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Wehrdisziplinarrecht: Disziplinarmaßnahmen nach WDO


Die Wehrdisziplinarordnung hat eine etwas eigenwillige Systematik, so weit es um die Beschreibung der zulässigen Disziplinarmaßnahmen geht.
§ 15 WDO stellt klar, dass es sogenannte einfache Disziplinarmaßnahmen gibt und solche, die nur durch ein Gericht verhängt werden dürfen. Das ist nicht anders als im Disziplinarrecht der Beamten. Aber das Wehrdisziplinarrecht kennt einige Maßnahmen, die in das Beamtendisziplinarrecht einfach nicht passen würden (Ausgangsbeschränkung, Disziplinararrest).

Mit Angelegenheiten, die im außergerichtlichen Bereich abgehandelt werden, haben Anwälte kaum jemals zu tun. Denn hier geht das Gesetz davon aus, dass die Sache "innerdienstlich" geklärt wird.
Bei den Verfahren, die zu gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen führen, sieht das Gesetz hingegen bestimmte Regularien für die Beteiligung von Bevollmächttigten vor.


Zweiter Abschnitt Die Disziplinarbefugnis der Disziplinarvorgesetzten und ihre Ausübung

1. Einfache Disziplinarmaßnahmen

§ 22 Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen

(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache
Disziplinarmaßnahmen), sind:
1. Verweis,
2. strenger Verweis,
3. Disziplinarbuße,
4. Ausgangsbeschränkung,
5. Disziplinararrest.
(2) Nebeneinander können verhängt werden:
1. Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,
2. bei unerlaubter Abwesenheit des Soldaten von mehr als einem Tag Ausgangsbeschränkung und
Disziplinarbuße oder Disziplinararrest und Disziplinarbuße.
Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig.
(3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung eines im Übrigen bewährten Soldaten nicht entgegen.

§ 23 Verweis, strenger Verweis
(1) Der Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Soldaten.
(2) Der strenge Verweis ist der Verweis, der vor der Truppe bekannt gemacht wird.
(3) Missbilligende Äußerungen eines Disziplinarvorgesetzten, die nicht ausdrücklich als Verweis oder strenger Verweis bezeichnet werden (Belehrungen, Warnungen, Zurechtweisungen oder ähnliche Maßnahmen), sind keine Disziplinarmaßnahmen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit einer Entscheidung verbunden werden, mit welcher der Disziplinarvorgesetzte oder die Einleitungsbehörde ein Dienstvergehen feststellt, von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens aber absieht.

§ 24 Disziplinarbuße
(1) Die Disziplinarbuße darf den einmonatigen Betrag der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes nicht überschreiten. Bei einem Soldaten, dessen Wehrdienstverhältnis weniger als einen Monat dauert, darf die Disziplinarbuße den Betrag nicht übersteigen, der ihm für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses zusteht.
(2) Beim Bemessen der Disziplinarbuße sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten zu berücksichtigen.

§ 25 Ausgangsbeschränkung
(1) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen. Sie kann beim Verhängen durch das Verbot verschärft werden, für die ganze Dauer oder an bestimmten Tagen Gemeinschaftsräume zu betreten und Besuch zu empfangen (verschärfte Ausgangsbeschränkung).
Die Verschärfungen nach Satz 2 können auch einzeln angeordnet werden.
(2) Die Ausgangsbeschränkung dauert mindestens einen Tag und höchstens drei Wochen. Sie darf nur gegen Soldaten verhängt werden, die aufgrund dienstlicher Anordnung nach § 18 des Soldatengesetzes verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.

§ 26 Disziplinararrest
Der Disziplinararrest besteht in einfacher Freiheitsentziehung. Er dauert mindestens drei Tage und höchstens drei Wochen.


Dritter Abschnitt Das gerichtliche Disziplinarverfahren

1. Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen

§ 58 Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen

(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind:
1. Kürzung der Dienstbezüge,
2. Beförderungsverbot,
3. Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
4. Dienstgradherabsetzung und
5. Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
(2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), sind:
1. Kürzung des Ruhegehalts,
2. Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
3. Dienstgradherabsetzung und
4. Aberkennung des Ruhegehalts.
Sind sie zugleich Angehörige der Reserve oder nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, dürfen nur die in Satz 1 genannten gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.
(3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind:
1. Dienstgradherabsetzung und
2. Aberkennung des Dienstgrades.
(4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes) erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
(5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.
(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.
(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.

§ 59 Kürzung der Dienstbezüge
Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge um mindestens ein Zwanzigstel und höchstens ein Fünftel für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Hat der Soldat aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt bei dessen Regelung die Kürzung der Dienstbezüge unberücksichtigt.

§ 60 Beförderungsverbot
(1) Während des Beförderungsverbots darf dem Soldaten kein höherer Dienstgrad verliehen werden. Er darf während der Dauer des Beförderungsverbots auch nicht in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe eingewiesen werden.
(2) Die Dauer des Beförderungsverbots beträgt mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre. Sie ist nach vollen Monaten zu bemessen.

§ 61 Herabsetzung in der Besoldungsgruppe
Bei einem Soldaten, einem Soldaten im Ruhestand oder einem früheren Soldaten, der als Soldat im Ruhestand gilt (§ 1 Abs. 3), dessen Dienstgrad in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt ist, ist die Herabsetzung in die niedrigere Besoldungsgruppe seines Dienstgrades zulässig. Durch die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe verliert der Soldat alle Rechte aus seiner bisherigen Besoldungsgruppe. Der Anspruch auf Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richtet sich nach der Besoldungsgruppe, in die er zurücktritt. § 62 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 62 Dienstgradherabsetzung
(1) Die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade ist bei Offizieren bis zum niedrigsten Offiziersdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig. Diese Beschränkung gilt auch bei Offizieren, gegen die Disziplinarmaßnahmen nach § 58 Abs. 2 und 3 verhängt werden dürfen. Bei Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, sowie bei Berufssoldaten im Ruhestand, die einen Unteroffizierdienstgrad führen, ist die Dienstgradherabsetzung bis zum Feldwebel zulässig. Im Übrigen ist sie unbeschränkt zulässig.
(2) Durch die Dienstgradherabsetzung verliert der Soldat alle Rechte aus seinem bisherigen Dienstgrad.
Er tritt in den Dienstgrad und, wenn dieser in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt ist, in die Besoldungsgruppe zurück, die das Wehrdienstgericht bestimmt. Die Ansprüche auf Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richten sich nach dem Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die er zurücktritt.
(3) Der Soldat darf frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden. § 60 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Aus besonderen Gründen kann das Gericht die Frist im Urteil auf zwei Jahre herabsetzen.
(4) (weggefallen)

§ 63 Entfernung aus dem Dienstverhältnis
(1) Mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis wird das Dienstverhältnis beendet. Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. Die Verpflichtung, aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst zu leisten, wird durch die Entfernung aus dem Dienstverhältnis nicht berührt.
(2) Der aus dem Dienstverhältnis entfernte Soldat erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 126 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Würden dem Soldaten Versorgungsbezüge nur für eine bestimmte Zeit zustehen, darf der Unterhaltsbeitrag höchstens für diese Zeit bewilligt werden.
(3) Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in dem Urteil ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Verurteilte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in dem Urteil über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus verlängert werden, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist; der Verurteilte hat die Voraussetzungen der unbilligen Härte glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gilt § 109.
(4) In minder schweren Fällen kann das Gericht den Verlust des Dienstgrades ausschließen, jedoch den Dienstgrad herabsetzen, ohne an die in § 62 Abs. 1 Satz 1 bis 3 bezeichneten Beschränkungen gebunden zu sein.

§ 64 Kürzung des Ruhegehalts
Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts.
Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 59 entsprechend. Diese Kürzung bleibt bei der Anwendung von Ruhens- und Kürzungsvorschriften nach dem Soldatenversorgungsgesetz unberücksichtigt.
Der Ausgleich kann bis zur Hälfte gekürzt werden.

§ 65 Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts tritt der Verlust der Rechte als Soldat im Ruhestand ein. Sie setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre, falls sich der Soldat im Ruhestand noch im Dienst befände. Die Aberkennung des Ruhegehalts bewirkt auch den Verlust eines noch nicht gezahlten Ausgleichs und des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. § 63 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Der Soldat, dessen Ruhegehalt aberkannt wird, erhält bis zur Gewährung einer Rente aufgrund der durchgeführten Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 vom Hundert des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Einbehaltung des Ruhegehalts nach § 126 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 63 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 66 Aberkennung des Dienstgrades
Die Aberkennung des Dienstgrades bewirkt den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. Sie setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre, falls sich der Angehörige der Reserve oder der nicht wehrpflichtige frühere Soldat, der noch zu Dienstleistungen herangezogen werden kann, noch im Dienst befände. § 63 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 67 Disziplinarmaßnahmen gegen frühere Soldaten,
die als Soldaten im Ruhestand gelten
(1) Bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), besteht die Kürzung des Ruhegehalts in der Kürzung der Übergangsbeihilfe, der Übergangsgebührnisse, der Ausgleichsbezüge oder des Unterhaltsbeitrags. Neben oder anstelle der Kürzung der Übergangsgebührnisse oder der Ausgleichsbezüge kann auf Kürzung der Übergangsbeihilfe erkannt werden.
(2) Für die Kürzung der Übergangsgebührnisse, der Ausgleichsbezüge oder des Unterhaltsbeitrags gilt § 59 entsprechend. Die Übergangsbeihilfe kann bis zur Hälfte gekürzt werden.
(3) Durch die Dienstgradherabsetzung erlöschen die Rechte aus einem Eingliederungs- oder Zulassungsschein, sofern der frühere Soldat noch nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt worden ist. Im Übrigen bleibt ein Anspruch auf Berufsförderung unberührt.
(4) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der frühere Soldat den Anspruch auf eine noch nicht gezahlte Übergangsbeihilfe sowie Ansprüche auf Übergangsgebührnisse, Ausgleichsbezüge, Unterhaltsbeitrag und Berufsförderung. Er verliert ferner seinen Dienstgrad und die sich daraus ergebenden Befugnisse. § 63 Abs. 4 gilt entsprechend.
Wehrdisziplinarrecht
Selbstreinigungsverfahren Bemessungskriterien, § 38 WDO Wehrstrafrecht Bevollmächtigter/ Verteidiger




















Verweis strenger Verweis Disziplinarbuße Ausgangsbeschränkung Disziplinararrest Gerichtliche Maßnahmen Kürzung Dienstbezüge Beförderungsverbot Herabsetzung in Besoldungsgruppe Dienstgradherabsetzung Entfernung aus Dienstverhältnis Soldaten im Ruhestand Kürzung Ruhegehalt Herabsetzung in Besoldungsgruppe Dienstgradherabsetzung Aberkennung Ruhegehalt



Wehrdisziplinarrecht
Selbstreinigungsverfahren Bemessungskriterien, § 38 WDO Wehrstrafrecht Bevollmächtigter/ Verteidiger




















Verweis strenger Verweis Disziplinarbuße Ausgangsbeschränkung Disziplinararrest Gerichtliche Maßnahmen Kürzung Dienstbezüge Beförderungsverbot Herabsetzung in Besoldungsgruppe Dienstgradherabsetzung Entfernung aus Dienstverhältnis Soldaten im Ruhestand Kürzung Ruhegehalt Herabsetzung in Besoldungsgruppe Dienstgradherabsetzung Aberkennung Ruhegehalt



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Selbstreinigungsverfahren Bemessungskriterien, § 38 WDO Wehrstrafrecht Bevollmächtigter/ Verteidiger




















Verweis strenger Verweis Disziplinarbuße Ausgangsbeschränkung Disziplinararrest Gerichtliche Maßnahmen Kürzung Dienstbezüge Beförderungsverbot Herabsetzung in Besoldungsgruppe Dienstgradherabsetzung Entfernung aus Dienstverhältnis Soldaten im Ruhestand Kürzung Ruhegehalt Herabsetzung in Besoldungsgruppe Dienstgradherabsetzung Aberkennung Ruhegehalt



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Selbstreinigungsverfahren Bemessungskriterien, § 38 WDO Wehrstrafrecht Bevollmächtigter/ Verteidiger




















Verweis strenger Verweis Disziplinarbuße Ausgangsbeschränkung Disziplinararrest Gerichtliche Maßnahmen Kürzung Dienstbezüge Beförderungsverbot Herabsetzung in Besoldungsgruppe Dienstgradherabsetzung Entfernung aus Dienstverhältnis Soldaten im Ruhestand Kürzung Ruhegehalt Herabsetzung in Besoldungsgruppe Dienstgradherabsetzung Aberkennung Ruhegehalt