Beamtenversorgung: Hinterbliebenenversorgung - Problem der Versorgungsehe
Der Dienstherr gewährt dem hinterbliebenen Ehegatten und den Kindern eines verstorbenen Beamten eine Hinterbliebenenversorgung. Für den Ehegatten (Witwe, Witwer) gilt dies nur, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Versterbens des Beamten noch nicht geschieden war. Der Anspruch erlischt, wenn die Witwe / der Witwer sich wieder neu verheiratet.
Bitte beachten Sie gewisse Einschränkungen des Anspruchs.
So wird zum Beispiel kein Witwengeld gezahlt, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr lang bestanden hat (unbedingt bestimmte Ausnahmesituationen prüfen!) oder der verstorbene Beamte bei Eheschließung bereits 65 Jahre alt und im Ruhestand war. Dann kommt jedoch u. U. ein Unterhaltsbeitrag in Betracht.
Diese Regelungen unterscheiden sich von denen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Sie sollten sich ggf. beraten lassen. Wenden Sie sich zunächst an den Dienstherrn des Verstorbenen und bitten Sie um Auskünfte und Erläuterungen. Wir widmen uns diesen Fragen nur noch in besonderen Einzelfällen.
Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag
§ 19 Beamtenversorgungsgesetz: Witwengeld
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen,
oder
2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
§ 22 Beamtenversorgungsgesetz: Unterhaltsbeitrag
für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
(1) In den Fällen des 19 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.
(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
1. solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Hundertsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen,
oder
2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.
§ 22 Beamtenversorgungsgesetz: Unterhaltsbeitrag
für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
(1) In den Fällen des 19 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.
(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
1. solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Hundertsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
Zwei Ausnahmen, geregelt in § 19 Beamtenversorgungsgesetz
1. Keine Versorgung bei zu kurzer Ehedauer
Die Hinterbliebenenversorgung ist gefährdet, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat.Hier kommt es aber auf den Einzelfall an.
Am 19.01.09 hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts - 2 B 14.08 -
einige Eckpunkte seiner Rechtsprechung in einem Beschluss noch einmal wie folgt dargestellt:
Die Klägerin heiratete am 28.01.06 einen Landesbeamten, der 24 Tage später an einem Bronchialkarzinom verstarb. Der Beklagte lehnte die Gewährung von Witwengeld mit dem Argument ab, es handele sich um eine sogenannte Versorgungsehe.
Auf die Berufung des Landes hat das Oberverwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG lägen vor, so dass es sich um eine sogenannte Versorgungsehe handele. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsabsicht sei auch nicht durch besondere, objektiv erkennbare Umstände, die einen anderen Zweck der Ehe mindestens wahrscheinlich machten, widerlegt.
...
b) ...
Der die Berufungsentscheidung tragende Rechtssatz lautet:
Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Eheschließung schließt die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG regelmäßig aus, es sei denn, dass sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellt.
Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Im Urteil vom 18.04.1991 - BVerwG 2 C 7.90 - ist der Senat davon ausgegangen, dass die Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung des künftigen Ehepartners von entscheidender Bedeutung für die Widerlegbarkeit der gesetzlichen Vermutung ist, die Eheschließung diene hauptsächlich der Versorgung (vgl. auch Beschluss vom 02.10.08 - BVerwG 2 B 7.08 -).
In dem damaligen Rechtsstreit war das Berufungsgericht zu dem Schluss gekommen, die gesetzliche Fiktion einer Versorgungsehe sei widerlegt, ohne hinreichend aufgeklärt zu haben, ob die Ehefrau des später verstorbenen Beamten von dessen lebensbedrohlicher Krankheit schon vor der Eheschließung Kenntnis hatte. Wegen dieses Aufklärungsmangels wurde das Berufungsurteil aufgehoben und an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Sei nämlich, so der Senat in der damaligen Entscheidung, davon auszugehen, dass der Ehegatte des verstorbenen Beamten von dessen lebensbedrohlicher Erkrankung Kenntnis gehabt habe, sei die Annahme des Berufungsgerichts hinfällig, die damalige Klägerin habe den Beamten nicht in Versorgungsabsicht geheiratet.
Die Klägerin heiratete am 28.01.06 einen Landesbeamten, der 24 Tage später an einem Bronchialkarzinom verstarb. Der Beklagte lehnte die Gewährung von Witwengeld mit dem Argument ab, es handele sich um eine sogenannte Versorgungsehe.
Auf die Berufung des Landes hat das Oberverwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG lägen vor, so dass es sich um eine sogenannte Versorgungsehe handele. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsabsicht sei auch nicht durch besondere, objektiv erkennbare Umstände, die einen anderen Zweck der Ehe mindestens wahrscheinlich machten, widerlegt.
...
b) ...
Der die Berufungsentscheidung tragende Rechtssatz lautet:
Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Eheschließung schließt die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG regelmäßig aus, es sei denn, dass sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellt.
Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Im Urteil vom 18.04.1991 - BVerwG 2 C 7.90 - ist der Senat davon ausgegangen, dass die Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung des künftigen Ehepartners von entscheidender Bedeutung für die Widerlegbarkeit der gesetzlichen Vermutung ist, die Eheschließung diene hauptsächlich der Versorgung (vgl. auch Beschluss vom 02.10.08 - BVerwG 2 B 7.08 -).
In dem damaligen Rechtsstreit war das Berufungsgericht zu dem Schluss gekommen, die gesetzliche Fiktion einer Versorgungsehe sei widerlegt, ohne hinreichend aufgeklärt zu haben, ob die Ehefrau des später verstorbenen Beamten von dessen lebensbedrohlicher Krankheit schon vor der Eheschließung Kenntnis hatte. Wegen dieses Aufklärungsmangels wurde das Berufungsurteil aufgehoben und an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Sei nämlich, so der Senat in der damaligen Entscheidung, davon auszugehen, dass der Ehegatte des verstorbenen Beamten von dessen lebensbedrohlicher Erkrankung Kenntnis gehabt habe, sei die Annahme des Berufungsgerichts hinfällig, die damalige Klägerin habe den Beamten nicht in Versorgungsabsicht geheiratet.
Falls Sie mit diesem Problem befasst sind, beachten Sie bitte unbedingt den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.12 in der Sache BVerwG 2 B 32.12 und die weitere Entwicklung in jener Sache. (Der Rechtsstreit ist zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden.)
Sie finden den Beschluss in der Datenbank des Bundesverwaltungsgerichts.
In einer solchen Sache verhandelte das Bundesverwaltungsgericht am 28.01.16 zu dem Aktenzeichen 2 C 21.14.
Die dort ergehende Entscheidung sollte ggf. beachtet werden, obwohl die Sache noch nicht abschließend entschieden, sondern zurückverwiesen wurde. Das Gericht hat Grundsätzliches ausgeführt. Sie finden die Entscheidung im vollen Text in der Rechtsprechungsdatenbank des Bundesverwaltungsgerichts.
2. Keine Versorgung bei Heirat in (zu) hohem Alter
Die Hinterbliebenenversorgung kann auch dann gefährdet sein, wenn der später versterbende Beamtebei der Eheschließung bereits im Ruhestand war und das Pensionsalter bereits erreicht hatte.
Wenn Sie von diesem Problem betroffen sind, dann lesen Sie (im Internet) einmal die Drucksache 17/7027 des Deutschen Bundestages vom 20.09.11. Es handelt sich um einen Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel:
"Abschaffung der gesetzlichen Vermutung der „Versorgungsehe“ bei Eheschließung und eingetragener Lebenspartnerschaft mit Beamtinnen und Beamten nach dem Eintritt in den Ruhestand."
Dort finden sich Erwägungen zur Frage der Vereinbarkeit der Regelungen mit höherrangigem Recht.
Die seltenen Fälle, in denen es um den Ausschluss der Witwenversorgung geht, stehen stets vor einem sehr bedauernswerten Hintergrund. Die Rechtsprechung legt die Vorgaben des Gesetzgebers oft streng aus. Aber auch hier ist die Bewertung nicht immer eindeutig vorgegeben. Versäumen Sie ggf. nicht, sich über das sehr wichtige und sehr gut begründete Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16.12.11 - 1 Bf 164 / 10 - zu informieren, das einen solchen Fall betrifft.
Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings eine Entscheidung des OVG Koblenz vom 20.02.13 - AZ: OVG 10 A 10773/12.OVG - zum Anlass genommen, über diese Fragen noch einmal nachzudenken. Wie oben schon erwähnt, hat das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 C 21.14 Grundsätzliches ausgeführt, die Sache aber an das OVG Koblenz zurück verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Zulassung der Revision durch Beschluss vom 11.08.14 - 2 B 44.13 - u. a. wie folgt:
"Das Berufungsurteil geht davon aus, dass die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nach außen manifestierte Umstände voraussetzt, die für einen anderen Zweck der Ehe als den Versorgungszweck sprechen. Das von der Beschwerde angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 16.12.11 (1 Bf 164/10 - IÖD 2012, 56) nimmt hingegen an, dass auch die Erklärungen der Witwe und Zeugenaussagen zu den von ihr und ihrem verstorbenen Mann geäußerten Motiven der Eheschließung Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein können, bei der nicht nur die äußeren Gegebenheiten, sondern die gesamten Umstände des Einzelfalles in den Blick zu nehmen seien. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist diese Frage noch nicht ausdrücklich entschieden (Beschlüsse vom 24.03.1997 - BVerwG 2 B 37.97 -, vom 02.10.08 - BVerwG 2 B 7.08 -, vom 19.01.09 - BVerwG 2 B 14.08 - und vom 03.12.12 - BVerwG 2 B 32.12 -).
Aus jüngerer Zeit ist noch folgende Entscheidung zu erwähnen:
VGH München, Beschluss vom 20.06.16 – 3 ZB 13.1644 -
Einen Einstieg in die ähnliche rentenrechtliche Problematik bietet BSG, Urteil vom 06.05.10 – B 13 R 134/08 R –.