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Versorgungsausgleich und Pension - Abwendung der Kürzung


Die Versorgung des Ausgleichspflichtigen wird auch nach der neuen gesetzlichen Regelung u. U. nicht gekürzt, so lange der ausgleichsberechtigte (geschiedene) Ehegatte noch einen Unterhaltsanspruch hat und nicht selbst Rente / Versorgung bezieht. Dies ergibt sich aus § 33 Versorgungsausgleichsgesetz.

Beschluss des OLG Saarbrücken vom 27.01.14 - 6 UF 200/13 -

Tenor, sinngemäß:
Die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – ... vorgenommene Kürzung der dem Antragsteller vom Landesamt für Zentrale Dienste, gewährten Ruhegehalts wird für ... die Zeit ab 01.02.14 in Höhe von XXX,XX EUR monatlich ausgesetzt

Aus der Entscheidung:
Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung unterliegt gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 3 VersAusglG einer doppelten Obergrenze: Die Rentenkürzung ist in Höhe des ohne die Kürzung bestehenden Unterhaltsanspruchs des ausgleichsberechtigten Ehegatten (§ 33 Abs. 3 Hs. 1 VersAusglG), höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht (§ 33 Abs. 3 Hs. 2 VersAusglG), auszusetzen (BGH FamRZ 2012, 853).

Das Familiengericht hat weitergehend die Auffassung vertreten, die vom Ehemann erstrebte Aussetzung der Kürzung seiner Versorgung scheitere bereits daran, dass er auch nach Kürzung seines Ruhegehalts noch für die Zahlung des titulierten Unterhalts von XXX EUR leistungsfähig sei, weswegen eine Aussetzung der Kürzung nicht in Betracht komme. Dies bekämpft der Ehemann mit seinem Rechtsmittel zu Recht.

Die Ansicht des Familiengerichts steht in Widerspruch zur gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat beitritt. Dieser zufolge enthält § 33 VersAusglG keine weitergehende Einschränkung dahin, dass die Aussetzung der Ruhegehaltskürzung außer Betracht bleibe, soweit der Ausgleichspflichtige auch ohne diese zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist. Vielmehr träte dann ein verfassungswidriger Zustand ein, in dem der Ausgleichspflichtige neben der grundsätzlich hinzunehmenden Versorgungskürzung zusätzlich durch Unterhaltszahlungen belastet wird, durch die er in der Freiheit seiner Lebensführung weiter eingeschränkt würde (BGH FamRZ 2013, 189; vgl. auch BGH FamRZ 2013, 1547; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1595; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 452).

Hiernach ist abweichend von der Rechtssicht des Familiengerichts auf den Antrag des Ehemannes die Anpassung der – die maßgebliche Bagatellgrenze nach §§ 33 Abs. 2 VersAusglG, 18 Abs. 1 SGB IV übersteigenden – Kürzung der Rente des Ehemannes eröffnet.

Zwischen den Beteiligten steht ferner außer Streit, dass die Ehefrau im Antragszeitraum ohne die Kürzung des Ruhegehalts aus § 1573 Abs. 2 BGB einen fortlaufenden gesetzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegen den Ehemann hätte, der sich unter Berücksichtigung des beiderseitigen Krankenversicherungsaufwand jedenfalls auf die titulierten 740,00 EUR beliefe und vor der Verrentung der Ehefrau – auch mit Blick auf die notarielle Urkunde vom ... – weder befristet noch herabgesetzt werden könnte. Dies stimmt mit dem Ergebnis der dem Senat obliegenden amtswegigen Prüfung (BGH FamRZ 2012, 853 m.w.N.) überein und wird auch vom Antragsgegner nicht in Zweifel gezogen.
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