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Beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge: erhöhtes Unfallruhegehalt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.12, 2 B 51.11

Auch nach der Änderung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl I S. 3926) setzt die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls voraus, dass sich der betroffene Beamte bei der Diensthandlung der für sein Leben bestehenden Gefahr bewusst ist. Dieses Bewusstsein folgt in aller Regel bereits aus der Kenntnis der die Gefahr begründenden objektiven Umstände.




I
Der Kläger, ein Hauptbrandmeister im Dienst der Beklagten, wurde im Dezember 2008 bei einem Feuerwehreinsatz so schwer verletzt, dass er keinen Dienst mehr leisten konnte und schließlich zum Juni 2011 in den Ruhestand versetzt wurde.
Nachdem ein Brand in einer mehrgeschossigen Lagerhalle gelöscht war, wurde festgestellt, dass im Dachgeschoss der Halle aus den Fugen der Bodendielen im Bereich unmittelbar über dem im Obergeschoss gelegenen Brandherd noch Rauchfahnen aufstiegen. Um ein erneutes Ausbrechen des Feuers zu verhindern, beauftragte der Einsatzleiter den Kläger, die Decke mit einer Kettensäge zu öffnen. Beim Ansetzen des zweiten Schnitts brach die Decke ein, so dass der Kläger in das Obergeschoss stürzte. Die Beklagte erkannte den Unfall als Dienstunfall an.

Den Antrag des Klägers, ihm die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten sowie die Wechselschichtzulage weiterhin zu zahlen, fasste die Beklagte als Antrag auf Anerkennung des Dienstunfalls als qualifizierten Dienstunfall auf und lehnte ihn ab.

Das nach erfolglosem Widerspruch angerufene Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, den Dienstunfall des Klägers als qualifizierten Dienstunfall anzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Erfordernis der besonderen Lebensgefahr sei im Gegensatz zur früheren Regelung nur noch ein objektives Merkmal. Der Beamte müsse sich dieser Gefahr nicht mehr bewusst sein.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, mit dem Aufsägen der Decke sei objektiv eine besondere Lebensgefahr verbunden gewesen. Die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid selbst eingeräumt, dass die Diensthandlung des Klägers ungeachtet seiner Einsatzerfahrung möglicherweise risikobehaftet gewesen sei. Nach dem aktuellen Wortlaut der Vorschrift sei es unerheblich, ob sich der Beamte der objektiv bestehenden Gefahr bewusst gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.


II

Zu Recht haben die Vorinstanzen die Beklagte verpflichtet, den Dienstunfall des Klägers als qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 BeamtVG anzuerkennen. Denn es besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung dieses Umstands, der für mehrere Ansprüche bedeutsam ist.

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt § 37 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.04 (BGBl I S. 3592), der mangels einer landesgesetzlichen Regelung nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG auf das Unfallereignis von Anfang Dezember 2008 anzuwenden ist.
Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (vgl. Urteile vom 16.05.1963 - BVerwG 2 C 27.60 - BVerwGE 16, 103 <104> und - BVerwG 2 C 153.60 -, vom 06.01.1969 - BVerwG 6 C 38.66 - BVerwGE 31, 170 <172> und vom 25.10.12 - BVerwG 2 C 41.11 - Rn. 8).

§ 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG setzt voraus, dass sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet.

In objektiver Hinsicht erfordert § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eine Diensthandlung, mit der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist. Die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts setzt damit eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint (vgl. Urteil vom 08.10.1998 - BVerwG 2 C 17.98 -).

Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls (Urteil vom 12.04.1978 - BVerwG 6 C 59.76 - und Beschluss vom 30.08.1993 - BVerwG 2 B 67.93 - Rn. 6).
Danach ist das Vorbringen der Beklagten, der Unfall habe sich während der Nachlöscharbeiten ereignet und in dieser Phase befänden sich Feuerwehrleute grundsätzlich nicht in Lebensgefahr, unbeachtlich, weil es nicht auf die tatsächliche Lage zur Zeit des Unfallereignisses abstellt.

Aus den insoweit nicht angegriffenen und damit bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts folgt, dass sich der Kläger durch das vom Einsatzleiter angeordnete Öffnen der Decke mittels einer Kettensäge einer solchen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt hat.
Der Raum im Dachgeschoss, in dem der Kläger, der noch sein Atemschutzgerät trug, eingesetzt war, war noch nicht vollständig rauchfrei. Auf den Grad der Verrauchung dieses Bereichs des Dachgeschosses kommt es dabei nicht an. Denn die besondere Lebensgefahr resultiert bereits daraus, dass der Kläger in einer Höhe von 6 m über dem Fußboden des Obergeschosses (Fallhöhe) unmittelbar am Aufschlagpunkt der ursprünglich vom Obergeschoss ausgegangenen Flammen auf der Unterseite des Fußbodens des Dachgeschosses diese Decke mittels einer Kettensäge aufsägte. Beim Einsatz der Säge war ihm weder die genaue Konstruktion der Decke bekannt noch konnte er einschätzen, inwieweit die Tragkraft der Decke durch den Brand beeinträchtigt war.

Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, es sei für die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG unerheblich, ob sich der Beamte der für ihn bestehenden besonderen Lebensgefahr bewusst war, verletzt allerdings revisibles Recht. Denn auch nach der Änderung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.01 (BGBl I S. 3926) erfordert die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls beim Beamten das Bewusstsein der Gefährdung seines Lebens (OVG Weimar, Urteil vom 19.11.09 - 2 KO 559/08 - ThürVBl 2010, 203).

Hinsichtlich der früheren Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und auch der Vorgängerregelung des § 141a BBG war anerkannt, dass diese das Bewusstsein der besonderen Lebensgefahr voraussetzten. Der Beamte musste die besondere Lebensgefahr bei der Vornahme einer als lebensgefährlich erkannten Diensthandlung bewusst in Kauf nehmen. Er musste sich darüber im Klaren sein, dass er dabei sein Leben verlieren könnte (Urteile vom 12.04.1978 und vom 08.10.1980; Beschluss vom 10.05.1991 - BVerwG 2 B 48.91 -).
Mit der nunmehr geltenden Formulierung „Setzt sich ein Beamter...einer... besonderen Lebensgefahr aus“ verlangt das Gesetz zwar nicht mehr, dass der Beamte in dem Bewusstsein handelt, bei der Dienstverrichtung sein Leben einzusetzen. Mit dieser Neufassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG hat der Gesetzgeber aber auf ein subjektives Merkmal des Bewusstseins der Gefährdungslage nicht verzichtet (Innenausschuss des Deutschen Bundestages, Beschlussempfehlung und Bericht, BTDrucks 14/7681, S. 73).
Anträge im Gesetzgebungsverfahren, auf das subjektive Merkmal („bewusster Lebenseinsatz“) vollständig zu verzichten und ausschließlich auf den objektiven Umstand der Lebensgefahr abzustellen, lehnte der federführende Innenausschuss des Deutschen Bundestages ab und nahm sie nicht in seine Beschlussempfehlung auf (BTDrucks 14/7681, S. 64, 66 bis 69). Auch der wortgleiche Änderungsantrag (BTDrucks 14/7694, S. 2 und 6) blieb im Deutschen Bundestag ohne Erfolg (Deutscher Bundestag, 14. Wahlperiode, 206. Sitzung vom 30.11.01, S. 20365, 20416).

Neben dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte spricht auch die Systematik der Vorschriften der Unfallfürsorge (§§ 30 ff. BeamtVG) dafür, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG beim Beamten unverändert das Bewusstsein der seinem Leben drohenden Gefahr voraussetzt. Andernfalls wäre der Anwendungsbereich des § 37 BeamtVG nicht sinnvoll von dem des § 36 BeamtVG abzugrenzen. Neben den besonderen Folgen des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG setzte der entsprechende Anspruch dann lediglich noch voraus, dass unabhängig vom Bewusstsein des Beamten objektiv eine sein Leben gefährdende Lage bestand. Dies entspräche nicht mehr dem Normzweck des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Dieser liegt in der Förderung der Bereitschaft des Beamten, trotz des Bewusstseins der für ihn bestehenden Lebensgefahr seine Dienstpflichten zu erfüllen. Der erhöhte versorgungsrechtliche Schutz dient dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verwaltungstätigkeit, weil der Beamte damit rechnen kann, die Folgen dienstlich bedingter Körperschäden in Fällen einer gesteigerten Gefährdung nicht allein tragen zu müssen (Urteil vom 29.10.09 - BVerwG 2 C 134.07 - BVerwGE 135, 176 -).

Dem Erfordernis des Bewusstseins der Lebensgefahr bei § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG steht auch nicht entgegen, dass die gleichgestellten Tatbestände der Absätze 2 und 3 keine Anforderungen in subjektiver Hinsicht stellen. Den verschiedenen tatbestandlichen Voraussetzungen des qualifizierten Dienstunfalls ist gemeinsam eine gesteigerte Gefährdungslage, der der Beamte wegen seiner Dienstausübung oder seines Amtes ausgesetzt ist. Aber lediglich der Fall des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfordert ein entsprechendes Bewusstsein des betroffenen Beamten. Grund der Privilegierung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ist demgegenüber eine Verletzungshandlung, die vom Schädiger mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt wird und die in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Amtsträgers steht (Urteile vom 08.10.1998 a.a.O. S. 2 und vom 25.10.12 - BVerwG 2 C 41.11 - Rn. 16).

2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erweist sich aber aus anderen als den vom ihm genannten Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Aus den insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich, dass sich der Kläger bei der Diensthandlung, die zu seinen schweren Verletzungen geführt hat, der konkreten Gefährdung seines Lebens bewusst war.

Die Anforderungen an das subjektive Merkmal müssen der Änderung des Wortlauts des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 sowie dem Sinn und Zweck der Neuregelung Rechnung tragen. Hiernach muss der Beamte zwar nicht mehr in dem Bewusstsein handeln, bei der Dienstverrichtung sein Leben einzusetzen. Der Beamte muss sich aber der Gefahr für sein Leben im Allgemeinen bewusst sein. Er muss die Gefahr aber nicht in allen Einzelheiten erkannt und richtig bewertet haben. Dabei folgt das Bewusstsein, bei der Dienstverrichtung das eigene Leben zu gefährden, in aller Regel bereits aus dem Wissen um die die Gefahr begründenden objektiven Umstände. Sind dem Beamten bei der Vornahme der Diensthandlung die Aspekte bekannt, aus denen sich die konkrete Gefahr für sein Leben ergibt, so handelt er in dem für § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erforderlichen Bewusstsein der Gefährdung seines Lebens. Die hierin liegende Herabsenkung der Anforderungen an das subjektive Merkmal entspricht auch dem Sinn und Zweck der Neuregelung, die ausweislich der Gesetzesmaterialien der Erleichterung der Rechtsanwendung diente (vgl. BTDrucks 14/7681 S. 73 l. Sp.)
Die objektiven Umstände, aus denen die konkrete Gefahr resultierte, durch das Öffnen der Decke mittels einer Kettensäge das eigene Leben zu gefährden, waren dem Kläger nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bekannt.
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