Heilfürsorge für Bundespolizeibeamte
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.08.13 -
BVerwG 2 C 1.12 -
Grippeschutzimpfung als dienstliche Veranstaltung im Sinne des Dienstunfallrechts
Lässt sich ein Beamter bei einer vom Dienstherrn organisierten Impfung gegen die echte Virusgrippe impfen und führt dies zu gesundheitlichen Schäden, können diese unter bestimmten Voraussetzungen als Dienstunfall anerkannt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Der Kläger, ein inzwischen pensionierter Polizeivollzugsbeamter, hatte sich im November 2005 während seiner Dienstzeit vom Polizeiarzt in den Räumen des polizeiärztlichen Dienstes gegen die Virusgrippe impfen lassen. Auf die kostenlose Schutzimpfung war der Kläger durch einen Aushang im Polizeirevier aufmerksam geworden. Im Jahr 2006 trat beim Kläger eine Störung der gesamten Motorik der rechten Körperhälfte auf. Ursache hierfür war eine Entzündung des Rückenmarks, die der Kläger auf die Schutzimpfung zurückführt.
Die Behörde hat den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Dienstunfall abgelehnt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht darauf verwiesen, dass der erforderliche enge Zusammenhang mit dem Dienst nicht gegeben und die Impfung dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzurechnen sei.
Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zur weiteren Klärung des Sachverhalts zurückverwiesen.
Der besondere Schutz des Dienstunfallrechts soll dem Beamten nur dann zugute kommen, wenn sich der Unfall in der vom Dienstherrn beherrschten Risikosphäre ereignet hat. Die in der Rechtsprechung regelmäßig zur Abgrenzung der dienstlichen von der privaten Sphäre herangezogenen Kriterien der Dienstzeit und des Dienstortes führen hier nicht zur Annahme eines Dienstunfalls. Denn der Ort der Impfung war zu diesem Zeitpunkt nicht der Dienstort des Klägers. Der Dienstherr hatte die Impfung weder angeordnet noch im Hinblick auf die besonderen Gefährdungen von Polizeivollzugsbeamten auch nur empfohlen.
Nach dem Gesetz ist ein Beamter aber auch dann geschützt, wenn er an einer dienstlichen Veranstaltung, wie z.B. an einem Betriebsausflug, teilnimmt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Schutzimpfung als eine solche dienstliche Veranstaltung angesehen, weil sie vollständig in der Verantwortung des Dienstherrn lag. Dieser hatte die Impfung seinen Bediensteten angeboten, den Impfstoff bestimmt, das Personal und die Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt und auch die Kosten übernommen. Außerdem lag die Impfung auch im dienstlichen Interesse, weil davon auszugehen ist, dass geimpfte Bedienstete ein geringeres Risiko haben, krankheitsbedingt auszufallen.
Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr zu klären, ob die Schutzimpfung tatsächlich die wesentliche Ursache für die erheblichen gesundheitlichen Probleme des Klägers ist.
Grippeschutzimpfung als dienstliche Veranstaltung im Sinne des Dienstunfallrechts
Lässt sich ein Beamter bei einer vom Dienstherrn organisierten Impfung gegen die echte Virusgrippe impfen und führt dies zu gesundheitlichen Schäden, können diese unter bestimmten Voraussetzungen als Dienstunfall anerkannt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Der Kläger, ein inzwischen pensionierter Polizeivollzugsbeamter, hatte sich im November 2005 während seiner Dienstzeit vom Polizeiarzt in den Räumen des polizeiärztlichen Dienstes gegen die Virusgrippe impfen lassen. Auf die kostenlose Schutzimpfung war der Kläger durch einen Aushang im Polizeirevier aufmerksam geworden. Im Jahr 2006 trat beim Kläger eine Störung der gesamten Motorik der rechten Körperhälfte auf. Ursache hierfür war eine Entzündung des Rückenmarks, die der Kläger auf die Schutzimpfung zurückführt.
Die Behörde hat den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Dienstunfall abgelehnt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht darauf verwiesen, dass der erforderliche enge Zusammenhang mit dem Dienst nicht gegeben und die Impfung dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzurechnen sei.
Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zur weiteren Klärung des Sachverhalts zurückverwiesen.
Der besondere Schutz des Dienstunfallrechts soll dem Beamten nur dann zugute kommen, wenn sich der Unfall in der vom Dienstherrn beherrschten Risikosphäre ereignet hat. Die in der Rechtsprechung regelmäßig zur Abgrenzung der dienstlichen von der privaten Sphäre herangezogenen Kriterien der Dienstzeit und des Dienstortes führen hier nicht zur Annahme eines Dienstunfalls. Denn der Ort der Impfung war zu diesem Zeitpunkt nicht der Dienstort des Klägers. Der Dienstherr hatte die Impfung weder angeordnet noch im Hinblick auf die besonderen Gefährdungen von Polizeivollzugsbeamten auch nur empfohlen.
Nach dem Gesetz ist ein Beamter aber auch dann geschützt, wenn er an einer dienstlichen Veranstaltung, wie z.B. an einem Betriebsausflug, teilnimmt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Schutzimpfung als eine solche dienstliche Veranstaltung angesehen, weil sie vollständig in der Verantwortung des Dienstherrn lag. Dieser hatte die Impfung seinen Bediensteten angeboten, den Impfstoff bestimmt, das Personal und die Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt und auch die Kosten übernommen. Außerdem lag die Impfung auch im dienstlichen Interesse, weil davon auszugehen ist, dass geimpfte Bedienstete ein geringeres Risiko haben, krankheitsbedingt auszufallen.
Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr zu klären, ob die Schutzimpfung tatsächlich die wesentliche Ursache für die erheblichen gesundheitlichen Probleme des Klägers ist.