zu verschaffen. Durch eine derartige - ohne vorangegangenes und den Maßgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Auswahlverfahren erfolgte - Übertragung höherwertiger Aufgaben erhält ein Bewerber eine Bewährungschance, die andere Bewerber nicht haben. Der hieraus resultierende Vorsprung darf im Auswahlverfahren nicht zu Lasten der Antragstellerin herangezogen werden (vgl. hierzu bereits BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23.06.05 - 2 BvR 221/05 - ZBR 2006, 165 Rn. 19 ff. und vom 08.10.07 - 2 BvR 1846/07 u.a. - BVerfGK 12, 284 Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 21.08.03 - 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 <375>).

RN 27
Unbeschadet des Umstands, dass der Beamte auch für die tatsächlich erbrachte Leistung auf einem rechtswidrig erlangten Dienstposten eine dienstliche Beurteilung erhalten muss (BVerwG, Beschluss vom 08.07.14 - 2 B 7.14), dürfen die dort gezeigten Leistungen dem rechtswidrig übergangenen Beamten - dem die Chance auf eine entsprechende Bewährung vorenthalten worden ist - nicht entgegengehalten werden. Soweit der Senat im Urteil vom 04.11.10 - 2 C 16.09 - (BVerwGE 138, 102 Rn. 60 a.E.) - dort zu einer anders gelagerten Fallkonstellation - Gegenteiliges geäußert hat, hält er daran nicht mehr fest.

RN 30
Nach § 33 Abs. 3 BLV ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung fiktiv fortzuschreiben, wenn eine verwertbare aktuelle dienstliche Beurteilung nicht erstellt werden kann. Das Rechtsinstitut der "fiktiven Fortschreibung“ von dienstlichen Beurteilungen ist insbesondere für die Beurteilung freigestellter Mitglieder von Personalvertretungen (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BLV) und für elternzeitbedingte Freistellungen (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BLV) vorgeschrieben. Beispielhaft vorgesehene Anwendungsfälle sind darüber hinaus auch Beurlaubungen für eine Verwendung bei nicht dienstherrnfähigen Einrichtungen, wenn die Vergleichbarkeit der dort erhaltenen Beurteilungen nicht gegeben ist (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BLV). Die fiktive Fortschreibung wird in der Praxis des Weiteren in anderen vergleichbaren Konstellationen angewandt, etwa bei Beurlaubungen zum Zwecke der Kinderbetreuung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 05.10.12 - 1 B 681/12 - ZBR 2013, 162 Rn. 13). Die Aufzählung in § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV ist nicht abschließend (vgl. auch Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BLV vom 14.07.09, zu § 33, letzter Absatz).

RN 31
Wie bei den ausdrücklich in § 33 Abs. 3 BLV benannten Fällen kann auch bei der rechtswidrigen Dienstposteninhaberschaft eine aktuelle dienstliche Beurteilung, die für die Auswahlentscheidung herangezogen werden könnte, nicht erstellt werden. Im Falle der rechtswidrigen Dienstpostenbesetzung ergibt sich das Fehlen einer verwertbaren aktuellen Beurteilung dabei aus rechtlichen Gründen. Die auf dem höherwertigen Funktionsamt erzielten Leistungen dürfen in einer Auswahlentscheidung gegenüber demjenigen Bewerber, der bei der Dienstpostenbesetzung rechtswidrig übergangen worden ist und dem selbst die Chance einer entsprechenden Bewährung daher in fehlerhafter Weise vorenthalten wurde, nicht in Ansatz gebracht werden. In dieser Konkurrentensituation kann die - tatsächlich erbrachte - aktuelle dienstliche Leistung daher nicht verwertet werden. Wie in den durch § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BLV geregelten Fällen mangelnder Vergleichbarkeit kann die hierfür erstellte Beurteilung nicht herangezogen werden.

RN 32
Die "fiktive" Komponente im Falle einer rechtswidrigen Dienstposteninhaberschaft erfordert dabei nur, dass die aus der Aufgabenwahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens folgenden Besonderheiten unberücksichtigt bleiben. Die fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung kann hier daher durch eine (fiktive) Ausblendung der aus der Höherwertigkeit des Dienstpostens folgenden Tätigkeiten erfolgen. Die dienstliche Beurteilung auf dem höherwertigen Dienstposten muss hierfür um einen Abschnitt ergänzt werden, in dem eine hypothetische Beurteilung der erbrachten Leistungen erfolgt, bei der die aus der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens folgenden Besonderheiten unberücksichtigt bleiben.

RN 33
Da durch das Ausblenden der höherwertigen Aufgabenwahrnehmung eine Vorwirkung auf künftige Auswahlentscheidungen für die Vergabe von Statusämtern vermieden werden kann, ermöglicht die Verwendung des Rechtsinstituts der fiktiven Fortschreibung auch die Vergabe von Funktionsämtern während des Laufs von beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren und vermeidet damit das in der vorliegenden Fallgestaltung offenkundig werdende Problem einer Stellenblockade. Die Aufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens bedürfen zur Sicherstellung des öffentlichen Interesses an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung einer ununterbrochenen Wahrnehmung. Die Vergabe des Funktionsamtes selbst unterliegt dabei auch nicht den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG, solange eine Vorwirkung auf die nachfolgende Statusamtsvergabe vermieden wird. Die Antragsgegnerin ist daher zur vorläufigen Besetzung des höherwertigen Dienstpostens befugt. Sie muss die Auswahlentscheidung aber ggf. nachträglich korrigieren, wenn sie sich im gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erweist. Für diese Überprüfung darf nicht auf einen ggf. erzielten Bewährungsvorsprung des Mitbewerbers zurückgegriffen werden, der auf der Höherwertigkeit des übertragenen Dienstpostens beruht. Steht die Vergabe des höherwertigen Aufgabenbereichs im Streit, muss derjenige Teil der aktuellen dienstlichen Beurteilung daher unberücksichtigt bleiben, der die Wahrnehmung spezifisch höherwertiger Aufgaben betrifft.


Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.06.16 - 5 Bs 50/16 -

Diese neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Beschwerdegericht (jedenfalls im vorliegenden Rechtsbehelfsverfahren) aus Grunden der Rechtseinheitlichkeit folgt, führt hier zu dem Ergebnis, dass der Antragstellerin der erforderliche Anordnungsgrund nicht zur Seite steht. Ihr droht für den Fall, dass sie im eigentlichen Eilverfahren obsiegen und sich dort eine Rechtswidrigkeit der zugunsten des Beigeladenen erfolgten Auswahlentscheidung herausstellen sollte, kein wesentlicher Nachteil im Rahmen der dann neu zu treffenden Auswahlentscheidung wegen eines vondem Beigeladenen erlangten "Bewährungsvorsprungs" im Zusammenhang mit seiner derzeitig auf der A13-Stelle wahrgenommenen Tätigkeit. Denn in jenem Fall dürften die von dem Beigeladenen auf dieser Stelle wahrgenommenen höherwertigen Tätigkeiten bei der dann erforderlichen neuen Auswahlentscheidung im Verhältns zur Antragstellerin nicht berücksichtigt werden; sie wären "auszublenden".

Zu einem ähnlichen Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 27.07.16 ◀  zurück zur Seite "Eilverfahren im Konkurrentenstreit"
Beamtenrecht/ Übersicht Beamtengesetze

Bewerbungsverfahrensanspruch
Grundprinzip: Bestenauslese Konkurrenz nach Art. 33 II GG gesundheitliche Eignung Laufbahnbefähigung Beförderungsverbote Beförderungsplanstelle schon in höherwertiger Funktion? wertgleiche Umsetzung Leistungsprinzip Beurteilung als Grundlage Ausschreibung/ Anforderungsprofil § 9 BBG (und AGG) spezielle Gesetze Beförderungsrichtlinien
Die Handhabung faires Auswahlverfahren Stellenausschreibung Pflicht? Bewerbungsfrist Auswahl- / Vorstellungsgespräch Assessmentcenter Abbruch des Auswahlverfahrens Mitteilung von Ablehnung
Was tun im Streitfall? Akteneinsichtsrecht Überprüfung ist eilig Widerspruch und/oder Klage
Eilverfahren Eilverfahren im Beförderungsstreit Eilverfahren 2 Eilverfahren 3 Gerichtliche Zuständigkeit BVerfG - 2 BvR 1586/07 - BVerfG - 2 BvR 1846/07 - BVerfG - 2 BvR 706/09 Zum Anordnungsgrund BVerfG 08.10.07 - 2 BvR 1846/07 BVerwG 21.12.16 - 2 VR 1.16 - VGH BW 27.07.16 OVG Lüneburg 03.01.17 OVG BB 05.01.17 VGH München 09.01.17 VGH Kassel 28.04.17 VG Wiesbaden 20.03.17 OVG Rh-Pf 05.05.17 Beteiligter im Eilverfahren Der / die Beigeladene