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Bis zum Jahr 1997 erhielten die Beamten Ortzuschlag. Dann erfolgte eine Gesetzesänderung. Jetzt gibt es nach einer in Teilbereichen etwas veränderten Systematik Familienzuschlag.
Geregelt ist alles nach wie vor in § 40 BBesG bzw. in den Landesbesoldungsgesetzen.

Der Familienzuschlag bemisst sich jetzt nach der Besoldungsgruppe des Beamten und nach seiner familiären Situation. Man trägt so dem Alimentationsprinzip Rechnung.

Bitte beachten Sie: das Besoldungsrecht ist jetzt Ländersache.
Die Länder können sich eigene Landesbesoldungsgesetze geben.

Familienzuschlag der Stufe 1 für Verheiratete, Verwitwete, Lebenspartner ...

Verheiratete und verwitwete Beamte erhalten Familienzuschlag der Stufe 1.
Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist besoldungsrechtlich einer Ehe weitgehend gleich gestellt.

Für ledige und geschiedene Beamte nur in Ausnahmefällen Familienzuschlag Stufe 1

Leidge und geschiedene Beamte erhalten grundsätzlich keinen Familienzuschlag der Stufe 1.

Davon gibt es Ausnahmen:

Geschiedene Beamte und Pensionäre erhalten Familienzuschlag der Stufe 1,
solange sie dem geschiedenen Ehegatten Unterhalt mindestens in Höhe des Betrages der Stufe 1 des Familienzuschlags leisten müssen.

Es zählt aber nicht etwa eine freiwillig übernommene oder ausgehandelte Unterhaltsverpflichtung, sondern es muss sich um eine gesetzliche Unterhaltspflicht handeln. Vergleichen Sie Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.01.08, 2 B 58/07.
Dass die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem früheren Ehegatten eine bestimmte - jeweils dem Familienzuschlag entsprechende - Mindesthöhe haben muss, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz.
Seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.1991, 2 C 28.90, wird das Gesetz aber so ausgelegt, ohne dass sich Gegenstimmen erhoben hätten.
Vergleichen Sie bitte in der Navigationsleiste rechts "nach Unterhaltsabfindung" und "nach Scheidung".
Erlischt die Unterhaltsverpflichtung, z. B. wenn der geschiedene Ehegatte wieder heiratet, so gehört der Beamte nicht mehr in die Stufe 1.


Ledige Beamte (und geschiedene ohne Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem früheren Ehegatten aus der geschiedenen Ehe) erhalten Familienzuschlag der Stufe 1 unter Umständen,
wenn sie eine andere Person in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind, sofern die aufgenommene Person bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG).
Dabei wird es sich oft um das eigene Kind handeln, das jetzt bei der geschiedenen Mutter oder dem geschiedenen Vater wohnt. Die sog. Eigenmittelgrenze macht das Ganze recht schwieríg, denn eigenes Einkommen des Kindes (z. B auch Barunterhalt vom Vater) kann die Einstufung in die Familienzuschlagsstufe 1 verhindern.
Pendelt ein Kind zwischen den Eltern, so kann fraglich sein, in wessen Haushalt es aufgenommen ist.
Das Verwaltungsgericht Kassel hat dazu in einem Urteil vom 29.02.12 - 1 K 165/11.KS - folgendes ausgeführt:

"Gem. § 50 Abs. 1 BeamtVG i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG erhält derjenige Beamte den Familienzuschlag
der Stufe 1, der eine andere Person nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen
hat und ihr aufgrund einer gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtung Unterhalt gewährt.

Eine Aufnahme i.S.d. dieser Vorschrift liegt dann vor, wenn die Wohnung mit dem Willen des
aufnehmenden Beamten auch für den Aufgenommenen als Unterkunft und Heim zum Mittelpunkt
der Lebensführung im Sinne des § 7 BGB wird und hierdurch eine häusliche Gemeinschaft
mit dem Aufnehmenden gebildet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.1990 - 2 B
116.90 -; Hess. VGH, Beschluss vom 30.05.1989 -1 UE 3965/87 -). Die häusliche Gemeinschaft
darf nicht zeitlich befristet sein, sondern muss in der Absicht erfolgen, das Zusammenleben
auf unbestimmte Dauer fortzusetzen.
Ob die Voraussetzungen für eine nicht nur vorübergehende Aufnahme im Sinne des § 40 Abs.
1 Nr. 4 BBesG vorliegen, ist im Wesentlichen eine Tatfrage, im Übrigen eine Frage der rechtlichen
Würdigung des Einzelfalls, wobei es auf die polizeiliche Anmeldung mit einer Hauptwohnung
nicht ankommt. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Lebensumstände tatsächlicher
Art (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 19.04.05 - 7 A 698/02 -), so dass der Umstand,
dass der Sohn D bei dem Vater mit Hauptwohnung gemeldet war, unerheblich ist.
Entscheidend kommt es jedoch auf die Frage an, wo das Kind sich des Nachts aufhält. Der Hess.
VGH (a.a.O.) hat dies mit folgenden prägnanten Worten ausgedrückt:
„Eine Wohnung, in der sich ein Kind nur tagsüber und nicht auch zur Nachtzeit aufhält, wird ihm
nicht zum Heim und damit auch nicht zum Mittelpunkt seiner Lebensführung. Denn unerläßlicher
Teil des Lebens eines Kindes ist der nächtliche Schlaf, so daß es nur dort, wo es regelmäßig
nachts schläft, sein Heim und damit den Mittelpunkt seiner Lebensführung haben kann. Daß
sich ein Säugling und Kleinkind aus beruflichen und persönlichen Gründen seiner Eltern bzw.
seines sorgeberechtigten Elternteils tagsüber regelmäßig in einer anderen Wohnung aufhält
und dort auch schläft, macht diese Wohnung grundsätzlich nicht zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen.“


Entscheidung zum Familienzuschlag bei Kinderbetreuung im Wechselmodell

Bisweilen ist sogar das Besoldungsrecht "spannend": Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer klugen Auslegung der besoldungsrechtlichen Vorschriften entschieden, dass geschiedene Eltern, die hinsichtlich des gemeinsamen Kindes das sog. Wechselmodell praktizieren, ggf. beide Anspruch auf den vollen kindsbezogenen Anteil am Familienzuschlag haben können.
Eltern, die in dieser Situation leben, sollten sich den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.14 mit dem Aktenzeichen 2 C 2.13 auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts anschauen und einen entsprechenden Antrag stellen.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Bund im Hinblick auf diese Entscheidung sein Bundesbesoldungsgesetz geändert und § 40 Abs. 1 BBesG folgenden Satz angefügt hat:
"Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist."

Damit ist die von Bundesverwaltungsgericht angenommene Gesetzeslücke geschlossen.


Familienzuschlag der Stufe 2 (und folgende)

Gehört ein Beamter / eine Beamtin zur Familienzuschlagsstufe 1, so kann er / sie in die Stufe 2 "aufrücken",
wenn der Beamte / die Beamtin kindergeldberechtigt ist.
(1 Kind - Stufe 2; 2 Kinder - Stufe 3 usw.).
Für Stufen 2 und folgende werden höhere Beträge an Familienzuschlag gezahlt als für Stufe 1: Es kommen "kindsbezogene" Familienzuschlagsanteile hinzu.

Die kindsbezogenen Bestandteile (aber nicht den Sockelbetrag der Stufe 1) erhalten auch Beamte, die nicht in Stufe 1 einzuordnen sind (insbesondere ledige oder geschiedene), wenn sie Kindergeld erhalten.
Dabei ist der Anspruch auf Familienzuschlag ganz eng an den Kindergeldanspruch geknüpft.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in einem Beschluss vom 18.06.13 - BVerwG 2 B 12.13 - folgendes ausgeführt:

Der Bedeutungsgehalt des § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG ist in der Senatsrechtsprechung geklärt.

Danach bringt der gesetzliche Begriff des „Zustehens“ von Kindergeld zum Ausdruck, dass der Besoldungsgesetzgeber die Gewährung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags von der Kindergeldberechtigung nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes oder des Kindergeldgesetzes abhängig gemacht hat. Der besoldungs- bzw. versorgungsrechtliche Anspruch setzt zwingend die förmliche Feststellung eines Anspruchs auf Kindergeld voraus. Diese Koppelung trägt dem Umstand Rechnung, dass beide Leistungen dem gleichen sozialpolitischen Zweck, nämlich dem Familienlastenausgleich für den durch Kinder verursachten Mehraufwand, zu dienen bestimmt sind. Daher sollen divergierende Auffassungen von Familienkasse und Besoldungsstelle über die Kindergeldberechtigung vermieden werden.
Aus der in § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG angeordneten Akzessorietät der Besoldungs- bzw. Versorgungsleistung und aus dem Umstand, dass die Entscheidung über die Kindergeldberechtigung in einem förmlichen, durch Bescheid abzuschließenden Verfahren ergeht (vgl. § 70 Abs. 1 EStG), hat der Senat den Schluss gezogen, dass dieser Entscheidung nach Eintritt der Unanfechtbarkeit Bindungswirkung (Tatbestandswirkung) für die Gewährung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags zukommt. Für die Kindergeldberechtigung ist ausschließlich die Familienkasse zuständig. Die Besoldungsstelle ist an deren unanfechtbare Entscheidung und, falls der Betroffene den Rechtsweg beschreitet, an die Entscheidung des Finanzgerichts gebunden; eine gesonderte Prüfung der Rechtmäßigkeit in einem besoldungs- bzw. versorgungsrechtlichen Verfahren findet nicht statt. Diese Bindungswirkung besteht, solange und soweit die Familienkasse den unanfechtbaren Verwaltungsakt über die Kindergeldberechtigung nicht aufgehoben oder sich dieser nicht auf andere Weise erledigt hat (vgl. zur Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten: Urteile vom 17.01.1980 - BVerwG 7 C 63.77 - BVerwGE 59, 310 <315> und vom 23.04.1980 - BVerwG 8 C 82.79 - BVerwGE 60, 111 <116 f.>).
Demnach wirkt sich die Entscheidung über die Kindergeldberechtigung nach Eintritt der Unanfechtbarkeit unmittelbar kraft Gesetzes auf die Gewährung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags aus. Im Falle der Anerkennung der Kindergeldberechtigung ist auch der entsprechende Familienzuschlag zu gewähren. Umgekehrt steht aufgrund einer ablehnenden Entscheidung fest, dass ein Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nicht besteht. Jede nachträgliche Änderung der Entscheidung der Familienkasse für einen bestimmten Zeitraum wirkt sich im Falle ihrer Bestandskraft nachträglich auf die Zuschlagsgewährung aus.
Daraus folgt, dass unanfechtbare Entscheidungen über die Kindergeldberechtigung unabhängig von ihrer Richtigkeit Bindungswirkung entfalten. Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags kann auch bei rechtswidriger, aber bestandskräftiger Ablehnung der Kindergeldberechtigung nicht gewährt werden. Auf die Art des Rechtsfehlers kommt es hierbei nicht an. Die gesetzliche Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG bietet keine Handhabe, um danach zu unterscheiden, ob es sich um einen Rechtsfehler bei der Ermittlung und Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen handelt, wozu auch ein rechtsfehlerhafter Verzicht auf eine weitere Sachaufklärung wegen unterbliebener Mitwirkung gehört, oder ob der Familienkasse ein Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen ist. Es kann nicht darauf ankommen, ob dies dem Betroffenen besoldungs- oder versorgungsrechtlich zum Vorteil oder zum Nachteil gereicht.
...
Es verstößt nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit, einer unanfechtbaren Ablehnung der Kindergeldberechtigung, die auf das Fehlen von Angaben des Betroffenen zu den Einkommensverhältnissen des Kindes gestützt ist, nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG Bindungswirkung zuzuerkennen. Dies folgt schon daraus, dass gegen die ablehnende Entscheidung Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet sind. Der Betroffene kann hiergegen Einspruch einlegen, um die fehlenden Angaben im Einspruchsverfahren nachzuholen. Gegebenenfalls muss er nach Zurückweisung seines Einspruchs das Finanzgericht anrufen. Entscheidet sich ein Betroffener bewusst gegen die Inanspruchnahme von Rechtsschutz oder versäumt er die Einspruchs- oder Klagefrist, so kann es nicht als unbillig angesehen werden, dass er die Entscheidung und die daran geknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen aus Gründen der Rechtssicherheit gegen sich gelten lassen muss (BVerfG, Beschlüsse vom 17.12.1969 - 2 BvR 23/65 - BVerfGE 27, 297 <305 f.>, vom 20.04.1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 <269 f.> und vom 27.02.07 - 1 BvR 1982/01 - BVerfGE 117, 302 <315>).
Der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit gebietet nicht, eine zusätzliche Möglichkeit des Rechtsschutzes in einem Verfahren zu eröffnen, das gesetzlich hierfür nicht vorgesehen ist. Vielmehr ist der Betroffene darauf verwiesen, auf eine Änderung der bestandskräftigen Ablehnung der Kindergeldberechtigung nach §§ 173 f. der Abgabenordnung hinzuwirken.
Die Abhängigkeit des Anspruchs auf Gewährung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags von der unanfechtbaren Entscheidung über die Kindergeldberechtigung verstößt auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, der für die Besoldung und Altersversorgung der Soldaten an die Stelle des hergebrachten Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG tritt. Der Anspruch auf Altersversorgung genießt verfassungsrechtlichen Schutz, weil ihn die Berechtigten während der aktiven Dienstzeit erdient haben. Seine Höhe ergibt sich aus den Regelungen der Versorgungsgesetze, durch die der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum ausgefüllt hat (Urteil vom 27.01.11 - BVerwG 2 C 25.09 ).
Es ist von diesem Gestaltungsspielraum gedeckt, dass der Gesetzgeber die Gewährung eines Besoldungs- und Versorgungszuschlags zur Deckung des durch ein Kind verursachten Mehraufwands an die Entscheidung über die Gewährung des dem gleichen Zweck dienenden Kindergeldes koppelt. Er kann Vorkehrungen treffen, um eine Prüfung der Kindergeldberechtigung in zwei Verfahren und unterschiedliche Entscheidungen darüber zu vermeiden. Darin liegt schon deshalb kein Vorenthalten eines Teils der Bezüge, weil zwischen Besoldung und Dienstleistung kein Gegenseitigkeitsverhältnis wie zwischen Vergütung und Arbeitsleistung in Arbeitsverhältnissen besteht. Dies gilt gleichermaßen für die lebenslange Altersversorgung. Vielmehr sollen Besoldung und Altersversorgung Beamten und Soldaten eine amts- bzw. dienstgradgemäße Lebensführung als Gegenleistung dafür ermöglichen, dass sie sich dem Dienstherrn mit der ganzen Persönlichkeit zur Verfügung gestellt und die übertragenen Aufgaben nach besten Kräften erfüllt haben. Die Zahlung eines Zuschlags, der der persönlichen Lebenssituation des Berechtigten Rechnung tragen soll, kann von der Erfüllung einer Mitwirkungspflicht abhängig gemacht werden, wenn sie sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist (Urteil vom 27.05.10 - BVerwG 2 C 33.09).


Der Familienzuschlag wird grundsätzlich nur einmal ausbezahlt.

Den Familienzuschlag erhält, wenn man so will, nicht der einzelne Beamte, sondern "die Familie".
Sind zwei Beamte miteinander verheiratet, so erhalten sie den Familienzuschlag der Stufe 1 je zur Hälfte: insgesamt wird er nur einmal gezahlt, § 40 Abs. 4 BBesG.

Wenn beide Eltern eines Kindes Anspruch auf die kindsbezogenen Bestandteile (Stufe 2 und folgende) haben könnten, weil sie beide im öffentlichen Dienst arbeiten, dann erhält der den Familienzuschlag, der das Kindergeld erhält.

Beachten Sie aber bitte den Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.14, die geschiedene Eltern betrifft, die das gemeinsame Kind nach dem sog. Wechselmodell betreuen.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze

Familienzuschlag Familienzuschlag
Gesetze § 40 BBesG - Text

Nach der Scheidung nach Scheidung - OLG Celle - nach Unterhaltabfindung