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Beamtenrecht / Übernahme von Lehrern in Beamtenverhältnis, Altersgrenze

Bundesverwaltungsgericht, Urteile  vom 19.02.09, 2 C 18.07 und andere

Mangelhafte Regelung der Höchstaltersgrenze für Lehrerlaufbahnen in NRW


Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat über mehrere Verfahren von angestellten Lehrern entschieden, die in ein Beamtenverhältnis im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen werden möchten. Das Bundesland NRW hat eine Verbeamtung abgelehnt, weil die Kläger bei ihrer Einstellung die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten hatten. Die Klagen der Lehrer sind vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Mit der Revision haben die Kläger gerügt, die Höchstaltersgrenze verstoße gegen Verfassungsrecht und gegen das im Jahr 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz; die Höchstaltersgrenze bedeute eine Diskriminierung wegen des Alters. Außerdem habe das beklagte Land durch verschiedene Verwaltungserlasse bei bestimmten Bewerbergruppen mit Mangelfächern Überschreitungen der Höchstaltersgrenze ermöglicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und das beklagte Land zu einer erneuten Entscheidung über die Verbeamtung der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Höchstaltersgrenzen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis seien grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie dienten der Herbeiführung eines angemessenen Verhältnisses zwischen der aktiven Dienstzeit als Beamter und den späteren Versorgungsansprüchen, einer ausgewogenen Altersstruktur in den Laufbahnen und der Absicherung des für das Berufsbeamtentum prägenden Lebenszeitprinzips. Eine Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Einstellung in eine Lehrerlaufbahn sei ferner mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar, weil sie legitimen Zielen diene und die Bewerber nicht unangemessen beeinträchtige. Mangelhaft sei jedoch die konkrete Ausgestaltung der hier maßgeblichen Höchstaltersgrenze durch die Laufbahnverordnung des beklagten Landes. Das führe zu ihrer Unwirksamkeit. Der vom Gesetzgeber zu einer Regelung der Laufbahnbestimmungen ermächtigte Verordnungsgeber müsse die wesentlichen Voraussetzungen für Überschreitungen der Altersgrenze selbst regeln und dürfe dies nicht voraussetzungslos der Verwaltung überlassen. Durch die an keine Vorgaben gebundene Ausnahmebefugnis in der Laufbahnverordnung habe er jedoch zugelassen, dass die Höchstaltersgrenze für Lehrerlaufbahnen in weitreichendem Umfang durch Verwaltungserlasse und nicht mehr durch die Verordnung selbst bestimmt werde. Bei den Ausnahmen für Bewerbergruppen mit Mangelfächern sei zudem der für den Zugang zu jedem öffentlichen Amt entscheidende Leistungsgrundsatz außer Acht gelassen worden. Zusätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht in einzelnen Fällen eine unzureichende Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, von Grundwehrdienstzeiten und von Schwerbehinderungen beanstandet.


Bitte ziehen Sie keine voreiligen Schlüsse, öffnen Sie den Champagner noch nicht:
Zu Beginn des Jahres 2011 hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einer ganzen Reihe von Entscheidungen Höchstaltersregelungen in NRW gewidmet, z. B. mit Beschluss vom 04.04.11 - 2 B 55.11 -, Beschluss vom vom 28.03.11 - 2 B 48.11 -, Beschluss vom vom 28.03.11 - 2 B 51.11 - und weiteren.
Sie finden diese für die Kläger, die Beamte werden wollten, ungünstigen Entscheidungen auf der Seite des Bundesverwaltungsgerichts.
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